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Neue Fenster verhindert: Eigentümer muss Wohnung veräußern

Neue Fenster verhindert

Im äußersten Falle, wenn keine anderen Mittel mehr helfen, kann eine Eigentümergemeinschaft ein Mitglied dazu zwingen, sein Eigentum zu verkaufen. Davor muss es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS allerdings zu einer schweren Pflichtverletzung gekommen sein. (Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 17 S 69/21)

Der Fall: Ein Eigentümer sabotierte nachhaltig den mehrheitlich beschlossenen Einbau von neuen Fenstern im gesamten Hause. Er zog vor Gericht und unterlag in dieser Sache, er untersagte den Bauarbeitern das Betreten seiner Wohnung und er widersetzte sich schließlich sogar einer gerichtlichen Anordnung, die ihn verpflichtete, den Arbeitern Zutritt zu gewähren. Die Angelegenheit zog sich nach dem ursprünglichen WEG-Beschluss über Jahre hin, am Ende entschied sich die Gemeinschaft mehrheitlich für den Entzug des Eigentums.

Das Urteil: Die Entscheidung, von dem höchst widerspenstigen Eigentümer den Verkauf seiner Wohnung zu fordern, sei rechtlich korrekt gewesen. Zu diesem Ergebnis kam eine Zivilkammer des Landgerichts Dortmund. Die „hartnäckige Verweigerung der Duldung des Fensteraustauschs“ habe dazu geführt. Selbst während des Entziehungsverfahrens habe der Betroffene noch auf seiner Haltung beharrt und damit bewiesen, dass er sich nicht an Anordnungen halten wolle.

Fiskus wertete Immobilie aus Nachlass als Zweitwohnung

Mitglieder einer Erbengemeinschaft können zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört. Dabei geht es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gar nicht um eine tatsächlich stattfindende Nutzung zu Wohnzwecken, sondern um die grundsätzliche bestehende Nutzungsmöglichkeit. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 2 S 3636/21)

Der Fall: Zwei Schwestern hatten ein Grundstück geerbt, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Als einer von ihnen ein Bescheid zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer zuging, zog sie vor Gericht. Unter anderem wies sie darauf hin, sie und ihre Schwester hätten sich noch gar nicht über die Nutzung der Immobilie zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs geeinigt. Deswegen komme eine Besteuerung vorerst nicht infrage.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen akzeptierte diese Argumente nicht. Der von der Erbin angerufene Verwaltungsgerichtshof verweigerte die Zulassung der Berufung, da er die erstinstanzliche Entscheidung für richtig hielt. Selbstverständlich könnten Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Wohnung innehaben und deswegen zur Zahlung der entsprechenden Steuer verpflichtet werden. Dabei sei es unerheblich, ob bereits eine Aufteilung der Nutzungsrechte stattgefunden habe. Es gehe um die Verfügungsmacht an dem Objekt.

Fahrradkeller verkleinert

Die Veränderungen waren dramatisch. Der Fahrradkeller eines Mehrfamilienhauses wurde im Zuge einer Modernisierungsmaßnahme (unter anderem Einbau einer Zentralheizung) verkleinert. Statt ursprünglich 49 Quadratmetern waren danach nur noch sieben Quadratmeter vorhanden. Plötzlich wurde es für die Bewohner erheblich schwieriger, ihre Räder in diesem Raum unterzubringen. Ein Mieter minderte daraufhin seine monatlichen Zahlungen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 51/20) hielt deswegen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung in Höhe von 4,8 Prozent für angemessen. Dadurch, dass die Mieter die Modernisierungsarbeiten duldeten, hätten sie sich nicht automatisch mit einer Verkleinerung des Fahrradkellers einverstanden erklärt.

Christbäume an jeder Ecke?

Sie gehören im Dezember zum Stadtbild. Weihnachtsbaumverkäufer findet man an vielen Straßen und Plätzen. Das macht es den Kundinnen und Kunden leicht. Doch eine Gemeinde kann selbst nach längerer Tradition den Verkauf an einem bestimmten Ort untersagen. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung entschieden. (Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen 24 L 348.16)

Der Fall: Ein Verkäufer ging nach jahrelanger Genehmigung davon aus, dass er auch weiterhin Christbäume in einer öffentlichen Grünanlage anbieten dürfe. Doch die Behörde verweigerte dies mit Hinweis auf Schädigungen der Erholungsanlage in den Vorjahren. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, denn ihm sei schon in der Vergangenheit mitgeteilt worden, dass er vermutlich in Zukunft keine Erlaubnis mehr erhalte. Außerdem gebe es besser geeignete Standorte in der Nachbarschaft.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht war der Meinung, Grünanlagen dürften nur so genutzt werden, wie es sich aus deren Zweckbestimmung und deren Natur ergebe. Der Verkauf von Christbäumen zähle nicht zwingend dazu. Ein überwiegendes öffentliches Interesse sei ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar spreche nichts dagegen, die Bevölkerung wohnortnah mit Weihnachtsbäumen zu versorgen, aber es müsse eben darauf geachtet werden, wo dies mit weniger Folgeschäden der Fall sei.

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