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Pflicht zur Heizungsprüfung: Seit 1.10.2024 gelten die GEG-Bestimmungen

Jürgen Wendnagel

Im Zeichen der Erdgaskrise im Jahr 2022, verursacht durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, hat die Bundesregierung als Vorsorgemaßnahmen zwei zeitlich befristetet Verordnungen erlassen:

  • Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)Laufzeit: 1.9.2022 bis zum 28.2.2023
  • Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)Laufzeit: vom 1.10.2022 bis zum 30.9.2024

Die beiden Verordnungen bildeten die dritte Säule des Energiesicherungspakets – neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung. Aus diesem Grund wurden die Prüf- und Optimierungsverpflichtungen der EnSimiMaV auf Wohn- und Nichtwohngebäude mit einer Erdgas-Wärmeerzeugungsanlage beschränkt.

EnSimiMaV: gut gemeint, aber nur unzureichend umgesetzt?

Die Bestimmungen von EnSikuMaV und EnSimiMaV zur Energie- bzw. Erdgaseinsparung im Gebäudebereich sollten, laut Bundesregierung, unnötigen Energieverbrauch vermeiden, um eine Mangelsituation zu vermeiden oder abzumildern. Der Gesetzgeber ging im Jahr 2022 davon aus, dass während der Laufzeit der beiden Verordnungen Energiekosteneinsparungen bei privaten Haushalten, Unternehmen und der öffentlichen Hand in Höhe von 10,8 Milliarden Euro bewirkt werden. Als zentrale Berechnungsbasis wurde angenommen, dass im Rahmen der EnSimiMaV rund 10,4 Millionen Erdgas-Heizungen zu prüfen seien. Zu diesen Prüfungen sollten 5,2 Millionen Begehungen zur Durchführung mindestens einer Optimierungsmaßnahme hinzukommen.  

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