Tipp vom Anwalt: Arbeiten bei Nachtragsstreitigkeiten einfach einstellen?
1. Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) wird von seinem Auftraggeber (AG) auf Basis eines VOB/B-Vertrages mit der Ausführung von Rammpfahlarbeiten beauftragt. Kurz nach Ausführungsbeginn stellt der AN ein Nachtragsangebot, weil der AN das Baufeld (angeblich) nicht im vereinbarten Zustand vorgefunden hat. Außerdem meldet er noch wegen weiterer Umstände Bedenken bzw. Behinderung an. Der AG lehnt das Nachtragsangebot ab, weil die darin aufgeführten Arbeiten seiner Meinung nach vom Vertragssoll umfasst sind. Bedenken- und Behinderungsanzeigen weist er zurück. Daraufhin stellt der AN seine Arbeiten komplett ein. Der AG fordert den AN mehrfach erfolglos zur Wiederaufnahme der Arbeiten auf und erklärt anschließend die bereits zuvor angedrohte außerordentliche Kündigung des Bauvertrags.
2. Das Urteil
Die Antwort auf die oben aufgeworfene Frage ist NEIN! Das Gericht entscheidet zu Recht, dass der AG den Vertrag wirksam gekündigt hatte, weil sich der AN in Verzug befand nachdem er die Arbeiten zu Unrecht eingestellte. Ist zweifelhaft, ob der AN überhaupt noch bereit ist, die Arbeit fortzusetzen, gerät dieser in Verzug, wenn der AG dem AN eine angemessene Frist zur Weiterarbeit oder zur Wiederaufnahme der Arbeiten setzt. In der Aufforderung liegt dann die verzugsbegründende Mahnung. Darüber hinaus unterstreicht das Gericht auch, dass der AN gegen seine vertragliche Kooperationspflicht verstoßen habe. Der AN habe durch sein Verhalten nicht erkennen lassen, dass er die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen einhalte. Stattdessen beharrte er auf seinem Standpunkt, zur Leistungsverweigerung berechtigt zu sein, solange der AG nicht das Nachtragsangebot unterzeichnet hätte. Aus diesen Gründen war dem AG ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses war daher berechtigt (vgl. OLG Dresden, Urteil v. 27.09.2016, Az.: 6 U 564/16; mit Beschluss des BGH vom 16.05.2018, Az.: VII ZR 260/16 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
3. Grundsätzliches
Auch bei Streitigkeiten über die Vergütung bzw. Nachtragsstreitigkeiten sollte der AN seine Arbeiten nicht einfach einstellen.
Es gilt der Grundsatz, dass Nachtragsstreitigkeiten den AN grundsätzlich nicht zur Einstellung seiner Arbeiten berechtigen. Lediglich für die Fälle, dass der AG die Bezahlung einer berechtigte Nachtragsforderung endgültig verweigert, eingereichte Nachtragsangebote komplett ignoriert oder sich der AG mit der Zahlung einer fällig Abschlagsrechnung in Verzug befindet und eine ihm gesetzte (angemessene) Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, könnte der AN seinerseits die Arbeit einstellen bzw. den Vertrag schadensersatzbegründend gegenüber dem AG kündigen.