Tipp vom Anwalt: Wann gilt eine Haftungsbefreiung bei einem Bedenkenhinweis?
Der Auftragnehmer haftet auch dann für einen Mangel seiner Leistung, wenn der Mangel aus der Sphäre des Bauherrn stammt, er etwa auf dessen Anweisung oder auf den Vorleistungen eines anderen Unternehmers beruht. Der Auftragnehmer kann sich in diesem Fall von seiner Verantwortung befreien, wenn er den Auftraggeber auf die bestehenden Bedenken hinweist.
Dem Auftraggeber muss die Tragweite der Nichtbefolgung der geäußerten Bedenken klarwerden. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Bauausführung müssen konkret dargelegt werden.
Der bloße Hinweis des Auftragnehmers auf eine mangelhafte Ausführung von Vorleistungen genügt als Bedenkenhinweis deshalb nicht (vgl. OLG Schleswig, Urteil v. 24.05.2019, Az.: 1 U 71/18; mit Beschluss v. 27.05.2020, Az.: VII ZR 126/19 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Der Fall: Schäden durch Feuchteeintritt aufgrund mangelhafter Abdichtungsarbeiten
Der Sachverhalt
Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Abdichtungsarbeiten. Vor Ausführungsbeginn weist der AN den AG bzw. den bauleitenden Architekten des AGs pauschal auf eine mangelhafte Ausführung der Vorleistung hin. Daran anschließend schlägt der AN eine Ausführung vor, die ebenfalls mangelhaft ist. Nach Beendigung der Arbeiten stellen die Vertragsparteien Schäden aufgrund Feuchteeintritts fest. Der AG fordert den AN zur Mangelbeseitigung auf. Der AN verweigert die Nachbesserung.
Der AG beauftragt daraufhin ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung und fordert die Mängelbeseitigungskosten gerichtlich beim vormaligen AN ein. Der AN verteidigt sich mit dem Vortrag, dass er auf die Mangelhafte Vorleistung hingewiesen habe und die von ihm vorgeschlagene Ausführung durch den AG bzw. dessen bauleitenden Architekten gebilligt worden sein soll.
Die Entscheidung
Der AN unterliegt vor Gericht. Das Gericht gibt dem AG Recht und verurteilt den AN auf Kostenerstattung für die Mängelbeseitigung. Der pauschale Hinweis auf eine mangelhafte Vorleistung befreit den AN nicht von der Haftung. In jedem Fall muss der AN den Bauherrn selbst informieren. „Der Auftragnehmer haftet auch dann für einen Mangel seiner Leistung, wenn der Mangel aus der Sphäre des Bauherrn stammt, er etwa auf dessen Anweisungen oder auf den Vorleistungen eines anderen Unternehmers beruht. Der Auftragnehmer kann sich in diesem Fall von seiner Verantwortung befreien, wenn er den Auftraggeber auf die bestehenden Bedenken hinweist… Der bloße Hinweis des Auftragnehmers auf eine mangelhafte Ausführung von Vorleistungen genügt als Bedenkenhinweis (deshalb) nicht“. Mit dem Bedenkenhinweis muss dem AG klar vor Augen geführt werden, welche Auswirkung seine Entscheidung betreffend Fortführung der Arbeiten hat. Ist der Bedenkenhinweis nicht ausreichend informativ bzw. klar, bleibt es bei der Haftung des AN´s.
3. Grundsätzliches und Fazit
Ein detaillierter Bedenkenhinweis ist vom AN an den AG selbst zu richten. Diese Prüfungs- und Hinweispflicht besteht für den Planer und das ausführende Unternehmen im Werkvertragsrecht gemäß § 241 BGB oder beim VOB/B-Vertrag nach § 4 Abs. 3 VOB/B. Mitteilungspflichtige Bedenken werden dann ausgelöst, wenn der fachkundige und zuverlässige AN Anlass zu einer entsprechenden Vermutung hat, dass die gewählte Ausführung nicht die gewünschte Funktionalität aufweisen könnte.
Das ausführende Unternehmen oder der Planer können sich von der Mängelhaftung nur dann befreien, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Aufklärung ausreichend nachkommen und Bedenken gegen die Art der Ausführung anmelden, sofern sie das Risiko eines Mangels sehen. Der Auftragnehmer muss dabei sicherstellen, dass seine Bedenken wahrgenommen und verstanden werden.