Tipp vom Anwalt: Wurde das Bausoll eingehalten oder nicht?
Hat sich der Auftragnehmer vertraglich dazu verpflichtet, die brandschutztechnische Verwendbarkeit aller Produkte und Komponenten vor dem Einbau durch entsprechende Zertifikate nachzuweisen, ist seine Leistung mangelhaft, wenn er keine Zertifizierung vorlegt. Das gilt auch dann, wenn eine Zertifizierung brandschutztechnisch nicht erforderlich ist
(vgl. OLG München, Beschluss v. 22.10.2019, Az.: 28 U 1245/19 Bau; mit Beschluss v. 04.11.2020, Az.: VII ZR 249/19 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Der Sachverhalt
Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Herstellung und Lieferung von 264 Fertigbädern.
Die Parteien hatten vereinbart, dass alle Produkte und Komponenten vollständig zertifiziert sein müssten und alle wichtigen europäischen Baustandards erfüllen müssten. Der AN hatte sich auch verpflichtet, die geforderten Nachweise zu erbringen.
Demnach durften nur Bauprodukte verwendet werden, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall vorhanden ist. Ebenso hatte sich der AN verpflichtet nach dem Einbau ein Schallschutz- und Brandschutznachweis zu führen.
Im Verlauf der Ausführung kommt es zum Streit der Parteien wegen der Einhaltung des Schall- und Brandschutzes. Entgegen der vertraglichen Verpflichtung hatte der AN eine Zertifizierung lediglich hinsichtlich von Gipsplatten vorgelegt. Eine von dem AN selbst gefertigte Metallrahmenkonstruktion hatte keine entsprechende Zertifizierung. Trotz mehrfacher Rügen hatte es der AN unterlassen, sich die Metallrahmenkonstruktion durch die zuständigen Behörden zertifizieren zu lassen. Nachdem der AG den zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag außerordentlich gekündigt hatte, machte der AN Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen sowie Ansprüche für noch nicht erbrachte Leistungen zzgl. Verzugszinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
So entschied das Gericht
Der AN unterliegt im Verfahren. Die Werkleistung des AN war mangelhaft.
Das Gericht unterstreicht, dass der AN die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen trage. Maßgeblich seien die vereinbarte Beschaffenheit und die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Hiernach haben die Parteien vereinbart, dass alle Produkte und Komponenten vollständig zertifiziert sein und alle wichtigen europäischen Baustandards erfüllen müssten.
Ungeachtet einer etwaigen vertraglichen Verpflichtung des AN, nach Endmontage der Badzellen einen Brand- und Schallschutznachweis zu erbringen, hatte sich der AN vertraglich darüber hinaus explizit verpflichtet, dass auch alle Produkte und Komponenten, welche sie für ihre Fertigbadzellen verwendet, vollständig zertifiziert sind und alle wichtigen europäischen Baustandards erfüllen. Der letztgenannten Verpflichtung ist er unstreitig auch nach mehrfachen Fristsetzungen durch den AG nicht nachgekommen.
Insoweit wurde geurteilt, dass bei einer vertraglichen Verpflichtung, die brandschutztechnische Verwendbarkeit aller Produkte und Komponenten vor dem Einbau durch entsprechende Zertifikate nachzuweisen, die Leistung mangelhaft ist, wenn eben keine Zertifizierung vorlegt werden. Das gilt auch dann, wenn eine Zertifizierung brandschutztechnisch nicht erforderlich ist.
Fazit: Entscheidend sind vertragliche Vereinbarungen
Grundsätzliche hat der AN nur für eine mangelhafte Werksausführung einzustehen. Fraglich ist, ob ein Mangel auch vorliegen kann, wenn die Ausführung technisch in Ordnung (funktionsfähig) ist, allerdings vertraglich geschuldete Teilleistungen nicht erbracht sind (hier: Vorlage von Zertifikaten).
In solchen Fällen könnte das "Funktionieren" der erbrachten Leistungen zu bejahen, ihre Mängelfreiheit aber zu verneinen sein. So ist es im dargestellten Fall, das Bau-Soll ist die durch den Bauvertrag bestimmte Leistung des AN zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs. Insoweit ist die in der Überschrift aufgeworfene Frage mit Ja zu beantworten. Die Vertragsparteien müssen sich an vertragliche Vereinbarungen halten.