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Wann ist eine Abmahnung gerechtfertigt?

Als Arbeitnehmer muss man sich auf der Arbeit an Regeln halten. Stört man die Abläufe, bringt man Unruhe in den Betrieb oder schadet man potenziell dem Ruf der Firma, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, um den Arbeitnehmer in die Schranken zu weisen. Helfen Regeln und Hinweise nicht mehr, ist eine Abmahnung der richtige Weg, um ernsthaft darauf hinzuweisen, dass eine Korrektur des Verhaltens nötig ist, da sonst eine Kündigung drohen kann.

Das einmalige Abmahnen reicht vollkommen aus, um bei nicht korrigiertem Verhalten die Kündigung folgen zu lassen. Dass dreimal abgemahnt werden muss, bevor eine Kündigung erfolgen kann, ist ein Irrglaube, der oftmals Arbeitnehmer in Sicherheit wiegt, die dann fassungslos das Kündigungsschreiben in den Händen halten, wenn nach dem ersten Konflikt direkt die Entlassung folgt. Ist das der Fall, kann davon ausgegangen werden, dass das bemängelte Verhalten nicht verbessert wurde und der Arbeitnehmer keine Chance mehr sieht, das Vertrauen wieder herzustellen.

Welche Gründe berechtigen eine Abmahnung?

Diese typischen Gründe können eine Abmahnung rechtfertigen:

  • trotz Verbot erfolgt eine private Nutzung von Internet oder Telefon
  • Betriebsgeheimnisse werden an Personen außerhalb des Betriebs, ggf. auch an abteilungsfremde Personen, weitergegeben
  • physisches oder psychisches Mobbing gegenüber anderen Angestellten
  • ein  Rauchverbot wird sowohl räumlich als auch zeitlich ignoriert
  • Konsum von Alkohol unmittelbar vor oder während der Arbeitszeit
  • starker Rückgang der Arbeitsleistung
  • Sicherheitsvorschriften werden missachtet
  • regelmäßige Verspätung
  • unsorgfältige und unsachgemäße Behandlung von Arbeitsgeräten
  • eine unabgesprochene Zusammenarbeit mit einem konkurrierenden Unternehmen
  • Diebstahl
  • Unentschuldigtes Fehlen oder der Krankenschein wird zu spät eingereicht
  • zu häufige Pausen oder häufig verlängerte Pausen
  • Arbeit gehäuft mangelhaft oder fehlerhaft ausgeführt
  • unangemessenes Verhalten gegenüber Betriebsangestellten oder Kunden, sowie dem Vorgesetzten

Was sind keine Gründe für das Abmahnen eines Arbeitnehmers?

Das Abmahnen des Arbeitnehmers kann nicht erfolgen, wenn:

  • keine expliziten Informationen genannt werden können, welche das Abmahnen berechtigen. Hierzu gehört die genaue Pflichtverletzung, die Situation wie auch der Zeitpunkt zu welchem das Vergehen begangen worden sein soll
  • Kollegen oder andere Personen für den Abmahngrund verantwortlich sind
  • die vorgeworfene Pflicht nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages ist
  • das Verschulden auf fehlende Arbeitsmittel und mangelhafte Bedingungen zurückzuführen ist, von denen der Arbeitgeber bereits gewusst hat.

Welche Konsequenzen und Funktionen hat eine Abmahnung?

Konsequenzen hat die erfolgte Abmahnung nicht direkt. Das Abmahnen gibt die Chance, Fehler zu korrigieren und nicht weiterhin zu machen. Wird dies ignoriert, kann eine Kündigung ausgesprochen werden.

Zudem hält eine Abmahnung  einen Pflichtverstoß fest. Normalerweise erfolgt eine Abmahnung schriftlich, kann aber auch mündlich erfolgen. Sie dient dazu, dem Arbeitnehmer aufzuzeigen, dass sein Verhalten nicht korrekt ist und vom Arbeitgeber nicht weiter geduldet wird. Es ist eine Art Warnschuss, der den Arbeitgeber zurechtweist.

Kann der Arbeitnehmer gegen das Abmahnen vorgehen?

Wird das erste Mal abgemahnt, sind viele Arbeitnehmer geschockt und fühlen sich persönlich angegriffen. Die meisten fühlen sich im ersten Moment ungerecht behandelt und vom Arbeitgeber gemobbt. Oft fühlen sich Betroffene in ihrer Ehre verletzt und reagieren sehr emotional.

Aber weder starke Emotionen noch emotionale Handlungen sind nach einer Abmahnung angebracht. Vielmehr sollte Ruhe bewahrt und gewartet werden, bis die Emotionen wieder abkühlen. Zumal nicht mit weiteren Konsequenzen zu rechnen ist, wenn das bemängelte Verhalten nicht fortgeführt wird.

Im Grunde muss auf das Abmahnen gar nicht reagiert werden, sofern die Beschuldigungen der Wahrheit entsprechen und das Verhalten geändert wird. Lediglich der Erhalt der Abmahnung muss vom Arbeitnehmer bestätigt werden. Wird reagiert, sollte man sich bewusst sein, dass jeder Schritt Konsequenzen haben und später gegen den Arbeitnehmer verwendet werden kann.

Fühlt sich der Arbeitnehmer zu Unrecht abgemahnt, kann ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dieser sollte auf Arbeitsrecht spezialisiert sein.

Diese Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer, auf eine Abmahnung zu reagieren:

1. Rechtliche Schritte:

Häufig wird eine Klage angestrengt, die aber sehr aufwendig ist und nur empfohlen wird, wenn zuvor vergeblich versucht wurde, mit dem Vorgesetzten zu reden.

Die Klage hat das Ziel, dass der Vorwurf zurückgenommen wird. Erfolgte das Abmahnen auf falschen oder erfundenen Behauptungen und vor den Kollegen, kann sogar eine öffentliche Entschuldigung gefordert werden – etwa durch ein Rundschreiben im Büro oder im Handwerk bei der Besprechung der Tagesplanung.

Beruht das Abmahnen auf Unwahrheiten oder Fehlern, ist es unwirksam. Dennoch ist es manchmal möglich, dass die Abmahnung erneut, aber auf anderer Basis erfolgt. Zudem sollte man bedenken, dass nach einer Klage das Verhältnis zum Arbeitgeber in den meisten Fällen sehr angespannt ist. Hier sollte man unbedingt abwägen, ob es sich lohnt, Zeit und Kosten für eine Klage zu investieren

2. Ansprechen und begründen:

Ist der Arbeitnehmer sicher, dass das Abmahnen ungerechtfertigt erfolgt ist und auf Unwahrheiten beruht, da es sich z.B. um ein Missverständnis handelt oder eine andere Person den Grund des Vorwurfs verursacht hat, kann der Arbeitnehmer sich sachlich dem Arbeitgeber gegenüber äußern.

Auch wenn vorauszusehen ist, dass der Arbeitgeber sich nicht auf die Argumentation einlässt und nicht gewillt ist, den Vorwurf zurückzunehmen, kann dies aber ein positiver Punkt für einen möglichen Rechtsstreit sein. Da die Gegendarstellung der Personalakte beigefügt werden muss, hat bei einem möglichen Wechsel des Vorgesetzten, der neue Chef auch gleich beide Sichten der Dinge.

3. Betriebsrat:

Zwar muss der Betriebsrat vor dem Ausspruch der Abmahnung nicht informiert werden, danach kann der Arbeitnehmer diesen aber einschalten. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn beim Abmahnen auf ungerechtfertigter Basis, der Vorwurf aus der Personalakte entfernt werden soll. Das Einschalten des Betriebsrats, heißt aber nicht, dass der Abmahnungsvorwurf zurückgenommen werden muss. Wenn der Betriebsrat eingeschaltet wird, muss sich der Chef lediglich zu dem Fall äußern. Bleibt er bei seiner Meinung, bleibt alles in der Akte.

Fazit

Das Abmahnen ist ein Warnschuss seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Ist der Vorwurf gerechtfertigt, sollte der Arbeitnehmer die Warnung ernst nehmen, um eine Kündigung zu verhindern. Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, sollte man als Arbeitnehmer das nicht einfach hinnehmen. Ob man es dann bei einer Gegendarstellung belässt oder bis zu einer Klage geht, muss letztendlich jeder für sich entscheiden. Bei vielen Arbeitgebern hilft aber schon eine Erläuterung der Situation, um den Konflikt aus der Akte zu entfernen und das Verhältnis zum Arbeitgeber wieder zu verbessern.

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