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Tipp vom Anwalt: Architekten haften für Bedenken und Hinweise von Handwerkern

Matthias Scheible

Sachverhalt

Ein Auftraggeber beauftragt einen Architekten mit der Flachdachsanierung an einer Immobilie. Ein Bauunternehmer führt gemäß VOB/B-Bauvertrag die vom Architekten geplanten Sanierungsarbeiten an der Dachkonstruktion aus. Während der Arbeiten meldete das Bauunternehmen gegenüber dem Architekten schriftlich Bedenken an, weil die Dämmung nach Energieeinsparverordnung (EneV) nicht ausreichend sei. Darauf ging der Architekt nicht ein und meldete die Bedenken auch nicht dem Auftraggeber.

Entsprechend hielt die Dachsanierung die Vorgaben der EneV nicht ein. In einem Prozess wurden Planungsfehler festgestellt, und der Architekt sollte Schadensersatz leisten. In einem Folgeprozess verlangte der Architekt vom Bauunternehmer die Hälfte der für ihn entstandenen Kosten. Schließlich beruhe die fehlerhafte Leistung nicht nur auf Planungsfehlern, sondern auch auf handwerklichen Fehlern.

Entscheidung

Der Bauunternehmer haftet nicht. Das Gericht führt aus, dass der Bauunternehmer einen Bedenkenhinweis erteilt hatte, der im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Architekten zu einer alleinigen Haftung führt.

Wenn der Bauunternehmer den Architekten darauf hingewiesen hat, dass die gewählte Lösung nicht fachgerecht ist, weil die Vorgaben der EneV nicht eingehalten würden, so ist dies im Innenverhältnis ausreichend, um eine von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen und die Haftung vollständig auf den Architekten zu verlagern (vgl. LG Flensburg, Urteil v. 17.12.2021, Az.: 2 O 278/20).

Grundsätzliches und Fazit

Grundsätzlich hat ein Auftragnehmer für eine mangelhafte Werksausführung einzustehen. Allerdings bestehen Prüfungs- und Hinweispflicht für den Planer und das ausführende Unternehmen im Werkvertragsrecht gemäß BGB oder beim VOB/B-Vertrag. Mitteilungspflichtige Bedenken werden dann ausgelöst, wenn der fachkundige und zuverlässige Auftragnehmer Anlass zu einer entsprechenden Vermutung hat, dass die gewählte Ausführung nicht die gewünschte Funktionalität aufweisen könnte. Das ausführende Unternehmen oder der Planer können sich von der Mängelhaftung nur dann befreien, wenn sie den Auftraggeber über die drohenden Nachteile der vorgesehenen Ausführung unverzüglich aufklären.

Gibt der Auftraggeber die Ausführung vor diesem Hintergrund und im Wissen um die Nachteile frei, kann sich der Auftragnehmer enthaften. Richtiger Adressat der Bedenken und Hinweise ist immer der Bauherr bzw. Auftraggeber. Ungeachtet hiervon ist es für das ausführende Unternehmen immer sinnvoll, wenn Bedenkenhinweise nachweisbar sowohl an den Planer als auch an den Auftraggeber gerichtet werden.

 

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