Wohnurteile: Tiefgaragen nicht abstandsflächenrelevant
Nur Außenwände von oberirdischen Gebäuden sind relevant
Nachbarn wandten sich gegen den Bau einer Tiefgarage für eine Wohnanlage. Unter anderem argumentierten sie damit, dass durch das geplante Objekt die vorgeschriebenen Abstandsflächen zum benachbarten Grundstück nicht eingehalten würde. Doch das wollten die damit befassten Verwaltungsrichter so nicht akzeptieren. Sie erlaubten den Neubau mit folgender Begründung: „Abstandsflächen sind nur von den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen freizuhalten. Eine Tiefgarage ist nicht abstandsflächenrelevant.“ Daneben wiesen die Juristen nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf hin, dass der an- und abfahrende Autoverkehr keine unzumutbare Belastung darstelle – ebenso wenig wie das Rangieren in der Garage und ein zweieinhalb Quadratmeter großer Lüftungsschacht im Garten. (Oberverwaltungsgericht NRW, Aktenzeichen 7 A 2967/21)
Schwamm nicht verschweigen
Nicht nur ein akuter, sondern auch ein beseitigter Befall einer Immobilie mit echtem Hausschwamm stellt einen Sachmangel dar. Wer ihn beim Verkauf des Objekts nicht erwähnt, muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit Regressforderungen rechnen. (Oberlandesgericht Rostock, Aktenzeichen 3 U 33/21)
Der Fall: Ein Hausbesitzer war in den Verkaufs- und Vertragsverhandlungen mit keinem Wort darauf eingegangen, dass einige Jahre zuvor ein Hausschwamm entdeckt und anschließend fachmännisch beseitigt worden war. Er vertrat die Meinung, das sei auch gar nicht nötig gewesen, da dieser Mangel schließlich nicht mehr existiere. Das sah der Käufer anders. Eine solch schwerwiegende Schädigung der Gebäudesubstanz müsse selbst dann erwähnt werden, wenn es nichts mehr davon zu sehen gebe und die Ursache mit größter Wahrscheinlichkeit beseitigt worden sei.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts kam ebenfalls zu dem Ergebnis, hier habe eine Informationspflicht vonseiten des Verkäufers bestanden. Nach Treu und Glauben und unter dem Gesichtspunkt redlicher Aufklärung habe der Vertragspartner erwarten dürfen, dies zu erfahren. Wer trotzdem schweige, der mache sich einer arglistigen Täuschung schuldig. Dem Käufer wurden 18.000 Euro Schadenersatz zugesprochen.
Einzelner kann nicht klagen
Es kommt immer wieder vor, dass sich ein einzelner Eigentümer innerhalb einer Gemeinschaft an der vermeintlich zweckwidrigen Nutzung einer Nachbarswohnung stört. Doch seit der WEG-Reform kann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in solchen Fällen nur noch die Gemeinschaft klagen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 86/21)
Der Fall: Eine Eigentümerin hatte Großes vor. Sie wollte von ihrer Erdgeschosswohnung aus einen Durchbruch in Richtung Keller vornehmen lassen und dort dann ein Gästezimmer einrichten. Ein Miteigentümer ging gerichtlich dagegen vor und forderte Unterlassung. Doch durch zwei Instanzen wurde die Klage abgewiesen – mit der Begründung, der Kläger könne diesen Anspruch gar nicht geltend machen. Das letzte Wort hatte im Revisionsverfahren der Bundesgerichtshof.
Das Urteil: Die höchste Gerichtsinstanz schloss sich der vorausgegangenen Rechtsmeinung von Amts- und Landgericht an. Nur die Eigentümergemeinschaft könne einen Unterlassungsanspruch gegenüber einem bestimmten Mitglied durchsetzen. Erst dann, wenn die Gemeinschaft einen solchen Schritt verweigere, sei es unter bestimmten Umständen für den Einzelnen möglich, ein Einschreiten zu erzwingen.
Datenschutz contra Steuerpflicht
Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern. Dagegen spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht. (Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen 3 K 596/22)
Der Fall: Anlässlich der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung forderte der zuständige Finanzbeamte die Zusendung konkreter Unterlagen, die die Einkünfte aus einer Vermietung betrafen. Der Betroffene legte zu diesem Zweck aber lediglich Auflistungen von Zahlungen mit geschwärzten Namen vor. Er berief sich bei seinem Vorgehen auf den Datenschutz, der auch gegenüber den Finanzbehörden gelte. Deswegen könne er keine Kopien von Mietverträgen mit Klarnamen übergeben. Das Amt ließ sich damit nicht abspeisen.
Das Urteil: Ein Steuerpflichtiger ist dem Gesetz nach gegenüber dem Fiskus zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Er muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welche Beweismittel erforderlich sind. Dazu gehörten die Namen der Mieter und die Übergabe der Mietverträge, entschied das Gericht.