Tipp vom Anwalt: Keine Nachbesserung bei erfolgreicher Mängelbeseitigung
Kern des Konflikts: Mängelbeseitigung nach Expertenvorgaben
Ein Auftraggeber (AG) forderte vom Auftragnehmer (AN) Nachbesserung an einer Dachsanierung, obwohl bereits unter Anleitung eines Sachverständigen nachgebessert wurde. Der AG verlangte erneut Vorschuss und Schadenersatz wegen angeblicher Mängel, trotz bestätigter Funktionalität und Lebensdauer durch einen Experten.
Gerichtsurteil: Einrede der Unverhältnismäßigkeit
Das Gericht wies die Forderung des AG ab, basierend auf der Einrede der Unverhältnismäßigkeit durch den AN. Eine weitere Nachbesserung wurde als nicht vertretbar angesehen, da die erste Nachbesserung bereits funktional war und keine Lebensdauerbeschränkung des Daches erkennbar machte (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 26.03.2021, Az.: 13 U 347/19; mit Beschluss v. 02.08.2023, Az.: VII ZR 315/21 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen).
Grundsatzfrage: Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung
Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn der Aufwand für die Mängelbeseitigung im Verhältnis zum objektiven Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände übermäßig ist. Die Rechtsprechung betont, dass funktionale Mängelbeseitigungen, die die Lebensdauer und Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, grundsätzlich genügen. Ein über das Maß hinausgehender Aufwand kann unter Verweis auf Treu und Glauben abgelehnt werden.
Fazit: Klare Linie in der Mängelrechtsprechung
Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit präziser und realistischer Einschätzungen bei Mängelansprüchen. Es betont, dass nicht jede Mängelbeseitigung ohne Weiteres als zumutbar gilt, insbesondere wenn eine bereits erfolgte Nachbesserung die Funktionsfähigkeit und übliche Haltbarkeit nicht beeinträchtigt. Dieser Fall zeigt, dass die juristische Auseinandersetzung über die Angemessenheit von Nachbesserungen eine sorgfältige Abwägung aller Umstände erfordert, um zu einer gerechten Entscheidung zu kommen.