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Tipp vom Anwalt: Vorsicht bei WhatsApp- oder SMS-Nachrichten bei Reklamationen

Matthias Scheible

Heute ist die Kommunikation mit Messanger-Diensten weitgehend üblich. Doch in der VOB/B und im BGB wird oft die Schriftform gefordert. Vereinbaren die Vertragsparteien, die Regelungen der VOB/B in den Vertrag mit einzubeziehen, ist in bestimmten Fällen die Schriftform zu wahren. Nachfolgend werden die Regelungen der VOB/B vorgestellt:

  • Bedenken des Auftragnehmers gegen die vorgesehene Art der Bauausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, § 4 Abs. 3 VOB/B.
  • Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung von Bauleistungen durch den Auftragnehmer an Nachunternehmer, § 4 Abs. 8, Nr.1 VOB/B.
  • Anzeige des Auftragnehmers von Behinderungen, § 6 Abs. 1 VOB/B
  • Sonderkündigungsrecht für den Fall einer länger als 3 Monate andauernden Unterbrechung, § 6 Abs. 7 VOB/B: 
  • Kündigung Bauvertrag durch den Auftraggeber, § 8 Abs. 6 VOB/B:           
  • Kündigung Bauvertrag durch den Auftragnehmer, § 9 Abs. 2 VOB/B:      
  • Mängelanzeige des Auftraggebers mit Verlangen der Mängelbeseitigung, § 13 Abs. 5, Nr. 1 VOB/B
  • Einwendungen gegen übergebene Stundenlohnzettel über ausgeführte Stundenlohnarbeiten, § 15 Abs. 3 VOB/B: 
  • Ausschlusswirkung bei Annahme der Schlusszahlung bei Hinweis im Zuge der Schlusszahlung  (Ausschlusswirkung der Schlusszahlung), Ablehnung von Zahlung auf Schlusszahlung § 16 Abs. 3, Nr. 2 und Nr. 3 VOB/B              
  • Abgabe der Bürgschaftserklärung. Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB), § 17 Abs. 4 VOB/B:              
  • Entscheidung der vorgesetzten Stelle des öffentlichen Auftraggebers innerhalb von 2 Monaten, § 18 Abs. 2, Nr.1 VOB/B:                 
  • Schriftlicher Einspruch gegen die Entscheidung der vorgesetzten Stelle des öffentlichen Auftraggebers innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheids, § 18 Abs. 2, Nr. 1 VOB/B:  

Die Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses kann nicht unerhebliche Nachteile mit sich bringen. Dies zeigt eine jüngere Entscheidung des Landgerichts Frankfurt.

Urteil

Im zu entscheidenden Fall wurde der Auftragnehmer (AN) durch seinen Auftraggeber (AG) wegen eines Wasserschadens am sanierten Dach zur Nachbesserung via WhatsApp (vor Ablauf der Gewährleistungsfrist) aufgefordert. Zur Nachbesserung durch den AN kam es in der Folge nicht. 

Im Rechtsstreit fordert der AG vom AN die erforderlichen Kosten für die mittlerweile durchgeführte Dachsanierung. Der AN beruft sich auf Verjährung. Die WahtsApp-Nachricht habe nicht dazu geführt, dass die Verjährungsfrist im Sinne des § 13 Abs. 5 VOB/B gehemmt wurde. 

Da Gericht gibt dem AN recht. Die Forderung war verjährt. Hierzu führt das Gericht aus:

Die Schriftform der Mängelrüge ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Bei einer WhatsApp-Nachricht fehlt es an der erforderlichen Schriftlichkeit i.S.v. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023 - 15 U 211/21).

Fazit

Wichtige Erklärungen sollten immer durch Einschreiben verschickt werden. Die Schriftform hat eine Warn- und Dokumentationsfunktion, welche zumindest für manche Klauseln der VOB/B noch immer gültig ist. Außerdem kann nur so der Zugang einer Erklärung im Zweifel auf den Tag genau gerichtsfest bewiesen werden. Unabhängig hiervon kann das entsprechende Schriftstück zusätzlich per E-Mail versendet werden.

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