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EEG 2023: Neue Chancen für PV-Anlagenbesitzer

Bereits im Jahr 2030 soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bei 80 Prozent liegen. Um dieses Ziel zu erreichen und Solarstrom für private Verbraucher attraktiver zu gestalten, hat die Regierung weitere Maßnahmen im Rahmen der EEG-Novelle 2023 beschlossen. Die neuen Maßnahmen gelten auch rückwirkend für Anlagen, die bereits 2022 in Betrieb genommen wurden.

Maßnahmen für einen vereinfachten Ausbau

Besitzer von Dachanlagen profitieren deutlich von den Neuregelungen. Doch gibt es zuvor einige Punkte zu beachten: Die Anlage muss angemeldet werden, indem ihre Stammdaten in das Stammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden. Dies ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Förderung. Außerdem muss das Energieversorgungsunternehmen über die vorgesehene Einspeisung informiert werden. Bei Einspeisung in das Stromnetz muss zudem eine Anmeldung der Anlage beim Finanzamt erfolgen, da der Verkauf der Energie und die Einspeisevergütung als Einnahme gelten.

Je nach Nutzung (entweder Volleinspeise- oder Eigenverbrauchsanlagen)  greifen verschiedene Maßnahmen. Eigenversorger profitieren von höheren Vergütungssätzen: Bei Anlagen unter 10 Kilowatt installierter Leistung beträgt dieser 8,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde statt, wie zuvor, 6,24 Cent. Anlagen mit einer Leistung bis zu 40 kW erzielen 7,1 Cent statt 6,06 Cent. 

Diese Sätze gelten für alle ab dem 30.07.2022 in Betrieb genommene Anlagen. Die Degression, also eine sukzessive Verringerung der Vergütung, betrifft erst ab 2024 errichtete Anlagen und beträgt ein Prozent pro Halbjahr. Dies ist ein klarer Anreiz, sich noch 2023 für eine PV-Anlage zu entscheiden.

Bei der Volleinspeisung gelten sogar noch höhere Vergütungssätze. Allerdings muss die Anlage dem Netzbetreiber stets bis zum 1. Dezember gemeldet werden, damit die Vergütung im Folgejahr ausgezahlt werden kann. Es gilt, dass Anlagen bis 10 kWp 13,0 Cent einbringen. Bei größeren Anlagen werden ab der 11. kWh 10,9 Cent vergütet. Mit einer 18 kWp-Anlage erhält der Besitzer also 10 x 13,0 Cent plus 8 x 10,9 Cent pro kWp.

Besonders interessant ist die Abschaffung der sogenannten „70-%-Abregelung“: Seit dem 1.1.2023 dürfen PV Anlagen den vollen Solarstrom ins Netz einspeisen. Diese Begrenzung der PV-Nennleistung entfällt bei bereits zuvor installierten Anlagen bis 7 kWp. Besitzer einer solchen Anlage können dies sogar rückwirkend geltend machen. Bei älteren Anlagen mit einer Leistung von 7 bis 25 kWp bleibt die technische Limitierung jedoch bestehen.

Förderung jetzt auch für Gartenanlagen

Der Gesetzgeber hat nun die Voraussetzungen zur Förderung bei der Nutzung von Freiflächen zur PV-Energiegewinnung 2023 erweitert. Alternativ zur Installation auf dem Dach sind nun auch Gartenanlagen bis 20 kW Leistung vergütungs- und förderfähig. Es müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein. Beispielsweise muss nachgewiesen werden, dass eine Installation auf dem Dach nicht möglich ist.

Auf die Anlagengröße kommt es an

Laut Studie der HTW Berlin sind kleinere PV-Anlagen pro Kilowatt proportional teurer als größere Dimensionierungen. Deshalb ist es ratsam, die Erstanlage oder die Nachrüstung von Bestandsanlagen in maximaler Ausbaugröße zu planen. Durch Steuervergünstigungen werden diese höheren Initialkosten merklich aufgefangen.

Denn seit dem 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer auf Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW, falls diese auf oder neben einem Wohngebäude installiert wurden. Dies betrifft alle Komponenten einer PV-Anlage wie Wechselrichter, Batteriespeicher, Energy Meter und Solarmodule. Um hiervon zu profitieren, ist das Datum der Lieferung bzw. Installation ausschlaggebend.

Auch bei der Einkommenssteuer tut sich etwas: PV-Anlagen mit einer Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp werden von dieser befreit, solange sie auf oder an Einfamilienhäusern installiert wurden. Auch bei sogenannten Mischgebäuden kommt diese Entlastung zum Tragen, falls die maximale Größe von 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit nicht überschritten wird. Ebenso gilt die Steuerbefreiung für Unternehmen beim Betrieb mehrerer Anlagen bis maximal 100 kWp.

Der Erzeugungszähler für Bestandsanlagen ist durch die Streichung der EEG-Umlage nicht mehr zwingend notwendig und die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich.

Das Repowering von PV-Freiflächen-Bestandsanlagen wird 2023 ebenfalls staatlich unterstützt. Dies bedeutet u.a. den Austausch von Solarmodulen und die Anpassung bzw. Nachrüstung/Erneuerung von Komponenten wie Wechselrichter für eine höhere Leistung. Die Einspeisevergütung entfällt in diesem Fall nicht, jedoch wird der Strom aus den neuen, leistungsstärkeren Modulen nur anteilig vergütet.

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