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Pflicht zur Heizungsprüfung: Seit 1.10.2024 gelten die GEG-Bestimmungen

Jürgen Wendnagel

Im Zeichen der Erdgaskrise im Jahr 2022, verursacht durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, hat die Bundesregierung als Vorsorgemaßnahmen zwei zeitlich befristetet Verordnungen erlassen:

  • Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)Laufzeit: 1.9.2022 bis zum 28.2.2023
  • Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)Laufzeit: vom 1.10.2022 bis zum 30.9.2024

Die beiden Verordnungen bildeten die dritte Säule des Energiesicherungspakets – neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung. Aus diesem Grund wurden die Prüf- und Optimierungsverpflichtungen der EnSimiMaV auf Wohn- und Nichtwohngebäude mit einer Erdgas-Wärmeerzeugungsanlage beschränkt.

EnSimiMaV: gut gemeint, aber nur unzureichend umgesetzt?

Die Bestimmungen von EnSikuMaV und EnSimiMaV zur Energie- bzw. Erdgaseinsparung im Gebäudebereich sollten, laut Bundesregierung, unnötigen Energieverbrauch vermeiden, um eine Mangelsituation zu vermeiden oder abzumildern. Der Gesetzgeber ging im Jahr 2022 davon aus, dass während der Laufzeit der beiden Verordnungen Energiekosteneinsparungen bei privaten Haushalten, Unternehmen und der öffentlichen Hand in Höhe von 10,8 Milliarden Euro bewirkt werden. Als zentrale Berechnungsbasis wurde angenommen, dass im Rahmen der EnSimiMaV rund 10,4 Millionen Erdgas-Heizungen zu prüfen seien. Zu diesen Prüfungen sollten 5,2 Millionen Begehungen zur Durchführung mindestens einer Optimierungsmaßnahme hinzukommen.  

Die bis zum 30.9.2024 definierten EnSimiMaV-Ziele wurden verfehlt : Zum einen gab es keine zentrale Info- und Handwerker-Vermittlungsplattform. Und die Dienstleistung wurde aufgrund der hohen Auslastung eher selten aktiv angeboten.

Man kann davon ausgehen, dass diese bis zum 30.9.2024 definierten EnSimiMaV-Ziele verfehlt wurden: Zum einen gab es keine zentrale Info- und Handwerker-Vermittlungsplattform. Des Weiteren wurde die Dienstleistung aufgrund der hohen Auslastung bei den Neuinstallationen eher selten aktiv bzw. offensiv angeboten. Hinzu kommt, dass die §§ 60a bis c des seit dem 1.1.2024 gültigen GEG keinerlei Hinweise auf die EnSimiMaV-Pflichten und -Fristen gibt. Deshalb konnten Eigentümer von Gebäuden mit weniger als sechs Wohneinheiten daraus keine Verpflichtung zur Heizungsprüfung und-optimierung für ihre Erdgasheizungen ableiten.

Wie unterscheiden sich die Prüfpflichten von EnSimiMaV und GEG 2024?

Die EnSimiMaV forderte von Hauseigentümern mit erdgasbefeuerten Heizungsanlagen, vom 1.10.2022 bis zum 15./30.9.2024er 2024 eine Heizungsprüfung und ggfs. eine Anlagenoptimierung von einer fachkundigen Person durchführen zu lassen. Im nahtlosen Anschluss gelten seit dem 1.10.2024 die Regelungen des GEG 2024 zur Heizungsprüfung und -optimierung. Allerdings gibt es zwei gravierende Unterschiede zur EnSimiMaV:

  1. Die GEG-Regelungen in § 60b („Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen“) betreffen nun alle wassergeführten Heizsysteme, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff (Gas, Öl, feste Biomasse, etc.) betrieben werden. 
  2. Die Regelungen erfassen nur bestehende, ältere Heizungssysteme, die in Wohngebäuden mit mind. sechs Wohnungen (oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten) eingebaut bzw. aufgestellt worden sind.

Hinweis: Für Wärmepumpen (in Wohngebäuden mit mind. sechs Wohnungen) gibt es hinsichtlich der Prüfung und Optimierung eine separate Regelung in § 60a. Alle seit dem 1.1.2024 neu eingebauten Anlagen müssen nach einer vollständigen Heizperiode oder spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Ausgenommen sind Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen. Zudem muss die Betriebsprüfung für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.

Weshalb gelten die Pflichten künftig nicht mehr für Eigenheime, sondern nur noch für größere Wohngebäude? Begründung des Gesetzgebers: „Die Pflicht setzt an eine Gebäudegröße von mindestens sechs Wohn- oder Nutzungseinheiten an, da davon ausgegangen werden kann, dass sich das Verhältnis der Kosten für die Betriebsprüfung zum Einsparpotential mit der steigenden Größe des Gebäudes und damit dem Wärmebedarf verbessert.“

Welche Prüf- und Optimierungs-Fristen sind nach § 60b einzuhalten?

Das GEG definiert in § 60b „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen“ folgende Grundlegen Anforderungen:

„(1) Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. 
Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“

Beispiele: 

  • Wurde die Heizungsanlage am 17.6.2007, also vor dem 1.10.2009, eingebaut, sind Heizungsprüfung und -optimierung generell bis zum bis zum 30.9.2027 durchzuführen.
  • Erfolgte der Heizungseinbau am 17.6.2014, also nach dem 1.10.2009, läuft die Frist bis zum 17.6.2030 (15 Jahre = 2029 +1 Jahr).

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Heizungsprüfung formuliert § 60b (7) für Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation und solchen, die einer vertraglichen Vereinbarung zur Energieeffizienzverbesserung unterliegen. Denn in solchen Fällen werde eine Heizungsprüfung bereits regelmäßig durchgeführt.

Was umfasst die Heizungsprüf- und Optimierungspflicht nach GEG § 60b?

Laut § 60b (1) ist für die betroffenen Wärmeerzeuger von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 zu prüfen:

  1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, 
  2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,
  3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
  4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.

Die technischen Parameter zur energetischen Optimierung einer Wärmeerzeugungsanlage sind in § 60b (2) definiert, wobei mögliche negative Auswirkungen auf die Bausubstanz und die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind:

  1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
  2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung,
  3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  4. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe,
  5. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  6. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und
  7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen.

In welchen Fällen ist ein hydraulischer Abgleich nach GEG § 60c durchzuführen?

Bislang verpflichtete EnSimiMaV die Gebäudeeigentümer mit einer Erdgas-Zentralheizung, einen hydraulischen Abgleich bei den bereits vorhandenen Heizungsanlagen durchzuführen: z. B. bei Wohngebäuden mit mind. sechs Wohneinheiten galt dies bis zum 15.9.2024, wobei es einige Ausnahmeregelungen gab.
Seit dem 1.10.2024 gelten nun die Regelungen des GEG § 60c generell: 

  • Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich betrifft demnach Eigentümer von Gebäuden, die über mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbstständige Nutzungseinheiten verfügen.
  • Anders als bei der EnSimiMaV muss nun ein hydraulischer Abgleich nur bei allen neu eingebauten, wassergeführten Heizungssystemen durchgeführt werden. Zudem sind alle Wärmeerzeuger, unabhängig vom Energieträger, davon betroffen – also auch Wärmepumpen.

Laut GEG § 60c (2) beinhaltet die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (nach Verfahrens B) mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

  1. eine raumweise Heizlastberechnung,
  2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
  3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Wichtig: Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs (inkl. Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Wärmeerzeugerleistung der und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß) ist
- schriftlich festzuhalten, 
- dem Verantwortlichen mitzuteilen,
- und auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen.

Weshalb gilt die Pflicht erst ab einer Gebäudegröße von mind. sechs Wohneinheiten? Begründung des Gesetzgebers: Weil davon ausgegangen werden kann, dass sich das Verhältnis der Kosten für den hydraulischen Abgleich zum Einsparpotential mit der steigenden Größe des Gebäudes und damit dem Wärmebedarf verbessert. Daher erschließe sich mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis erhebliche Einsparpotentiale. Es wird angenommen, dass der hydraulische Abgleich in Verbindung mit den weiteren genannten Optimierungsmaßnahmen zu Einsparungen von bis zu 8 kWh/m² führt.

Doch Achtung: Der hydraulische Abgleich ist nach anerkannten Regeln der Technik (VOB Teil C) bei der Installation von Heizungssystemen generell zu erbringen. Zudem ist bei im Rahmen von staatlichen Förderprogrammen, wie der KfW-Heizungsförderung, die Durchführung des hydraulischen Abgleichs eine grundlegende Voraussetzung – unabhängig von der Gebäudegröße.

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