Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Tipp vom Anwalt: Vertretungsmacht und Vollmacht im Baurecht

Matthias Scheible
Inhalt

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in seinem Urteil vom 02.02.2023 (Az.: 12 U 45/22) wichtige Punkte zur Vertretung im Geschäftsverkehr hervorgehoben:

  1. Vertretung durch "Im Auftrag" (i.A.) Unterschrift: Die Unterzeichnung mit "i.A." wird üblicherweise als Handeln im Namen einer anderen Person interpretiert. Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob der Unterzeichnende als Vertreter agiert und die Verantwortung für die Erklärung übernimmt.
  2. Voraussetzungen für eine stillschweigende Vertretungsmacht: Die Annahme einer Vertretungsmacht, die sich aus dem Verhalten des Vertretenen ergibt (Duldungs- oder Anscheinsvollmacht), ist nur möglich, wenn der Vertretene ein entsprechendes Vertrauen geschaffen hat. Bei Zweifeln ist es erforderlich, beim Vertretenen nachzufragen.

Streitfall zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Streit zwischen einem Auftragnehmer (AN) und seinem Auftraggeber (AG) über die Gültigkeit eines Vergleichs bezüglich einer Restwerklohnforderung. Der AG berief sich auf eine E-Mail-Korrespondenz mit einem Angestellten des AN, der die E-Mail mit "i.A." signierte. In der E-Mail wurde eine Einmalzahlung zur Abgeltung aller Restforderungen erwähnt, jedoch wurde später keine entsprechende Rechnung erstellt.

Das Gericht entschied, dass kein wirksamer Vergleich zustande gekommen sei. Die alleinige Ankündigung durch den Angestellten des AN reiche nicht aus, um einen Vergleich wirksam werden zu lassen. Der AG hätte nach der ausbleibenden Rechnungsstellung beim AN nachhaken müssen.

Bedeutung der Vollmachtsklärung im Baurecht

Die klare Regelung der Vollmachten ist sowohl in der Beziehung zum Bauherrn als auch im Umgang mit Vertragspartnern von großer Bedeutung. Bei Vertragsverhandlungen sollte klar sein, wer im Namen des Auftraggebers handeln darf. Im Zweifelsfall sollten Verträge nur von wirklich befugten Personen (z.B. Bauherr, Geschäftsführer) unterzeichnet werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Wichtig: Rolle von Architekten und Ingenieuren bei Baumaßnahmen

Architekten und Ingenieure treten häufig gegenüber Handwerksbetrieben auf, aber ohne entsprechende Vollmacht dürfen sie keine rechtsgeschäftlichen Entscheidungen treffen. Dazu zählen u.a. die rechtsgeschäftliche Abnahme, Änderungen an Verträgen und Terminen, Aussprache von Fristen oder die Vergabe von Aufträgen. Mehrvergütungsanzeigen, Behinderungsanzeigen und Bedenkenanmeldungen sollten direkt an den Auftraggeber adressiert werden.

Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder