Balkon-PV: Mieter erhalten gesetzlichen Anspruch
Durch die Änderungen des Mietrechts im BGB und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) werden Vermieter und Eigentümergemeinschaften künftig dazu verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann dies verweigert werden, beispielsweise aufgrund von Vorgaben des Denkmalschutzes.
Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) begrüßt die Gesetzesänderungen als einen erfreulichen Booster für die Solarisierung von Balkonen. Der Bundestag beseitigt damit eine häufige Hürde für die Errichtung von „Solar-Balkonkraftwerken“. In der Folge rechnen wir mit einem weiteren Nachfrageschub bei Steckersolargeräten.
„Die kleine Energierevolution auf heimischen Balkonen, die derzeit bereits in vollem Gange ist, dürfte sich in den kommenden Jahren weiter beschleunigen. Das Recht zur Ernte von Sonnenstrom wird damit gesetzlich verankert. Das ist Klimaschutz konkret und zum Anfassen und dürfte nicht zuletzt die Akzeptanz der Energiewende weiter steigern“, kommentiert BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig die Gesetzänderungen: „Viele Millionen Bürgerinnen und Bürger in Miethaushalten und Wohneigentümergemeinschaften erhalten nun erstmals unmittelbaren Zugang zu preiswertem Solarstrom.“
Über 550.000 Balkon-PV-Anlagen registriert
Mittlerweile wurden mehr als 550.000 Steckersolargeräte bei der Bundesnetzagentur registriert, davon 273.000 im Jahr 2023. Und die Nachfrage ist weiterhin groß: Von Januar bis Mai 2024 wurden Steckersolaranlagen mit einer Leistung von rund 150 MWp neu installiert. Das entspricht einer Steigerung von 69 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Der Rechtsanspruch auf Installation einer Steckersolaranlage ist die nächste relevante Verbesserung für dieses Marktsegment. Bereits mit dem im April verabschiedeten Solarpaket hatte der Bundestag die Nutzung und Anmeldung von Steckersolaranlagen deutlich vereinfacht. Diese müssen seitdem nur noch in einer Datenbank der Bundesnetzagentur eintragen werden, die verpflichtende Anmeldung beim Netzbetreiber ist entfallen.
Die Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer Modulleistung von bis zu 2.000 Watt und einer Wechselstrom-Anschlussleistung von maximal 0,8 kVA (dies wird oft mit „800 Watt“ interpretiert). Zudem dürfen Steckersolargeräte bereits genutzt werden, bevor alte Stromzähler gegen neue elektronische ausgetauscht wurden. Übergangsweise darf sich der Zähler also rückwärts drehen, wenn überschüssiger Solarstrom ins Netz eingespeist wird.