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Tipp vom Anwalt: Die Bedeutung der Abnahme im Werkvertragsrecht

Matthias Scheible

In einem konkreten Fall (OLG Köln, Urteil vom 31.01.2019, Az.: 3 U 125/15; BGH, Az.: VII ZR 37/19) wurde der Auftragnehmer (AN) mit Arbeiten an einem Gebäude beauftragt. Nach Fertigstellung traten Mängel auf, und der Auftraggeber (AG) verweigerte die Abnahme und Nachbesserung, woraufhin er das Gebäude veräußerte. Der AN forderte dennoch den Werklohn.

Gerichtsentscheidung: Anspruch auf Werklohn trotz fehlender Abnahme 

Das Gericht entschied zugunsten des AN. Es stellte fest, dass die Veräußerung des Objekts das Erfordernis der Abnahme nicht aufhebt. Da der AG kein Interesse mehr an der Nachbesserung und Vertragserfüllung zeigte, ging das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis über. Somit wurde der Werklohn fällig, auch ohne formale Abnahme.

Wichtige Erkenntnisse für Handwerker und Planer 

Diese Entscheidung zeigt, dass in Ausnahmefällen der Werklohnanspruch auch ohne Abnahme fällig werden kann. Es unterstreicht die Notwendigkeit, sich über die Bedingungen und Folgen der Abnahme im Klaren zu sein. Dies gilt besonders, wenn Mängel vorliegen oder das Objekt veräußert wird.

Fazit 

Die Abnahme im Werkvertragsrecht ist ein entscheidender Moment, der weitreichende Folgen für die Vertragsparteien hat. Handwerker und Planer sollten sich dieser rechtlichen Nuancen bewusst sein, um ihre Rechte und Pflichten vollumfänglich zu verstehen.

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