Mangelbeseitigung: Wann eine Unverhältnismäßigkeit gegeben ist
Wird der Auftragnehmer mit der Sanierung einer Dachfläche beauftragt, auf der anschließend ein anderer Unternehmer eine Photovoltaikanlage montiert, ist die auf der fehlerhaften Befestigung der Photovoltaikanlage beruhende Ursache für den Eintritt von Sickerwasser nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen.
Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßigkeit ist anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit ist auch das Verschulden des Auftragnehmers zu berücksichtigen. (vgl. OLG Celle, Urteil v. 05.03.2020, Az.: 6 U 48/19; mit Beschluss v. 04.08.2021, Az.: VII ZR 42/20 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Stockschrauben für PV lassen Feuchtigkeit ins Dach
Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Sanierungsarbeiten an der Dachfläche einer Halle. Die Unterkonstruktion des Daches sollte nicht bearbeitet werden. Der AG und der AN vereinbarten als Werklohn einen Pauschalpreis von netto 194.000 Euro. Der AN nahm das vorhandene Wellasbestdach ab und deckte es mit gedämmten Paneelen auf der belassenen Unterkonstruktion neu ein. Für die Anbringung einer PV-Anlage wurden „Stockschrauben“ auf die Paneele aufgebracht. Nach der Ausführung wurde festgestellt, dass Feuchtigkeit durch das Dach drang, verursacht durch vereinzelte Kondenswasserbildung mit anschließendem Herabtropfen von Kondenswasser.
Als der AN seinen Vergütungsanspruch geltend macht, rechnete der AG notwendige Mängelbeseitigungskosten entgegen, die aus dem Rückbau der Photovoltaikanlage und der Dachpaneele sowie deren erneutem Aufbau resultierten. Ein Sachverständiger stellte im Laufe des Verfahrens fest, dass die Kondensatbildung nicht nur auf die Werkleistung des AN, sondern auf die belassene Unterkonstruktion zurückzuführen gewesen sei. Im Ergebnis wurde auch festgestellt, dass es nur gelegentlich zu Kondensatbildung am Objekt gekommen war.
Mangel rechtfertigt komplette Neuerrichtung nicht
Der AG unterliegt vor Gericht. Das Gericht gibt dem AN Recht.
Das Gericht konnte in diesem Verfahren bereits keinen Mangel an der Werkleistung des AN erkennen. Darüber hinaus vertrat das Gericht die Auffassung, dass selbst im Falle eines Mangels eine Nachbesserung ausgeschlossen sei, da der Mangelbeseitigungsaufwand außer Verhältnis zum zu erreichbaren Erfolg stünde. Das Gericht stellt fest, dass das gelegentlich auftretende Abtropfen von Kondensat nicht die komplette Neuerrichtung rechtfertige. Auch vor diesem Hintergrund lehnte das Gericht die Forderung des AG ab.
Unverhältnismäßigkeit wird zu schnell behauptet
Tritt ein Mangel am vertraglich geschuldeten Werk auf, wird oftmals und viel zu schnell der Einwand einer unverhältnismäßigen Mangelbeseitigung erhoben.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass dieser Einwand nur bei geringer Funktionsbeeinträchtigung Erfolg haben kann. Bei Beeinträchtigungen der Funktion ist der Einwand der Unverhältnismäßigkeit grundsätzlich ausgeschlossen (z.B. auch bei gerissenen Fliesen im Bad – wenn u.a. Risiko von Feuchteschäden besteht).
Unverhältnismäßigkeit ist anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
Ist der AN dazu berechtigt die Nachbesserung wegen unverhältnismäßigem Aufwand zu verweigern, besteht dennoch ein Anspruch des AG auf einen angemessenen Ausgleichsbetrag für den Wertverlust des Werkes. Für den Wert des Werks in mangelfreiem Zustand kann regelmäßig auf den vereinbarten Werklohn abgestellt werden.