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Modernisierung: Staatliche Hilfen für energetische Sanierung

Die Förderprogramme des Bundes wurden zum Jahresbeginn 2024 erheblich geändert. Gefördert werden sowohl energetische Sanierungsmaßnahmen als auch der Austausch alter Heizungen. Anträge können noch bis zum 30. September 2024 nachgereicht werden.

Energetische Sanierungen

Zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen im Bereich der energetischen Sanierung zählen die nachträgliche Wärmedämmung von Außenwänden, Dachflächen und Geschossdecken und der Austausch oder die Ertüchtigung von Fenstern und Außentüren. Auch Sonnenschutz von außen kann gefördert werden. Ebenso förderfähig sind Wohnungslüftungsanlagen und digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung der Heizung, sogenannten „Efficiency Smarthome-Systemen“.

Für alle Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen. In der Regel müssen die gesetzlichen Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) übertroffen werden, um eine Förderung zu erhalten. Bei der Förderung von Wärmedämmungen gilt beispielsweise, dass die Dämmung dicker ausfallen oder qualitativ hochwertiger sein muss, als im GEG vorgeschrieben.

In der Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen der BEG sind im Kapitel Technische Mindestanforderungen alle förderfähigen Maßnahmen zusammengefasst.

Damit eine Förderung gewährt werden kann, müssen bei allen Maßnahmen, „Energie-Effizienz-Experten“, beteiligt werden, die auf der Webseite www.energie-effizienz-experten.de gelistet sind. Die jeweilige Fachkraft muss die energetische Planung der Maßnahme übernehmen und die Umsetzung begleiten.

Wie wird gefördert?

Zuschüsse

Alle Maßnahmen werden mit Zuschüssen gefördert. Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der Kosten. Einen zusätzlichen Bonus von fünf Prozent gibt es für alle Maßnahme, die Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) sind.

Es werden höchstens Ausgaben in Höhe von 30.000 Euro pro Wohnung und Kalenderjahr gefördert. Der Zuschuss erhöht sich um weitere 30.000 Euro, wenn der Bonus für den iSFP gewährt wird.

Einzelmaßnahmen können nur bezuschusst werden, wenn zuvor ein Antrag gestellt und bewilligt wurde. Die Antragstellung erfolgt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Bezuschusst werden auch die energetische Fachplanung und Baubegleitung. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der Beratungshonorare. Es werden höchstens Ausgaben in Höhe von 5.000 Euro für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen pro Kalenderjahr gefördert. Förderfähige Kosten für Fachplanung und Baubegleitung, die über die Obergrenzen hinausgehen, können anteilig mit den jeweiligen Maßnahmen mitgefördert werden.

Darlehensförderung mit einem Ergänzungskredit

Wer für die Umsetzung einer mit Zuschüssen geförderten Maßnahme eine Finanzierung benötigt, kann über die Zuschussförderung hinaus ein Darlehen beantragen. Dieser Ergänzungskredit wird von der Förderbank KfW vergeben. Voraussetzung für die Beantragung ist ein Zuwendungsbescheid vom BAFA. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 120.000 Euro pro Wohnung.

Heizungsmodernisierung

Neben der Förderung für energetische Sanierung können Hausbesitzer auch Zuschüsse und vergünstigte Darlehen für die Heizungsmodernisierung erhalten. Dazu müssen sie eine neue Heizung einbauen, die erneuerbare Energien nutzt. Infrage kommen hierfür Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder Wärmenetzanschlüsse, zum Beispiel für Fernwärme. Ebenfalls gefördert werden Solarthermieanlagen sowie Anlagen, die Wasserstoff nutzen. Dazu zählen Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Gasheizkessel. Allerdings wird Wasserstoff in absehbarer Zeit nicht zum Heizen verfügbar sein. Mehr dazu finden Sie hier.

Für die Förderung einer neuen Heizung müssen die damit versorgten Wohnungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Es werden lediglich die Komponenten gefördert, die tatsächlich erneuerbare Energien nutzen. Solarthermische Anlagen, die in der Regel zusätzlich zu anderen Wärmeerzeugern betrieben werden, müssen die 65 Prozent nicht erfüllen.

Zuschüsse

Zuschüsse für neue Heizungen werden bei der Förderbank KfW beantragt. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Zusätzlich können verschiedene Bonuszuschüsse beantragt werden.

Geförderte Maßnahmen müssen von Fachunternehmen durchgeführt werden. Sie müssen bei der Antragstellung bestätigen, dass die Mindestanforderungen eingehalten werden, und nach Fertigstellung quittieren, dass die geförderte Maßnahme programmgemäß umgesetzt wurde.

Neben dem Einbau der neuen Heizung werden auch sogenannte Umfeldmaßnahmen begünstigt. Dazu zählen etwa der Austausch von Heizkörpern, der hydraulische Abgleich oder auch Planungskosten.

Darlehensförderung mit einem Ergänzungskredit

Wer für die Umsetzung einer mit Zuschüssen geförderten Maßnahme eine Finanzierung benötigt, kann über die Zuschussförderung hinaus bei der KfW ein Darlehen beantragen.

  • Für einen Heizungstausch, für den ein Zuwendungsbescheid von der KfW vorliegt, kann ein Ergänzungskredit in Höhe der förderfähigen Kosten, maximal 120.000 Euro, beantragt werden
  • Bei einem Haushaltseinkommen bis 90.000 Euro im Jahr gibt es für den Ergänzungskredit einen Zinsvorteil.

Anforderungen an geförderte Maßnahmen

Für alle Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen. In der Regel müssen gesetzliche Ansprüche übertroffen werden, um eine Förderung zu erhalten. Bei neuen Heizungen sind Energieeffizienz und Schadstoffausstoß wesentliche Kriterien.

Empfehlungen von der Energieberatung der Verbraucherzentrale

  • Geförderte Maßnahmen können durch Fachunternehmen oder in Eigenleistung durchgeführt werden. Bei Eigenleistungen werden ausschließlich Materialkosten gefördert. Die fachgerechte Durchführung der Maßnahme sowie die korrekten Ausgaben für das benötigte Material müssen von Fachunternehmen oder von Energie-Effizienz-Experten bestätigt werden. Um eine Förderung zu erhalten, muss vor Beginn der Maßnahmen ein Antrag gestellt werden. Als Beginn der Maßnahme zählt der mit dem Fachunternehmen abgeschlossene Vertrag oder auch bei Eigenleistung der Kauf der Materialien.
  • Um einen Antrag zu stellen, wird ein mit einem Fachunternehmen abgeschlossener Vertrag benötigt. Damit dieser nicht als Maßnahmenbeginn gilt, muss der Vertrag die Förderzusage als aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten. Bei der Antragstellung von Eigenleistungen sollte der Vertrag weggelassen werden.
  • Anträge für neue Heizungen in selbst genutzten Einfamilienhäusern können bereits gestellt werden. Ab Mai ist die Antragstellung auch in Mehrfamilienhäusern möglich.
  • Ausnahme in diesem Jahr: Förderfähige Vorhaben können bereits jetzt von allen Antragstellergruppen begonnen werden. Der Antrag kann bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.

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