Was tun, wenn es Streit um die Abrechnung von Arbeiten im Stundenlohn gibt?
Beauftragt der Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (AN) mit Handwerkerleistungen und kommt es im Zuge der Schlussrechnungsstellung zum Streit über den Werklohn, nachdem der AN eine Stundenlohnabrechnung vornimmt, stellt sich die Frage, was der AN und der AG zur erfolgreichen Geltendmachung der Vergütung oder für die Verteidigung gegen die Vergütung vortragen müssen.
Ist die Stundenlohnbasis schriftlich vereinbart?
Zunächst hat der AN zu beweisen, dass eine Beauftragung der Handwerkerleistungen auf Stundenlohnbasis erfolgte. Es ist insoweit nachzuvollziehen, dass sich die Vertragsparteien sich über eine Stundenlohnvereinbarung einig geworden sind. In einem zweiten Schritt hat der AN darzustellen, wie viele Stunden er für die geforderte Werkleistung aufgebracht hatte. Grundsätzlich nicht erforderlich bei der Abrechnung ist die Differenzierung in der Art, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. Eine solche Differenzierung ist nur dann vorzunehmen, wenn die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung vertraglich vereinbart haben.
Soweit dem AN diese Erläuterungen zu seiner Abrechnung im Stundenlohn dem Grunde und der Höhe nach gelungen ist, könnte sich der AG nur damit verteidigen, dass er eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung deswegen anzunehmen ist, weil der AN unwirtschaftlich gearbeitet habe oder aber dem Vergütungsanspruch andere Rechte entgegenstehen (z.B. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln oder Schäden).
Fazit: Auftraggeber in der Bringschuld
Verlangt der Unternehmer eine Vergütung im Stundenlohn, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass er mit dem Besteller die Abrechnung nach Aufwand vereinbart hat. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
Bei einer Abrechnung auf Basis eines Stundenlohnvertrags müssen die abgerechneten Arbeitsstunden nicht einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Auch die Aufschlüsselung nach zeitlichen Abschnitten ist nicht erforderlich.
Erscheint die Arbeitsweise dem Auftraggeber unwirtschaftlich, so ist er in der Bringschuld: Will er eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung erwirken, muss er Tatsachen liefern, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergibt.
(vgl. OLG München, Beschluss v. 04.06.2020, Az.: 28 U 345/20 Bau; mit Beschluss v. 01.06.2022, Az.: VII ZR 93/20 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und Beschluss des BGH v. 01.02.2023, Az.: 882/21).