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Tipp vom Anwalt: Stundensätze gerichtlich bestellter Sachverständiger

Matthias Scheible

In einem selbständigen Beweisverfahren wurde erörtert, ob der vom Sachverständigen angesetzte Stundensatz in Höhe von 155 € netto im konkreten Fall und im Rahmen der Regelungen des JVEG gerechtfertigt war. Der Sachverständige führte unter anderem an, dass ein anderer Stundensatz nicht auskömmlich sei. Ein Antragsgegner im Beweisverfahren erteilt keine Zustimmung, die übrigen Beteiligten stimmen dem erhöhten Stundensatz zu. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist eine Erhöhung des Regelstundensatzes auf 155 Euro netto möglich, wenn besondere Kenntnisse erforderlich sind (vgl. LG Fulda, Beschluss v. 22.11.2022, Az.: 4 OH 13/22).  

Darf ein Sachverständiger einen Stundensatz von satten 115 Euro selbst ansetzen? In diesem Einzelfall zumindest ja, aber Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel.

Das sagt das Gericht

Nach Feststellung und zur Überzeugung des Gerichts war dies hier gerechtfertigt. Das Gericht führte aus, dass die Zustimmung zu erteilen war, da besondere Gründe für die Zustimmung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine besonders große Sachkunde und Kompetenz des Sachverständigen erforderlich ist oder besonders schwierige Beweisfragen zu beantworten sind, deren Beantwortung überlegenes Wissen oder den Einsatz technisch anspruchsvoller und selten vorgehaltener Gerätschaften verlangt (vgl. u.a. LG Aachen BauR 2020, 1521)

Dies sei im konkreten Fall zu bejahen gewesen, da es sich um eine komplex zu beurteilende bautechnische Fragestellung handelte, die eine besondere Sachkunde des Sachverständigen erfordere. Ebenso gab das Gericht zu bedenken, dass es nicht möglich wäre einen anderen Sachverständigen auszumachen, der in angemessener Frist die Untersuchung und Begutachtung durchführen könne.

Dünne Begründung

Die Entscheidung stellt einen Einzelfall dar. Grundsätzlich stellen die Stundensätze des JVEG die übliche Vergütung dar und sind für das Gericht bindend. Eine Zustimmung des Gerichts zu einem vom Gesetz abweichenden höheren Stundensatz kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Es darf bezweifelt werden, dass angesichts der dünnen Begründung durch das Gericht, weitere Gerichte dieser Entscheidung folgen werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Zustimmung verweigert.

Allein wirtschaftliche Erwägungen des Sachverständigen fallen nicht hierunter und können einen Antrag auf Erhöhung der Vergütung nicht rechtfertigen. Es verwundert, dass der Sachverständige hier durchdringt. Mit der gerichtlichen Beauftragung des Sachverständigen geht eine Bindung an das JVEG einher. Der gerichtliche Sachverständige ist nach §§ 407, 413 ZPO verpflichtet, im Rahmen des gesetzlichen Stundenlohns des JVEG den gerichtlichen Auftrag zu erfüllen. Zur Geltendmachung eines erhöhten Stundensatzes bedarf es danach der Zustimmung der Parteien im Sinne des § 13 JVEG. Verweigert eine Partei die notwendige Zustimmung, kann der Sachverständige dagegen nicht vorgehen. Er kann im Folgenden lediglich die "gewöhnliche Vergütung" verlangen.

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