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Tipps vom Anwalt: Nachträge und Zuschläge korrekt abrechnen

Matthias Scheible

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) auf Basis eines VOB/B-Vertrags mit Elektroarbeiten. Die Parteien streiten wechselseitig über Mängelrechte und Vergütungsansprüche

Problem: Genaue Ausführungen fehlen

Der AN beruft sich auf Änderungen, für die er zusätzliche Vergütung geltend macht. Dabei stellt der AN auf ortsübliche und angemessene Kosten ab und setzt in seiner Rechnung Pauschalen oder Stundenlohn an. Diese Ansätze werden nicht näher begründet und er legt auch nicht näher den Umfang der von ihm durchgeführten Arbeiten dar. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass der AN nach Stundenlohn abrechnen könnte, ist nicht ersichtlich.

Stundenlohn und Pauschalen reichen nicht

Das Gericht entscheidet, dass es gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B auf die tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge ankomme. Ebenso liegt es, wenn dem AN Ansprüche gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B zustehen sollten. Auch in diesem Fall käme es auf die tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge an. 

In seiner Klage stellt der AN allerdings auf ortsübliche und angemessene Kosten ab und setzt Pauschalen und Stundenlohn an. Eine weitere Substanziierung der erbrachten Leistungen und der Nachtragsvergütung fehle, weshalb der geltend gemachte Anspruch abzulehnen war. Das Gericht führte aus, dass nach dem Vortrag des AN eine Nachtragsforderung dem Grunde nach bestehen könnte, jedoch sei der hierzu gemachte Vortrag nicht schlüssig gewesen.

Fortschreibung der Urkalkulation geht nicht mehr

Entgegen der früheren Rechtsprechung wonach der Grundsatz galt, dass Nachtragsforderungen durch eine Fortschreibung der Urkalkulation berechnet werden, hat der BGH diesem Grundsatz ein Ende gesetzt. Nunmehr ist auf die tatsächlich erforderlichen Kosten sowie angemessene Zuschläge abzustellen. 

Dieser Rechtsprechung folgt das Gericht im konkreten Fall und führt aus, dass „tatsächlich erforderliche Kosten“ diejenigen Kosten sind, die beim jeweiligen AN bei der Erbringung der Nachtragsleistungen tatsächlich angefallen sind, die aber auch erforderlich im Sinne einer objektiven Angemessenheitskontrolle sind. Der AN kann sich dabei entweder insgesamt auf seine fortgeschriebenen Preise der Urkalkulation berufen, oder insgesamt darlegen, welche tatsächlich erforderlichen Kosten ihm bei der Erbringung der Nachtragsleistungen entstanden sind und welche angemessenen Zuschläge er hierauf vornehmen will.

Fazit

Bei zusätzlichen oder geänderten Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B sind die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich. (vgl. OLG Düsseldorf Urteil v. 18.12.2023, Az.: 22 U 98/23). 

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