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KfW-Heizungsförderung: So funktioniert die Antragsstellung ab 1.9.2024

Jürgen Wendnagel

Parallel zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) ist die überarbeitete BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie zum 1.1.2024 in Kraft getreten. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klima­freundliche Heizungen zu beschleunigen. Im Unterschied zu den Vorgängerprogrammen läuft speziell die Abwicklung der Heizungsförderung 2024 nicht mehr übers BAFA, sondern ist nun bei der KfW-Förderbank angesiedelt und funktioniert dort als digitaler Prozess.

Nun sind alle privaten Wohngebäude-Eigentümer antragsberechtigt

Die genannten Umstellungen hatten zur Konsequenz, dass die Antragsstellung bei der KfW zum einen erst ab dem 27.2.2024 möglich war. Zum anderen wurden die Antragssteller in drei zeitlich gestaffelte Gruppen aufgeteilt. Seit dem 27.8.2024 können nun alle (privaten) Eigentümer von Wohnimmobilien in Deutschland sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) die „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (Zuschuss – Programm-Nr. 458)“ bei der KfW beantragen, wenn sie eine erneuerbare Heizungsanlage einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten lassen. 

Möglich ist ein Zuschuss im Bereich von 30 bis 70 Prozent bezogen auf die förderfähigen Investitionskosten, sofern zwei Voraussetzungen zutreffen: das Bestandsgebäude ist älter als fünf Jahre, und die vorhandene Heizungsanlage ist älter als zwei Jahre. Allerdings ist der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), die für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt werden, sind jedoch gedeckelt: z. B. auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit. Alle Details rund um die Konditionen der KfW-Heizungsförderung lesen Sie in unserem Beitrag "KfW Heizungsförderung 2024: Das sind die aktuellen Fördersätze und Bedingungen".

Übrigens: Die BEG-Antragstellung für weitere Effizienzmaßnahmen, die z. B. die Gebäudehülle oder die Heizungsoptimierung betreffen, ist beim BAFA möglich.

Die KfW-Heizungsförderung in fünf Etappen

Wichtige Vorbemerkung: Seit dem 1.9.2024 muss der KfW-Heizungsförderantrag zwingend vorab gestellt werden – also bevor mit den handwerklichen Arbeiten vor Ort begonnen wird. Hintergrund: Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Förderung tatsächlich für konkret geplante, umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung steht. Laut KfW „sollen keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden, die u.U. nicht zügig umgesetzt werden.“

Anmerkung: Bis zum 31.8.2024 galt die Ausnahmeregelung, dass man zuerst beginnen und den Antrag nachträglich (bis zum 30.11.2024) stellen konnte.  

Etappe 1: Experten beauftragen und BzA-ID erhalten

Bevor der Zuschuss bei der KfW beantragt werden kann, muss der Antragsteller einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fach(handwerks)unternehmen mit dem Heizungssanierungsprojekt beauftragen. Zugelassen sind alle Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind. Fach(handwerks)unternehmen müssen sich vorab registrieren

Von diesem Fachmann erhält der Antragssteller die sogenannte „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) mit einer individuellen BzA-ID (15-stellige Nummer). Die BzA enthält alle für die KfW wichtigen Angaben zum Projekt, z. B. zur Art des geplanten Heizsystems (inklusive der förderfähigen Gesamtkosten) sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen (TMA) eingehalten werden.

Hinweis: Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der „TPB - Technische Projektbeschreibung“ und der „BzA – Bestätigung zum Antrag“) stellen keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen.

Etappe 2: Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen – inkl. aufschiebender oder auflösender Bedingung

Das Fachunternehmen muss dem Eigentümer einen unterschriebenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag zur Verfügung stellen, der zwei ganz wesentliche Punkte enthalten muss:

  • Seit dem 1.9.2024 muss dieser Vertrag zwingend eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten (Hinweis: Die Ausnahmeregelung ist zum 31.8.2024 ausgelaufen). Darin wird mit dem vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn der Antragsteller von der KfW eine Förderzusage für das Vorhaben erhalten hat. Unverbindliche Musterformulierung stellt die KfW auf der 458-Programmseite zur Verfügung (Menüpunkt: „So funktionierts“). In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn.
    Achtung: Die Änderung von Lieferungs- und Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
    Ausnahmen: 
    - Bei Maßnahmen, die in Eigenleistung erbracht werden, sind grundsätzlich nur die Materialkosten förderfähig. Sollte in diesen Fällen der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages vor Antragstellung nicht möglich sein, kann darauf verzichtet werden. Bei Antragstellung kann in diesen Fällen ersatzweise eine entsprechende Stellungnahme hochgeladen werden.
    - Ist bei einem Vergabeverfahren kein Lieferungs- oder Leistungsverträge mit aufschiebender oder auflösender Bedingung möglich, kann bei Antragstellung ersatzweise ein Dokument hochgeladen werden, aus dem sich die Durchführung des Vergabeverfahrens ergibt.
  • Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Hintergrund: Die Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids bzw. der Zuschusszusage (Bewilligungszeitraum). 
    Übrigens: Laut KfW-FAQs ist es nicht förderschädlich, falls „aus unverschuldeten Gründen das angegebene Datum nicht eingehalten werden kann“. Wichtig sei es, dass die Umsetzung innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt.

Ergänzende Tipps:

  • Sollte es Lieferungs- oder Leistungsverträge mit mehreren Gewerken geben, reicht es laut KfW-FAQs aus, den Vertrag mit dem Hauptgewerk (i. d. R. Heizung) hochzuladen.
  • Eigentümer sollten unbedingt alle Angaben zur Heizungsanlage, zu den beantragten Boni und zu den förderfähigen Kosten sorgfältig kontrollieren. In den förderfähigen Gesamtkosten müssen die Kosten aller Gewerke enthalten sein. Denn der in der Zusage angegebene Förderbetrag (Zuschuss) kann nachträglich nicht erhöht werden. Deshalb sollte bei Unstimmigkeiten oder Fehlern das Fachunternehmen einen neuen Lieferungs- oder Leistungsvertrag und eine neue BzA erstellen.

Etappe 3: Registrieren und Zuschuss beantragen

Liegen die oben genannten Informationen bzw. Unterlagen vor, stellt der Eigentümer seinen Antrag direkt im Online-Kundenportal „Meine KfW“. Wer dort noch keinen gültigen Account dort hat, muss sich zuerst registrieren (dazu der Weiterleitung auf der Webseite folgen). Übrigens: Ein bestehender Account für das KfW-Zuschussportal kann nicht genutzt werden.

Beachtet werden muss:

  • Eigentümer eines selbstgenutzten EFH und MFH müssen ihren Antrag selbst stellen; die Bevollmächtigung von Dritten ist nicht zulässig.
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) stellt eine bevollmächtigte Person den Basisantrag für die Grundförderung sowie ggfs. für den Effizienz-Bonus und Emissionsminderungszuschlag.
  • Falls selbstnutzende Eigentümer im MFH bzw. einer WEG berechtigt sind, einen Einkommens- oder Klimageschwindigkeits-Bonus zu beantragen, müssen sie ergänzend zum Basisantrag) dazu einen individuellen Zusatzantrag bei der KfW stellen.

Tipp: Klimageschwindigkeits- bzw. Einkommens-Bonus können nur von selbstnutzenden Eigentümern beantragt werden. Dies sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Gebäude bzw. die Wohneinheit im Grundbuch eingetragen sind, welche/s sie selbst als Haupt- oder alleinige Wohneinheit bewohnen (und nur für die Wohneinheit, welche sie selbst bewohnen).
Der Nachweis erfolgt über den Grundbuchauszug und die Meldebescheinigung sowie ggfs. mittels der Einkommenssteuer-Bescheide des zweiten und dritten Jahrs vor dem Jahr der Antragsstellung (Hinweis: Für Rentner ohne diese Einkommensteuer-Bescheide gibt es eine Sonderregelung).

Etappe 4: Heizungs-Projekt umsetzen

Sobald der Antragsteller die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, kann mit dem Projekt, z. B. mit dem Heizungstausch, gestartet werden. Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW muss es vollständig abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist laut KfW nicht möglich. Seit dem 1.9.2024 zählt als Vorhabensbeginn der Zeitpunkt der KfW-Förderzusage.

Sind die Arbeiten vollständig abgeschlossen, muss der Experte für Energieeffizienz bzw. der Fachunternehmer die ordnungsgemäße Durchführung bestätigen und erstellt eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD). 

Tipp: Bei erhöhtem Finanzbedarf für die Heizungserneuerung ist zusätzlich ein Ergänzungskredit separat bei der KfW beantragbar.

Der Bundesverband Wärmepumpe bietet eine zur Orientierung hilfreiche, bebilderte Ausfüllhilfe zur KfW-Heizungsförderung als pdf-Download an.

Etappe 5: Ab 30.9.2024: Identifizieren, Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten 

Laut KfW ist die Nachweiseinreichung „etwa sechs Monate nach Start der jeweiligen Antragstellergruppe möglich“. Somit kann zunächst die Ende Februar gestartete Gruppe der selbstnutzenden Einfamilienhausbesitzer ab 30. September 2024 alle notwendigen Unterlagen digital einreichen. Die nächste, Ende Mai gestartete Antragssteller-Gruppe würde dann planmäßig im November 2024 folgen. 

Die KfW ist verpflichtet, jeden Zuschussempfänger eindeutig zu identifizieren. Die Identität kann entweder per Schufa-Identitäts-Check, per Video-Identifizierung oder per Postident-Verfahren nachgewiesen werden. 

Anschließend muss der Antragsteller bestätigen, dass er das Vorhaben vollständig durchgeführt hat. Dazu sind die „Bestätigung nach Durchführung“ erforderlich und es müssen alle Rechnungen zu den förderfähigen Gesamtkosten im Kundenportal „Meine KfW“ hochgeladen werden. 

Bei Inanspruchnahme von Bonusförderungen (z. B. Klimageschwindigkeits- oder Einkommensbonus) sind zusätzliche Dokumente bzw. Nachweise erforderlich. 

Die Nachweise sind spätestens 36 Monate nach der Zusage durch die KfW und innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung einzureichen. Anmerkung: Ist die letzte Rechnung zur Durchführung eines Vorhabens vor September 2024 ausgestellt worden, können die Nachweise laut KfW bis Ende Februar 2025 eingereicht werden. 

Die Zuschüsse werden ausgezahlt bzw. überwiesen, nachdem die KfW alle Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft hat.

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