Tipp vom Anwalt: Verjährungsfristen bei Werklohnforderungen im Blick haben
1. Verjährungsfristen
Die Verjährung des Werklohns beträgt drei Jahre nach Vollendung des Kalenderjahres, in dem die Werkleistung tatsächlich erbracht, vom Kunden als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt worden ist (Abnahme beim BGB und VOB-Vertrag). Beim VOB/B-Werkvertrag gehört noch eine prüffähige Schlussrechnung für den Verjährungsbeginn mit dazu und die Prüffrist von 30 Kalendertagen (Regelfall) bzw. maximal 60 Kalendertagen (Vertrag/Vereinbarung) muss noch innerhalb des Jahres der Arbeiten liegen, damit die Verjährung nach drei Jahren eintritt. Mithin muss der Anspruch auf Werklohn entstanden sein und der Handwerksbetriebe ausreichende Kenntnis von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Tatsachen haben, vgl. §§ 195, 199 Absatz 1 BGB.
Beispiel: Ein Handwerksbetrieb baut im November 2023 eine neue Heizung ein und stellt die Werklohnforderung noch im Jahr 2023 in Rechnung. Dementsprechend beginnt die Verjährungsfrist mit Abschluss des Jahres 2023. Ab diesem Zeitpunkt laufen die drei Jahre bis zur Verjährung an, das heißt, Sie tritt am 31.12.2026 ein.
2. Einrede der Verjährung muss erhoben werden.
Tritt die Verjährung ein, kann der Auftraggeber (Schuldner) die Einrede der Verjährung geltend machen. Erst wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung gegen die Werklohnforderung erhebt, kann der Rechnungssteller (Gläubiger) die Forderung nicht mehr durchsetzen.
3. Hemmung und Neubeginn der Verjährung einer Werklohnforderung
Die Verjährung einer Werklohnforderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Die Verjährungsfrist beginnt dann, neu zu laufen, wenn der Schuldner seine Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer anerkennt. Dies geschieht allerdings in den seltensten Fällen.
Ebenso setzt laut § 212 BGB eine neue Verjährungsfrist bei einer vorgenommenen oder beantragten gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung ein. Im Falle der Nacherfüllung des Kaufvertrags beginnt die Verjährungsfrist ebenfalls von vorne. Ein Neubeginn kann beispielsweise schon dann eintreten, wenn der Schuldner durch die Zahlung von Zinsen oder einer weiteren Rate seine Schuld eingesteht. Eine Zahlungserinnerung führt dagegen nicht zu einem Neubeginn der Frist. Außerdem kann es zu einer Verjährungshemmung kommen, deren Dauer nicht zur Verjährungszeit zählt.
Typische Gründe für eine Hemmung:
Verhandlungen der Vertragspartner nach (vgl. § 203 BGB), hierzu gehört der Austausch mit dem Auftraggeber über die in Rechnung gestellte Werklohnforderung. Der Verhandlungszeitraum hemmt die Verjährung. Sobald die Verhandlungen abgebrochen (z.B. endgültige Verweigerung der Zahlung) sind, läuft die Verjährung weiter.
Gerichtliche Maßnahmen: Durchführung von Rechtsverfolgung nach (vgl. § 204 BGB, wie Mahnbe-scheid oder Klage
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Verjährung nicht durch die Übergabe oder Übersendung einer schriftlichen Mahnung, durch Rechnungsstellung des Handwerksbetriebs oder durch die Androhung gerichtlicher Schritte durch den Handwerksbetrieb wirksam unterbrochen/gehemmt werden kann.
Auch ist – wegen der hiermit verbundenen Beweis- und Darlegungsschwierigkeiten sowie der rechtlichen Unsicherheit über deren Anwendungsvoraussetzungen – größte Vorsicht bei der Annahme von faktischen Anerkenntniserklärungen des Schuldners infolge von Abschlagszahlungen, Zinszahlungen oder Gewährung von Sicherheitsleistungen durch den Schuldner geboten. Insoweit sollten zur Vermeidung sämtlicher Restrisiken zusätzlich andere verjährungshemmende Maßnahmen er-griffen werden oder auf die Abgabe einer ausdrücklichen schriftlichen Anerkenntniserklärung durch den Schuldner hingewirkt werden.
4. Beantragung eines Mahnbescheides
Als eine verjährungshemmende Maßnahme gilt die Beantragung eines Mahnbescheides und dessen alsbaldige Zustellung nach § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB. In diesem Fall muss jedoch, wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, innerhalb von 6 Monaten der Vollstreckungsbescheid beantragt werden, da ansonsten die verjährungshemmenden Wirkungen des Mahnbescheides entfallen. Auch sollte bei Eingang eines Widerspruches die Erstellung der formellen Anspruchsbegrün-dung in Form einer Klageschrift innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der gerichtlichen Information über die Widerspruchseinlegung erfolgen, um einen Verfahrensstillstand nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und somit einen Wegfall der Hemmungswirkungen bezüglich der Verjährung zu vermeiden.
Die Handwerksbetriebe sind daher gut beraten sich frühzeitig vor dem Jahreswechsel mit unbezahlten Rechnungen auseinanderzusetzen und berechtigte Forderungen ggf. gerichtlich (z.B. Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht online beantragen; in Baden-Württemberg ist dies das Amtsgericht Stuttgart) gegenüber zahlungsunwilligen Kunden geltend zu machen.
Informationen finden Sie unter dem gemeinsamen Portal der Mahngerichte: www.mahngerichte.de und www.service-bw.de.