6 wichtige Dinge, die Energieberater für 2018 beachten müssen
1. Neue Richtlinie zur Kompetenz von Energieberatern
Im vergangenen Jahr forderte der VDI die Verbesserung der Qualifizierung und Zertifizierung von Energieberatern. Als Resultat auf die Forderungen wurde die neue Richtlinie VDI 3922 Blatt 2 „Energieberatung – Feststellung der Kompetenz von Energieberatern“ erarbeitet. Dadurch soll einerseits mehr Transparenz für Auftraggeber geschafft werden. Andererseits ist das Ziel der Richtlinie, eine gesetzliche bzw. verordnungsrechtliche Forderung zu schaffen, dass Energieberater in den Kompetenzprofilen nach VDI 3922 Blatt 2 geprüft sind. Dabei soll eine ausreichende Übergangfrist zur Schulung, Prüfung und Anerkennung von Beratern gesichert werden.
Bis zum 30.04.2018 hatten Interessierte die Möglichkeit, Einspruch gegen die geplante Richtlinie zu erheben. Die finale Fassung soll voraussichtlich am 1.11.2018 herausgegeben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen Energieberater zertifiziert werden können. Allerdings weist der VDI darauf hin, dass die Zertifizierungen nicht verpflichtend sind.
2. DEN will Berufsbezeichnung Energieberater gesetzlich schützen
Auch das Deutsche Energieberater-Netzwerk (DEN) möchte die Qualität in der Energieberatung sichern. So fordert das DEN, die Berufsbezeichnung ‚Energieberater‘ bundesweit gesetzlich zu schützen, um später auf eine europäische Regelung hinwirken zu können. Dazu solle in Deutschland ein Energieberatungsgesetz angestrebt werden. Dadurch würde sich ein einheitliches Berufsbild für Energieberater ergeben, das sich auch in einer einheitlichen Honorarordnung für Energieberater niederschlagen würde.
Die Berufsbezeichnung sollte laut DEN auch für den Auftraggeber von hoher Aussagekraft sein: Kunden müssten auf Qualität und wirtschaftliche Unabhängigkeit vertrauen können.
3. Änderungen in den KfW-Programmen 151/152 und 153
Seit dem 17. April gibt es Änderungen bei den KfW-Programmen"Energieeffizient Bauen und Sanieren". Hier hat die KfW die Förderbedingungen verschlechtert. Für sehr energieeffiziente Neubauten werden jetzt nur Kreditlaufzeitvarianten mit einer zehnjährigen Zinsbindung angeboten. (Programm 153). Die 20-jährige Zinsbindung entfällt. In den Programmen151/152 und 153 wird außerdem eine Vorfälligkeitsentschädigung für außerplanmäßige Tilgungen eingeführt. Nur noch vollständige Kreditrückzahlungen sind möglich.
Die weiteren Neuerungen und Klarstellungen der KfW-Förderprogramme finden Sie gesondert in unserem Artikel „Geänderte KfW-Programme 2018: Die Einzelheiten im Überblick“.
4. Verbraucher müssen zuerst Antrag stellen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bezuschusst Verbraucher bei neuenn Solaranlagen, Wärmepumpenheizungen und Biomasseheizungen. Im Rahmen des Förderprogramms „Heizen mit erneuerbaren Energien“ gibt es Zuschüsse in Höhe von 8.000 Euro bis 20.000 Euro.
Seit dem Anfang 2018 müssen Verbraucher allerdings den Antrag zur Förderung stellen, bevor sie mit der Umsetzung der Maßnahmen beginnen.
5. Gesenkter Tilgungszuschuss bei KfW-Programm 275
Die KfW fördert mit ihrem Programm 275 „Erneuerbare Energien-Speicher“ Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen. Allerdings ist der Tilgungszuschuss Anfang des Jahres von 13 auf 10 Prozent gesenkt worden.
6. Geändertes Baurecht
Ebenfalls seit Anfang 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. Das hat vor allem Auswirkungen auf die Regeln beim Werkvertragsrecht und beinhaltet Änderungen bei der Gewährleistung für mangelhaftes Material. Mit den Änderungen innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) will der Gesetzgeber vor allem zwei Dinge erreichen: die Verbraucherrechte stärken und dem Baurecht eine neue, zeitgemäße Struktur geben. Damit ergeben sich auch gravierende Änderungen für Architekten und Planer, insbesondere bei der Abnahme.