BEG EM: Wie werden gemischt genutzte Wohn- und Nichtwohngebäude gefördert?
Auf seiner Webseite „Häufige Fragen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ hat das BMWi mehrere Infos zu gemischt genutzten Wohn- und Nichtwohngebäuden veröffentlicht. Nachfolgend redaktionell bearbeitet und zusammengefasst wurden die Antworten zu den Fragen 4.30, 4.31, 4.32 und 4.33 (Stand: 24.03.2021).
Über 50 % Wohnungsnutzung: Förderung zentraler Heizungs- / Lüftungsanlagen
Wird das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs bzw. der Optimierung bestehender Anlagen) sowie eine zentrale Lüftungsanlage über die BEG EM-Einzelmaßnahmen für Wohngebäude förderfähig.
Bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten. Die Förderung kann mit einem einzelnen Antrag beantragt werden, unabhängig davon, ob Wohn- und Nichtwohngebäudeanteile des Gesamtgebäudes nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) getrennt zu behandeln sind.
Alternativ ist bei einer getrennten Behandlung (nach GEG bzw. den technischen Mindestanforderungen der BEG) eine getrennte Antragstellung und anteilige Kosten-Zuordnung einer zentralen Heizungs- bzw. Lüftungsanlage auf die Wohn- bzw. Nichtwohngebäudeförderung möglich.
Damit sollen für ggf. benötigte größere Heizungsanlagen insgesamt höhere förderfähige Kosten ermöglicht werden – berechnet nach Wohneinheiten für den WG-Teil und nach Fläche für den NWG-Teil.
Über 50 % Wohnungsnutzung: Förderoptionen im Nichtwohngebäude-Anteil
In einem gemischt genutzten Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung) sind in den Nichtwohngebäudeanteilen die folgenden spezifischen BEG-Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude förderfähig (unabhängig vom Flächenanteil an der Nichtwohnnutzung):
- Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
- Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen
- Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen
- Kältetechnik zur Raumkühlung
- Energieeffiziente Beleuchtungssysteme
Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen nach Maßgabe der Regelungen der BEG EM für Nichtwohngebäude.
Über 50 % Nichtwohngebäude-Anteil: Förderung zentraler Heizungs- / Lüftungsanlagen
Erfolgt eine Nutzung überwiegend als Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 Prozent Nichtwohnnutzung), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs bzw. bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage über die BEG EM-Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude förderfähig.
Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.
Die Möglichkeit zur vereinfachten Antragstellung gilt unabhängig davon, ob Wohn- und Nichtwohngebäudeanteile des Gesamtgebäudes nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) getrennt zu behandeln sind.
Alternativ ist bei einer getrennten Behandlung (nach GEG bzw. den technischen Mindestanforderungen der BEG) eine getrennte Antragstellung und anteilige Kosten-Zuordnung einer zentralen Heizungs- bzw. Lüftungsanlage auf die Wohn- bzw. Nichtwohngebäudeförderung möglich.
Über 50 % Nichtwohngebäude-Anteil: Förderoptionen im Wohngebäude-Anteil
In einem gemischt genutzten Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 Prozent Nichtwohnnutzung) sind in den Wohngebäudeanteilen die folgenden spezifischen BEG Einzelmaßnahmen für Wohngebäude förderfähig (bei vollständigen Wohneinheiten, unabhängig vom Flächenanteil der Nichtwohnnutzung):
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“)
- Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen
Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen in der BEG EM für Wohngebäude.