Bundeskartellamt: Missbrauchsverbot bei der Energiepreisbremse
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das ist für uns ein ganz neues Aufgabenfeld. Es geht nicht um den Schutz des Wettbewerbs, sondern es geht vor allem um den Schutz der Steuerzahlerinnen und -zahler und darum, dass Unternehmen nicht ohne eigene Kostensteigerung ihre Preise erhöhen und so staatliche Subventionen missbräuchlich in Anspruch nehmen. Wir haben mit dem organisatorischen Aufbau begonnen und werden uns jetzt mit Hochdruck dieser wichtigen Aufgabe widmen. Die Aufgabe stellt das Bundeskartellamt vor Herausforderungen, aber besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen.“
In der vergangenen Woche hat der Deutsche Bundestag die beiden Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und einer Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (ErdgasWärmePBG) beschlossen.
Die Preisbremsen zielen darauf ab, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher durch eine Deckelung der Preise für bestimmte Entlastungskontingente für Gas, Wärme und Strom (in der Regel 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs) zu entlasten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen für das Entlastungskontingent ausschließlich den gesetzlich festgelegten und in der Höhe gedeckelten Preis pro Kilowattstunde. Sofern die Verbraucherinnen und Verbraucher dieses Kontingent nicht überschreiten, sind sie daher auch von den Preiserhöhungen während der Laufzeit der Preisbremsen nicht betroffen.
Die Energieversorger erhalten aus der Staatskasse entsprechende Ausgleichszahlungen, deren Höhe von der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem durch die Preisbremsen gedeckelten Arbeitspreis bestimmt wird.
Missbrauch der Entlastungsregeln verhindern
Die Preisbremsen-Gesetze verbieten eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Entlastungsregeln (§ 39 StromPBG und § 27 ErdgasWärmePBG). Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Energieversorger ihre Arbeits-(Endkunden-)preise für Gas, Wärme oder Strom erhöhen – um ihrerseits eine höhere staatliche Ausgleichzahlung zu erhalten -, obwohl es für die Preiserhöhung keine sachliche Rechtfertigung durch gestiegene Kosten gibt. Verstöße können mit Bußgeldern sanktioniert werden und unrechtmäßig erlangte Ausgleichzahlungen müssen erstattet werden. Für die Durchsetzung dieser Vorschriften ist das Bundeskartellamt zuständig.
Andreas Mundt: „Aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine sind die Energiepreise in den vergangenen Monaten stark angestiegen. Viele Versorger müssen deshalb die Energie auch zu sehr hohen Preisen einkaufen. Aktuelle Preiserhöhungen spiegeln hauptsächlich diese Kostensteigerungen wider. Um dies abzufedern, stellt der Staat riesige Finanzmittel zur Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Industrie zur Verfügung. Wenn einzelne Unternehmen dies ausnutzen sollten, um höhere bzw. ungerechtfertigte staatliche Subventionen zu erlangen, wird das Amt missbräuchliche Verhaltensweisen verfolgen.“
In Verdachtsfällen wird das Amt überprüfen, ob Preise ungerechtfertigt erhöht wurden und sein Aufgreifermessen entsprechend ausüben.
Kartellamt nicht zuständig für Widersprüche
Viele Bürgerinnen und Bürger haben dem Amt in den vergangenen Wochen ihre Benachrichtigungen über Preiserhöhungen für Gas, Strom und Fernwärme mit der Bitte um Prüfung geschickt. Das Bundeskartellamt ist aber entgegen der Berichterstattung in einigen Medien nicht die zuständige Stelle für Widersprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen eine Preiserhöhung. Ebenso ist der zum Teil geäußerte Eindruck falsch, dass die Preiserhöhung eines Versorgers zunächst vom Bundeskartellamt genehmigt werden müsste. Eine solche Praxis ist auch nach den neuen Regelungen zur Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse nicht vorgesehen. Das Bundeskartellamt führt auch in Zukunft keine allgemeine Preisaufsicht und keine generellen Preisgenehmigungen im Strom-, Gas- und Fernwärmebereich durch.