Berufshaftpflicht: Vorsicht, Erfüllungsschaden ist nicht versichert
Was ist bei Mängeln aufgrund fehlerhafter Planung?
Der Auftragnehmer (AN) wird von seinem Auftraggeber (AG) mit der Objektplanung für ein Einfamilienhaus beauftragt. Im Zuge der Bauwerkserstellung kommt es zu einem Mangel aufgrund fehlerhafter Planung. Der AG macht im Nachgang wegen Kosten für von ihm selbst nachträglich vorgenommener Umplanungen und Ausschreibungen geltend. Der AG hatte im Zuge der Mangelbeseitigung nicht angeboten, diese Umplanung, erneute Ausschreibung und erneute Bauleitung selbst zu übernehmen. Zusätzlich zu den notwendigen Mangelbeseitigungskosten (z.B. Rückbau und Neuaufbau) reicht der AN die ihm vom AG in Rechnung gestellten Kosten an seine Berufshaftpflichtversicherung mit der Bitte um Anspruch auf Schadensersatz weiter.
Die Betriebshaftpflichtversicherung zahlt nicht
Die Haftpflichtversicherung teilt mit, dass es sich bei den Kosten für Umplanung, erneute Ausschreibung und erneute Bauleitung um Kosten handele, die einen sog. „Erfüllungsschaden“ darstellen. Dieser sog. Erfüllungsschaden sei gemäß den Allgemeinen Vertrags-Leistungen und Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung vom Haftpflichtversicherungsschutz ausgeschlossen. Nach diesen Versicherungsbestimmungen erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Leistungen zur Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistungen.
Was ist ein Erfüllungsschaden?
Im Zusammenhang mit der Abwicklung eines bei der Berufshaftpflicht gemeldeten Schadens und dessen Regulierung kann es oftmals zu Irritationen über den Anspruch auf Schadensersatz auf Seiten des Versicherungsnehmers kommen. Dies insbesondere dann, wenn der Versicherer im Rahmen der Regulierung nicht nur für den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, sondern auch Abzüge für den sog. Erfüllungsschaden vornimmt.
Dieser Abzug für den sog. Erfüllungsschaden erfolgt von Seiten der Versicherung allerdings zu Recht. Die Planer müssen daher für dieses Thema sensibilisiert werden:
Der Planer schuldet ein geistiges Werk (Erfüllungsschaden) und ist nach §§ 633 ff. BGB zur Vertragserfüllung einschließlich der Nacherfüllung verpflichtet. Das heißt, dass der Planer seine Leistung mangelfrei zu erbringen hat. Sofern die Planungsleistung mangelhaft ist und zu einem Schaden für den Bauherrn führt, steht dem Bauherrn zunächst das Recht auf Nachbesserung und Ersatz der ihm entstandenen Schäden zu.
Sanierungsplanung unbedingt begleiten
Hat sich die fehlerhafte Planung im Werk noch nicht manifestiert, so kann sie in der Regel nachgebessert oder neu erstellt werden. Andernfalls ist dem Planer anzuraten, in jedem Fall und sofern möglich die Sanierungsplanung mit zu begleiten. Der damit einhergehende Anspruch des Bauherrn ist darauf gerichtet, dass der Planer seine vertragliche Leistungspflicht überhaupt erfüllt (sog. Erfüllungsanspruch). Kann der Planer diese Aufgabe nicht erfüllen (Erfüllungsschaden), weil er der Auffassung ist alles richtig gemacht zu haben und stellt er seine Arbeit ein, so besteht die Gefahr, dass der Bauherr einen anderen Planer mit der Fertigstellung entsprechender Planungsleistungen beauftragt. Die hierfür anfallenden Kosten betreffen jedoch den sog. vertraglich geschuldeten Erfüllungsanspruch. Gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) werden diese Kosten im Schadensfall nicht von der Versicherung im übernommen.
Insoweit ist den Planern angeraten sich im Schadensfall, um die Wiederholung der zunächst mangelhaft erbrachten Planungsleistung zu bemühen. Andernfalls und bei Beauftragung eines anderen Planers durch den Bauherrn können die damit einhergehenden Ersatzkosten das ursprünglich vereinbarte Honorar bei Weitem übersteigen und sich im schlimmsten Fall ruinös für den Planer auswirken. Die Versicherung ist nicht zur Erstattung dieses sog. Erfüllungsschadens verpflichtet.