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Werkvertrag: Wann verjähren in der Schlussrechnung vergessene Posten?

Matthias Scheible

In einem Rechtsstreit um offenen Werklohn vor dem Kammergericht in Berlin wurde die Klage auf Zahlung einer in der Schlussrechnung vergessenen Forderung des Betriebs gegen seinen Auftraggeber abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Werklohnforderungen bereits verjährt waren. 

Das Gericht stellte fest, dass wenn in einer Schlussrechnung einzelne Rechnungspositionen vergessen wurden, dies Konsequenzen haben kann:
Hat der Werkunternehmer bei Stellung seiner Schlussrechnung versehentlich die Geltendmachung eines Teils seines Werklohnanspruchs unterlassen, so kann der Betrieb die noch ausstehende Vergütung grundsätzlich nachfordern. Insoweit ist der Betrieb grundsätzlich nicht gehindert, auch nach Stellung der Schlussrechnung „vergessene“ Positionen geltend zu machen. Eine Schlussrechnung entfaltet – außer § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung) – zunächst keine Bindungswirkung zu Lasten des Betriebs. Allerdings ist zu beachten, dass die Schlussrechnung als Erklärung dahingehend verstanden wird, dass die Vergütung abschließend berechnet ist. 

Die Frage, ob eine Nachforderung treuwidrig i. S. v. § 242 BGB ist, muss durch Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall geklärt werden. Denn dass es bei Rechnungen über Bauleistungen häufiger zu Änderungen kommen kann, ändert nichts daran, dass durch die Schlussrechnungsstellung ein gewisses Maß an Vertrauen beim Rechnungsempfänger geschaffen wird. Treuwidrig kann es insbesondere sein, wenn der Betrieb die ursprünglich vereinbarten Leistungen und die unstreitigen Nachträge schlussabrechnet, die Rechnung in voller Höhe bezahlt wird und der Betrieb erst dann streitige Nachträge "nachschiebt".

Des Weiteren gilt zu beachten, dass mit der Stellung der Schlussrechnung die Verjährungsfrist für die darin enthaltenen Forderungen zu laufen beginnt. Für vergessene Positionen, die nachträglich in Rechnung gestellt werden, beginnt die Verjährung erst mit der Stellung dieser Nachtragsrechnung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Damit verhindert werden kann, dass die „vergessenen“ Positionen verjähren, sollte der Betrieb die „vergessene“ Position zeitnah, möglichst noch im selben Jahr, in einer ergänzenden Rechnung geltend machen. 

Fazit

Die Schlussrechnung sollte von vornherein sorgfältig und vollständig erstellt werden. 

Grundsätzlich gilt die Verjährungsfrist für die Forderung aus der Schlussrechnung auch für in der Schlussrechnung vergessene Rechnungspositionen.

  • Eine Schlussrechnung hindert den Betrieb grundsätzlich nicht, vergessene Positionen später nachzufordern. Es ist zu beachten, dass im Rahmen der Einzelfallbetrachtung Nachforderungen ausgeschlossen sein können, weil dies in Abwägung und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen geboten ist. 
  • Es gilt zu beachten, dass für die ursprüngliche Schlussrechnung und die nachträglich berechneten Leistungen unterschiedliche Verjährungsfristen laufen können, was schnell unübersichtlich werden kann.
  • Also: Grundsätzlich gilt die Verjährungsfrist für die Forderung aus der Schlussrechnung auch für in der Schlussrechnung vergessene Rechnungspositionen. 
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