Wer haftet für eine mangelhafte Duschwannen-Abdichtung: Handwerker oder Architekt?
Der Auftraggeber (AG) beauftragt einen Architekten und einen Unternehmer mit dem Teilumbau und der Teilsanierung eines Hotels (Fachwerkhaus). Dabei beauftragte der AG den Architekten mit der „Prüfung und Überarbeitung der Bestandspläne und mit diversen, im einzelnen aufgezählten Planungsleistungen der Objektplanung i.S.v. § 34 HOAI 2013 obligatorisch für den Bauabschnitt 1 - nach eigener Einschätzung im Umfang von 71% der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des Leistungsbildes - und jeweils fakultativ mit 66% der Grundleistungen für den Bauabschnitt 2 sowie 86% der Grundleistungen für den Bauabschnitt 3.
Unter den Teilleistungen für den Bauabschnitt I befanden sich die Ausführungsplanung im eingeschränkten Leistungsumfang - "Grundrisse, Schnitte i.M. 1:50, Ansichten i.M. 1:100, 10 Detaile" - unter lit. d) und "Betreuung der erforderlichen Maßnahmen" unter lit. f), jeweils Ausführung zeitlich versetzt entsprechend der o.a. Bauabschnitte.“
Der Architekt fertigte ein konstruktives Leistungsverzeichnis für die Fliesen- und Bodenbelagsarbeiten. Ebenso war vorgesehen, dass eine Abdichtung des Untergrundes zu erfolgen hatte.
Der Auftrag an den Unternehmer umfasste die Lieferung und Montage eines Wannenträgers für eine Duschwanne mit Wandanschluss- und Befestigungsteilen komplett einschließlich Befestigungs-, Dichtungs- und Kleinmaterial.
Nach Ausführung und Abnahme der Leistungen wurden in den Hotelzimmern Schäden an den Bodenfliesen entdeckt. Im Rahmen einer sachverständigen Prüfung wurden Einlaufspuren von Wasser zwischen Wandbelag und Duschwannen festgestellt, die zu Feuchteschäden an der Konstruktion führten. Bei der Abdichtung der Wannenränder zum Wandbelag wurden keine Dichtungsbänder eingebracht, sondern einfache elastische Silikonfugen. Als Folge davon konnte das bei jedem Duschgang abfließende Wasser wegen der fehlenden Bodenabdichtung unkontrolliert in den saugfähigen Bodenaufbau (Holz) eingetragen werden.
Wer verantwortet die Feuchteschäden?
Nach Feststellung und zur Überzeugung des Gerichts war das Verhalten des Architekten und des Unternehmers jeweils ursächlich für die Feuchteschäden.
Das Gericht führt in Bezug auf die Leistungen des Architekten wie folgt aus: „Ein mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragter Architekt ist im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus verpflichtet, für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrunds im konstruktiven Leistungsverzeichnis eine skizzenhafte Untersetzung der Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails - z. B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung - zu fertigen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung ist im Rahmen der Bauüberwachung zu kontrollieren.“
Die Haftung des Unternehmers resultiert u.a. aus einer nicht durchgeführten Vorprüfung des Vorgewerks (Bodenaufbau). Der Hauptmangel der Leistung des Unternehmers bestand darin, dass die Duschwannen in den Zimmern auf einem noch nicht fertiggestellten Fußboden aufstellte und montierte.
Ein weiterer Mangel bestand darin, dass der Unternehmer die sog. Sekundärabdichtung, d.h. die Abdichtung zwischen dem Wannenrand und dem Wandbelag, nicht ordnungsgemäß vornahm. Denn nimmt der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer ohne eine Rücksprache oder Bedenkenanmeldung den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offenkundig mehrschichtig aus saugfähigen Materialien bestehenden Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne irgendeine Abdichtung vor, so ist diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem anderen Unternehmen geschuldet wird, mangelhaft.
Fazit
Die Bauüberwachung muss so beschaffen sein, dass das Bauwerk oder die Außenanlage entsprechend der Planung und entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik entsteht. Neben den Begriffen des Planungszieles und des Überwachungszieles enthält die Vorschrift zusätzlich auch die Verpflichtung des Architekten, entsprechende Leistungen zu erbringen, nämlich diejenigen Leistungen, die zur Erreichung des Planungs- bzw. Überwachungszieles erforderlich sind. Mit den Leistungen muss der Architekt dafür sorgen, dass die jeweiligen Ziele erreicht werden.
Nach dem Gesetzestext (vgl. § 650p Abs. 1 BGB) schuldet der Architekt damit nicht nur die Herbeiführung eines Enderfolges des Werkerfolges. Vielmehr sind auch die einzelnen hierfür erforderlichen Leistungen Gegenstand der Leistungspflicht. Darüber hinaus trifft den Architekten eine umfangreiche Aufklärungspflicht. Er muss auch ungefragt über eigene Fehler Auskunft erteilen. Die Rechtsprechung hat diese Aufklärungspflicht auch auf Überwachungsfehler erstreckt.
OLG Naumburg, Urteil v. 29.12.2022, Az.: 2 U 156/21