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Neuer GEG-Entwurf: Pflichtberatung vor dem Kauf einer Gas-/Öl-Heizung

Jürgen Wendnagel

Am frühen Nachmittag des 30. Juni 2023 wurde die „Formulierungshilfe des BMWK für einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes,…“ veröffentlicht. Geplant ist, dass der GEG-Änderungsentwurf bis zum 6. Juli im Bundestag beschlossen und am 7.Juli dem Bundesrat vorgelegt wird. Falls der Bundesrat zustimmt, ist der Weg bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt frei; danach tritt das GEG 2024 in Kraft. Übrigens: Das GEG zählt nicht zu den zustimmungspflichtigen Gesetzen. Sollte der Bundesrat nicht einverstanden sein, kann er entweder einen Vermittlungsausschuss fordern oder einen formellen Einspruch erheben, der allerdings vom Bundestag überstimmt werden kann

Eckpunkte zum neuen Heizungs-Förderprogramm

Nicht Bestandteil des Inhalts ist das neue Förderkonzept. Dieses wurde jedoch in einem Brief der SPD-Bundestagsfraktion am 27.6.2023 skizziert. Hier die Eckepunkte:

  • „Sockelförderung“ von 30% für alle selbstnutzenden Eigentümer sowie auch für Vermieter und Kommunen.
  • Zusätzliche „Sozialkomponente“ von 30% für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro.
  • Zusätzlicher „Klima-Geschwindigkeitsbonus“ von 20% der Investitionskosten, der ab 2028 degressiv abschmilzt (um 3% alle 2 Jahre).
  • Alle drei genannten Förderbausteine sowie ein zusätzlicher Erdwärmebonus von 5% sind miteinander kombinierbar - bis zu einem maximalen Fördersatz von 70%.
  • Zudem soll es ein Kreditprogramm mit Zinsvergünstigungen und möglichst auch Tilgungszuschüssen geben, dass für Eigentümer bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 70.000 bis 90.000 Euro greift.

GEG-Entwurfs-Änderungen und -Neuerungen im Kurzüberblick

Wir bieten nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten GEG-Entwurfsänderungen im Vergleich zum Kabinettsbeschluss vom 18.4.2023. Das 111 Seiten umfassende GEG-Änderungsdokument („Formulierungshilfe“) besteht im 1. Teil aus zwei Spalten: In der linken Spalte sind die Änderungen des 3. Entwurfs aufgeführt und rechts daneben befinden sich die aktuellen Änderungen. Diese Art der Gegenüberstellung ist einerseits zwar übersichtlich, andererseits aber teilweise schwer zu lesen, wenn die Textpassagen länger sind. Ab Seite 96 beginnt der 2. Teil: die im Volltext formulierte „Begründung“.

Übrigens: Der Gesetzentwurf für eine bundesweite Wärmeplanung befindet sich derzeit in der Länder- und Verbändeanhörung und soll in der zweiten Jahreshälfte im Parlament verabschiedet werden und zeitgleich mit dem GEG zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Biomasseheizungen

Biomasseheizungen dürfen nun auch im Neubau installiert werden. Die bisherigen zusätzlichen Anforderungen, wie z.B. Pufferspeicher und Solaranlage, entfallen auch im Gebäudebestand.

Übergangsfrist für bestellte, aber noch nicht installierte Heizsysteme

„§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage“ formuliert in Absatz (1) grundlegend: „Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt....“

Dieser Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19.4.2023 geschlossen wurde und die bis zum 18.10.2024 in Betrieb genommen wurde.

Übergangsfristen in Verbindung mit einer Wärmeplanung

In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1.1.2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30.6.2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht oder neu eingebaut werden, die nicht die 65%-EE-Wärmepflicht erfüllt. In Gemeindegebieten mit 100.000 oder weniger Einwohnern, verlängert sich die Frist bis zum 30.6.2028.

Wichtig: Die genannten Fristen können sich verkürzen, falls ein verbindlicher bzw. rechtssicherer Wärmeplan (auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärme-Planung) vorliegt. Ist die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen, sind die EE-Anforderungen einen Monat nach Bekanntgabe anzuwenden.

Achtung: Der Betreiber einer mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die nach Ablauf des 31.12.2023 und vor Ablauf des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 eingebaut wird und die nicht die 65 %-EE-Wärmepflicht erfüllt, muss Folgendes sicherstellen:

  •  dass ab 1.1.2029 mind. 15%, ab 1.1.2035 mind. 30% und ab 1.1.2040 mind. 60% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff (inkl. Derivate) erzeugt wird.

Übergangsfristen beim Heizungstausch

Die „Übergangsfristen bei Heizungshavarien“ wurden nun als „Allgemeine Übergangsfristen“ ausgestaltet. Sie gelten generell nun auch bei einem geplanten Heizungstausch (Ausnahmen: Etagenheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Hallenheizung). Möglich ist eine auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichung von den Pflichten zur Nutzung von 65% erneuerbarer Wärme.

Die Frist beginnt generell mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden.

Beratungspflicht beim Einbau von Öl-/Gas- und Biomasse-Heizungen

Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinweist.

Die Beratung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Das sind insbesondere Schornsteinfeger, SHK-Handwerker, Kälteanlagenbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Elektrotechniker, Energieberater (Energieeffizienz-Expertenliste).

Die federführenden Ministerien stellen bis zum 1.1.2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.

Anforderungen an eine Wärmepumpen-Hybridheizung

In Verbindung mit fossil befeuerten Wärmeerzeugern muss die thermische Leistung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30% der Heizlast, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40% des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen.

Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mind. 30% bzw. 40% der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.

Anforderungen an eine Solarthermie-Hybridheizung

Neu im Änderungsentwurf sind Solarthermie-Hybridheizungen, die sich auch ohne rechnerischen Nachweis einsetzen lassen. Dazu werden Anforderungen an die Mindest-Aperturfläche gestellt: Bei Wohngebäuden mit max. zwei Wohneinheiten mind. 0,07 m2 pro m2 Nutzfläche; bei größeren Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mind. 0,06 m2 je m2 Nutzfläche. Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20%.

Sind diese Anforderungen erfüllt, kann die solarthermische Anlage mit einem Deckungsanteil von rund 15% berücksichtigt werden. Entsprechend müssen nur noch weitere 50% (entspricht 60% der verbliebenen 85% Erzeugernutzwärmeabgabe) der Wärme mit Erneuerbaren Energien mit Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff gedeckt werden.

Hinweis: Ist die Aperturfläche der solarthermischen Anlage kleiner, muss entsprechend der Reduktion der Aperturfläche der Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff (inkl. Derivate) von 60 auf 65% erhöht werden.

Ausnahmeregelungen für über 80-Jährige entfällt

Aus rechtlichen Gründen wurden sämtlich Ausnahmeregelungen für über 80-Jährige gestrichen. Dafür wurde § 102 „Befreiungen“ erweitert, die sich im Rahmen eines Antrags nun altersunabhängig von jedem Eigentümer nutzen lässt: „Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände, die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.“

Pflicht zur Messausstattung von Heizungen

Der bisherige „§71a Messausstattung einer Heizungsanlage, Informationspflichten, Gebäudeautomation“, dessen Bestimmungen auch für Wohngebäude gilt, entfällt. Neu formuliert wird „§71a Gebäudeautomation für ein Nichtwohngebäude“.

Umrüstbarkeit auf Wasserstoff

Bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz kann eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen kann und auf die Verbrennung von 100% Wasserstoff umrüstbar ist, betrieben werden. Die „Umrüstbarkeit“ ist gegeben, wenn die Heizungsanlage mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile mit 100% Wasserstoff betrieben werden kann. Niederschwellig sind Maßnahmen, die im Verhältnis zu den Anschaffungs- und Installationskosten verhältnismäßig gering sind.

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