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KfW-Heizungsförderung 2024: Das sind die aktuellen Fördersätze und Bedingungen

Jürgen Wendnagel
Inhalt

Parallel zum Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) hat die Bundesregierung zum 1.1.2024 auch die überarbeitete Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) eingeführt. Damit sollen vor allem Immobilien-Eigentümer beim Umstieg auf eine neue, klimafreundliche Wärmeerzeugung in Form von Zuschüssen finanziell unterstützt werden. 

Hinweis: Alternativ zur Zuschussförderung können Eigentümer bei energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden/-einheiten die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen. Über drei Jahre verteilt lassen sich insgesamt 20 Prozent der Ausgaben der energetischen Maßnahme steuerlich absetzen. Die Förderhöchstsumme beträgt 40.000 Euro pro Wohneinheit.

30 bis 70 Prozent Zuschuss für den Heizungstausch

Die BEG EM-Heizungsförderung 2024 ist nicht mehr wie früher beim BAFA, sondern seit dem 1.1.2024 unter der Programmnummer 458 bei der KfW-Förderbank beantragbar. Die Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (Zuschuss) bezieht sich auf den Einbau eines neuen, GEG-konformen Heizsystems in ein Bestandsgebäude, das mindestens fünf Jahre ist. Zwingend einzuhalten sind die (technischen) Anforderungen und Bestimmungen, die in der BEG EM-Richtlinie sowie im KfW-Merkblatt zur Heizungsförderung festgelegt sind (hier als pdf-Download verfügbar).

Beantragen lässt sich eine allgemeine Grundförderung von 30 Prozent, die sich mit verschiedenen Boni bis auf einen (Brutto-)Investitionskostenzuschuss von maximal 70 Prozent erhöhen lässt. Tipp: Der jeweilige Fördersatz gilt übrigens nicht nur für das Wärmeerzeugungssystem selbst, sondern auch für bestimmte Umfeldmaßnahmen, die in Verbindung mit der Heizungssanierung nötig sind, wie z. B. die Erneuerung von Heizflächen und Regelventilen. 

Hinweise:

  • Fachplanung und Baubegleitungsleistungen sind im Rahmen der KfW-Heizungsförderung nur mit dem Fördersatz der entsprechenden Maßnahme sowie nur innerhalb der Höchstsumme der förderfähigen Kosten (für die komplette Maßnahme) förderfähig. Eine separate Beantragung beim BAFA ist nicht möglich.
  • Bei privater Eigenleistung werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, sofern die korrekte Ausgabenhöhe sowie die fachgerechte Durchführung von einem Fachbetrieb bestätigt werden.

KfW-Zuschuss-Optionen und Bestimmungen im Überblick

Bevor ein Heizungstausch-Projekt vertraglich vereinbart wird, sollte es nicht nur hinsichtlich der technischen Umsetzbarkeit, sondern auch mit Blick auf eine möglichst optimale Zuschussförderung übergeprüft werden.

1. Grundförderung: 30 Prozent

Generell nicht förderfähig sind fossile Heizsysteme sowie Stromdirektheizungen. Einen einheitlichen Zuschuss von 30 Prozent gibt es als sogenannte Grundförderung für folgende, erneuerbare Heizsysteme, sofern die technischen Bestimmungen eingehalten werden.

  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen (förderfähig sind z. B. Pellet- und Hackgutkessel, Kombikessel für Pellets bzw. Hackgut und Scheitholz sowie Pelletöfen mit Wassertasche, die (zumindest) alle automatisch beschickt werden sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel. Nicht gefördert werden u. a. luftgeführte Pelletöfen und handbeschickte Einzelöfen)
  • Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Wasserstofffähige Heizungen (förderfähig sind nur die Investitionsmehrausgaben)
  • Innovative, erneuerbare Heizungstechnik
  • Anschluss an ein Gebäude-/Wärmenetz

Hinweise: 

  • Bei Biomasseheizungen ist die Einbindung eines Pufferspeichers vorgeschrieben. Das notwendige Volumen ist systemabhängig und beträgt mind. 30 Liter (z. B. bei Pelletkesseln und wasserführenden Pelletöfen) bzw. mind. 55 Liter je kW Nennwärmeleistung (z. B. bei Scheitholz- und Kombi-Kesseln).
  • Luft-Luft-Wärmepumpen im Sinne der Förderrichtlinie sind „Anlagen zur Wärmeerzeugung“, sofern sie der Beheizung von Gebäuden dienen. Zu den Luft-Luft-Wärmepumpen zählen auch Split-Klimaanlagen bzw. Klimaanlagen mit Heizfunktion. Die Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht wird als erfüllt angesehen, wenn bei vorrangig bivalent-(teil)parallelem bzw. bivalent alternativem Betrieb die Wärmepumpenleistung mind. 30 Prozent bzw. 40 Prozent der Norm-Heizlast oder der gesamten Heizleistung aller Wärmeerzeuger beträgt. Eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung gemäß § 71 h GEG wird dabei empfohlen.
  • Bei einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung ist speziell der Einbau des ergänzenden, fossilen Gas- oder Öl-Brennwertkessels nicht förderfähig.
  • Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (z. B. Standard „SG Ready“ oder „VHP Ready“). Es wird empfohlen, dass Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können. Ab 1.1.2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.
  • Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem oder blauem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. Ausgaben für die Herstellung des Wasserstoffes sind nicht förderfähig (zum Beispiel Ausgaben für Elektrolyseure). Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
  • Eventuelle Aufwendungen für eine provisorische Heiztechnik (z. B. Mietkosten nach einer Heizungshavarie) sind ab dem Tag der Antragstellung bis zu einer Mietdauer von einem Jahr förderfähig. Der Fördersatz ist dann der gleiche, wie für den Heizungstausch.

2. Effizienzbonus für Wärmepumpen: 5 Prozent

Einen Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent gibt es für Wärmepumpen, die ein natürliche Kältemittel einsetzen oder Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen. Als natürliche Kältemittel werden beispielsweise anerkannt: R290 Propan, R600a Isobutan, R1270 Propen, R717 Ammoniak, R718 Wasser und R744 Kohlendioxid. Laut Förderrichtlinie sollen ab 1.1.2028 sollen nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert werden.

3. Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen: 2.500 Euro

Bei besonders schadstoffarmen Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwerts für Staub von 2,5 mg/m3 ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro gewährt. Dieser wird zwar unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt. Doch Achtung: Wird der Emissionsminderungszuschlag erfolgreich beantragt, reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten für die Grund- und Bonusförderung um pauschal 2.500 Euro, um eine Doppelförderung zu vermeiden. 

Beispiel Einfamilienhaus: Beantragt wird die Grundförderung von 30 Prozent, die geplanten, förderfähigen Gesamtkosten betragen 29.500 Euro. Mit 30 Prozent bezuschusst werden: 29.500 Euro abzgl. 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag (EMZ) = 27.000 Euro. Die Gesamtförderung beträgt: 8.100 Euro + 2.500 Euro EMZ = 10.600 Euro. 

Anmerkung: Bei Gesamtkosten von 32.500 Euro und höher ist nach Abzug des EMZ der Förderhöchstbetrag von 30.000 Euro für die Anwendung des Fördersatzes maßgebend. 

4. Klimageschwindigkeitsbonus: max. 20 Prozent

Nur selbstnutzende Eigentümer (Nachweis über den Grundbuchauszug) können den Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von derzeit 20 Prozent beantragen. Ab 2029 sinkt der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozent: 2029/2030: 17 Prozent, 2031/2032: 14 Prozent, 2033/2034: 11 Prozent, 2035/2036: 8 Prozent. Ab 2037 entfällt der Bonus.

Generelle Voraussetzungen:

  • Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen (unabhängig von deren Alter)
  • Austausch einer funktionstüchtigen Gas-Etagenheizungen (unabhängig von deren Alter)
  • Austausch einer funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizung, die mind. 20 Jahre alt ist

Achtung: 

  • Ausbau und fachgerechte Demontage und Entsorgung der (fossilen) Altanlage müssen nachgewiesen werden. Würde z. B. der vorhandene, alte Öl- oder Gaskessel beim Einbau einer neuen Wärmepumpe (als „Reserve-Wärmeerzeuger“) erhalten bleiben, ließe sich der Klimageschwindigkeitsbonus nicht beantragen.
  • Nach einer Heizungshavarie (plötzlicher Totalausfall des Wärmerzeugers) wird der Klimageschwindigkeitsbonus nicht mehr gewährt. Eventuelle Aufwendungen für eine provisorische Heiztechnik (z. B. Mietkosten) sind ab dem Tag der Antragstellung bis zu einer Mietdauer von einem Jahr förderfähig. Der Fördersatz ist dann der gleiche, wie für den Heizungstausch.
  • Beim Einbau einer Biomasseheizung wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, falls diese mit einer neuen oder bestehenden Solarthermieanlage, Photovoltaik-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert wird.

5. Einkommensbonus: 30 Prozent

Selbstnutzende Eigentümer können einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent beantragen, falls das Einkommen aller relevanten Haushaltsmitglieder (durchschnittlich) maximal 40.000 Euro beträgt. Als Nachweise sind dafür die Einkommenssteuer-Bescheide des zweiten und dritten Jahrs vor dem Jahr der Antragsstellung zwingend erforderlich (Hinweis: Für Rentner ohne Steuerbescheide gibt es eine Ausnahmeregelung).

Der Antrag ist nur für die selbstgenutzte Hauptwohneinheit oder alleinige Wohneinheit gültig. Wobei sich auch in diesem Fall Grundförderung und Boni nur bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 Prozent kombinieren lassen.

Förderhöchstbeträge für Ein- und Mehrfamilienhäuser

Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), die für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt werden, beträgt: 

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, 
  • jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. 

Die KfW definiert Wohneinheiten als „in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).“ 

Im Einfamilienhaus sind die förderfähigen Ausgaben (Brutto-Investitionskosten) für den Einbau einer neuen, klimafreundliche Heizung also auf maximal 30.000 Euro beschränkt. Bei einem Förderhöchstsatz von 70 Prozent sind somit maximal 21.000 Euro Zuschuss möglich. 
Hinweis: Eine (komplett ausgestattete) Einliegerwohnung im Einfamilienhaus zählt laut obiger KfW-Definition als eigene bzw. zweite Wohneinheit. In diesem Fall ist die Mehrfamilienhaus-Regelung anzuwenden.

Bei Wohneigentümergemeinschaften (WEG) und Mehrfamilienhäusern ist es etwas komplizierter:

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (zum Beispiel bei einer Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen.

Werden mehrere Anträge für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt, reduziert sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes um die bereits berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten. 

Gemischt genutzte Gebäude sind im Rahmen der KfW-Heizungsförderung förderfähig, sofern die Wohnfläche im Gebäude mehr als 50 Prozent der beheizten Gebäudefläche beträgt. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.

Ergänzende Nutzung von Kreditprogrammen ist möglich 

Für den KfW-Heizungstausch sowie für die BAFA-Effizienzmaßnahmen ist das in 2024 neu eingeführte KfW-Programm (358, 359) „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“ verfügbar. Die Kreditsumme beträgt maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit. Private selbstnutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommens bei maximal 90.000 Euro pro Jahr liegt, erhalten einen attraktiven, zusätzlichen Zinsvorteil. 

Die genaue Kredithöhe wird auf Basis der zugrunde liegenden KfW-Zuschusszusage und einem eventuellen, zusätzlichen BAFA-Bewilligungsbescheid. Nach Vorlage des Förderbescheids kann der Eigentümer den Ergänzungskredit über seine Hausbank beantragen. Die Hausbank kann/darf den Antrag allerdings auch ablehnen.

Eigentümer, die ihre Wohneinheit umfassend energetisch sanieren möchten, können alternativ oder zusätzlich zur Heizungsförderung das KfW-Programm „Wohngebäude -Kredit (261) nutzen. Es besteht aus einem zinsgünstigen Förderkredit (bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit für ein Effizienzhaus) kombiniert mit einem Tilgungszuschuss von derzeit zwischen 5 und 45 Prozent, abhängig von der erreichten Effizienzhaus-Stufe. Zur Beantragung muss ein zugelassener Energie-Effizienz-Experte beauftragt werden.

Anmerkung: Wer z. B. ergänzend zur Heizungssanierung einzelne Effizienzmaßnahmen am Gebäude umsetzen möchte (z. B. Wärmedämmung des Dachs, Einbau neuer Fenster), kann zusätzlich einen BEG-Zuschuss von bis zu 20 Prozent erhalten: 15 Prozent Grundförderung plus ggf. iSFP-Bonus von 5 Prozent. Die Antragsstellung läuft in diesem Fall über das BAFA

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