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Novellierung der DIN 18008: So ist der aktuelle Stand

Noch im letzten Jahr hatten in der Einspruchssitzung am 17.12.2018 die Vertreter der Bauministerkonferenz deutlich gemacht, dass sie die Norm mit der bis dahin geplanten Regelung in Kapitel 5.1.4   „Frei und ohne Hilfsmittel zugängliche Vertikalverglasungen sind auf der zugänglichen Seite bis mindestens 0,80m über Verkehrsfläche mit Glas mit sicherem Bruchverhalten auszuführen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn eine Risikobeurteilung durchgeführt wurde“ nicht bauaufsichtlich einführen würden.

Ausschlaggebend waren Bedenken hinsichtlich der Verteuerung des Bauens, ein Thema, das wegen der dringend gebotenen Schaffung bezahlbaren Wohnraums politisch erheblich vorbelastet ist.

Als Ergebnis ist vom Normenausschuss folgender neuer Text für Kapitel 5.1.4 festgehalten worden:

„Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, sind bei frei zugänglichen Verglasungen Schutzmaßnahmen zu treffen. Das kann bspw. durch Beschränkungen der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfolgen.“

Darin ist eine Konkretisierung des schon lange bestehenden, aber häufig übersehenen § 37 Abs. 2 Satz 2 MBO/LBO zu sehen, der lautet:

„(...) Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.“

Was bedeutet die Änderung?

Mit der neuen Formulierung würde die Beschränkung auf Gläser unter 0,80 m entfallen. Danach müsste dann bei jeder frei zugänglichen Verglasung beurteilt werden, ob „die Verkehrssicherheit es erfordert“. Die BF-Arbeitskreise „Sicherheitsglas“ und „Glasbemessung“ sprachen sich daher in ihrer Sitzung am 19.12. dafür aus, das bisher unter den alten Vorzeichen geplante gemeinsame Verbändepapier zur „Risikobeurteilung“ nun erst recht herauszubringen, um Empfehlungen zur Verkehrssicherheit mit Glas zu geben. Daran soll gemeinsam mit den anderen Verbänden weiter gearbeitet werden.

Der Normenausschuss wird nun wohl die beiden Teile 1 und 2 der novellierten DIN 18008 als zweiten Entwurf (Gelbdruck) herausgeben und diese der Öffentlichkeit erneut zur Stellungnahme vorlegen.

Damit wird sich die Veröffentlichung und bauaufsichtliche Einführung der novellierten Normenteile um unbestimmte Zeit weiter verzögern. Das ist bedauerlich auch hinsichtlich anderer enthaltener, sinnvoller Regelungen (z.B. zur Nachweisbarkeit kleiner Isoliergläser aus Floatglas). Es ist damit zu rechnen, dass es auch gegen die neue Formulierung in Kapitel 5.1.4 wieder Einsprüche geben wird – nach heutigem Stand nicht vom BF, aber von anderen Seiten.

Zur Novellierung der DIN 18008 lesen Sie auch folgende Beiträge:

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