Erste Einblicke: Das steht im neuen Gebäudeenergiegesetz
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt. Dadurch sollen die Anwendung und der Vollzug erleichtert werden.
Wenn der Gesetzesentwurf, wie von BMWi kommuniziert, noch im Dezember 2018 ins Kabinett geht, ist mit einem Inkrafttreten allerdings frühestens im Frühjahr oder Sommer 2019 zu rechnen.
Wie durch den aktuellen Koalitionsvertrag festgelegt, bleiben die Anforderungen für Neubauten und Sanierung unverändert. Verschärfungen des Anforderungsniveaus gegenüber der aktuell gültigen EnEV-Fassung sind nicht vorgesehen. Die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zum Niedrigstenergiegebäude sollen mit dem GEG in einem Schritt für alle neuen Gebäude (öffentliche und private) mit dem seit 1. Januar 2016 gültigen EnEV-Anforderungsniveau („EnEV 2016“) umgesetzt werden.
Vereinfachungen
Mit dem GEG soll das bisher für ungekühlte Wohngebäude alternativ anwendbare Bewertungsverfahren „EnEV easy“ abgelöst werden. Ersetzt werden soll es durch ein Modellgebäudeverfahren, das alternativ zum Referenzgebäudenachweis als rechenloser tabellarischer Nachweis für ausgewählte neue Wohngebäude anwendbar sein wird. Durch die konsequente Beachtung der Regelungsinhalte der Ökodesignrichtlinie (ErP-Richtlinie) können einige der bisherigen produktspezifischen EnEV-Regelungen, z.B. bei Wärmepumpen, im GEG entfallen.
Innovationsklausel
Neu eingeführt werden soll eine Innovationsklausel für ein alternatives Anforderungssystem, die auf Antrag eine gleichwertige Erfüllung der Neubau- und Sanierungsanforderungen auf Basis der CO2-Emissionen und eines Effizienzkriteriums zulässt. Weil die Auswirkungen dieses neuen Ansatzes noch nicht im Detail abschätzbar sind, ist zunächst die zeitlich befristete Erprobung und Auswertung der Ergebnisse vorgesehen. Dies geht einher mit dem Auftrag des Koalitionsvertrages, eine Umstellung künftiger Anforderungen auf CO2-Emissionen zu prüfen.
Gebäudeautomation
Der Einsatz von Gebäudeautomation ist künftig auch bei Wohngebäuden bilanziell anrechenbar. Damit würde bereits jetzt eine neue Anforderung der novellierten EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt.
Strom aus erneuerbaren Energien
Im Neubau ist vorgesehen, dass die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaik, beim Nachweis der Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit einbezogen wird. Die Anrechnung von solchem Strom in der Gebäudebilanz wird künftig auf der Primärenergieebene mit einem Bonus belohnt. Die Gleichzeitigkeit von Ertrag und Verbrauch wird mit dem neuen Ansatz stärker als bislang berücksichtigt und die zusätzliche Wirkung des Einsatzes elektrischer Speicher positiv angerechnet.
Berechnungsverfahren
Für die Berechnung von Nichtwohngebäuden wird die Neuausgabe der DIN V 18599, Teile 1 bis 11, von September 2018 in Bezug genommen. Die Anwendung der Verfahren nach DIN V 4108-6 und 4701-10 soll für Wohngebäude weiterhin möglich bleiben.
Primärenergiefaktoren
Die Primärenergiefaktoren sollen umfänglich im GEG geregelt werden, wobei die Primärenergiefaktoren für die einzelnen Primärenergieträger und für Strom unverändert bleiben. Für die Primärenergiefaktoren für Fernwärme ist ein langfristiger gleitender Übergang hin zu einer neuen Berechnungsmethodik geplant, um den Energieaufwand zur Erzeugung von Fernwärme sachgerechter abzubilden.
CO2-Emissionen in Energieausweisen
Künftig sollen in Energieausweisen die äquivalenten CO2-Emissionen verpflichtend ausgewiesen werden. Dies hat eher informativen Charakter, eine Anforderung resultiert daraus nicht. Die benötigten CO2-Faktoren sollen dafür neben Primärenergiefaktoren im Gesetz ausgewiesen werden.
Quartiersansatz
Mit einer Regelung zur Wärmeversorgung im Quartier sollen Quartierslösungen gestärkt und angestoßen werden. Die Regelung betrifft Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung des neuen Gebäudes, das Bestandsgebäude mit versorgt.