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GEG 2024: Wann ist der Einbau von Gas- und Ölheizungen noch erlaubt?

Jürgen Wendnagel

Schaut man sich die Marktstatistik vom 1. Halbjahr 2024 des Bundesverbandes der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) an, ist man geneigt, sich verwundert die Augen zu reiben: In den ersten sechs Monaten des Jahres wurden 223.000 Gas- und 55.000 Öl-Wärmeerzeuger (und nur 90.000 Heizungs-Wärmepumpen) abgesetzt. Doch welche Konsequenzen und Verpflichtungen ergeben sich daraus für die Anlagenbesitzer?

Weshalb dürfen fossile Heizungen noch eingebaut werden? 

Prinzipiell schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) seit dem 1.1.2024 vor, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung nutzen muss. Allerdings gilt die Vorschrift seit 1.1.2024 nur für Gebäude in Neubaugebieten verpflichtend. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gelten andere Regelungen, die nachfolgend dargestellt werden.

Prinzipiell besteht zudem die Möglichkeit, einen neu eingebauten, wasserstofffähigen Gas-Brennwertwärmerzeuger im Rahmen der allgemeinen Übergangsfrist mit einer Heizwärmepumpe zu kombinieren (Wärmepumpen-Hybridheizung).

Wann ist beim Heizungstausch eine Beratung verpflichtend?

Vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, eine verpflichtende Beratung des Eigentümers durch eine „fachkundigen Person“ vorgeschrieben (§ 71 (11) GEG 2024). Diese Beratung soll u. a. auf die wirtschaftlichen Risiken hinsichtlich steigender CO₂-und Brennstoff-Preise für (fossiles und erneuerbares) Gas und Heizöl hinweisen, die generellen Risiken hinsichtlich der künftigen Brennstoff-Verfügbarkeit beleuchten sowie Alternativen aufzeigen (z. B. Wärmepumpe oder Wärmenetzanschluss). 

Hinweis: Die zuständigen Ministerien haben speziell für diese Beratung ein Informations-Formular erarbeitet.

Mögliche CO2-Preisentwicklung

Was bedeutet die allgemeine Übergangsfrist beim Heizungstausch?

Um Eigentümern einen zeitlichen Puffer im Fall eines Heizungsaustauschs einzuräumen, darf nach § 71i GEG 2024 höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine neue Heizungsanlage eingebaut und betrieben werden, die nicht die EE-Wärmepflicht des GEG erfüllt – also z. B. eine zu 100 Prozent fossil befeuerte Gas- oder Ölheizung.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. Sollte innerhalb der 5 Jahre ein weiterer Heizungstausch stattfinden, ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs der alten Heizungsanlage maßgeblich. 

Anmerkung: Für Gebäude mit Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen gibt es abweichende Bestimmungen im GEG 2024. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „GEG 2024: Wie funktioniert der Heizungstausch bei Gas-Etagenheizungen?“

Ist eine Befreiung von den GEG-Anforderungen möglich?

Eigentümer und Bauherren können bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen Antrag stellen, falls sie sich von den Anforderungen des GEG befreien lassen wollen (Einzelfallprüfung). Möglich ist dies z. B., falls „die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen“.

Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Wert des Gebäudes stehen.

Als unbillige Härte zählt zudem, wenn die Erfüllung der GEG-Anforderungen aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist (z. B. Finanzierungsschwierigkeiten, Pflegebedürftigkeit, sehr hohes Lebensalter).

Was gilt vom 1.1.2024 bis zum Abschluss der Wärmeplanung?

In der Übergangszeit zwischen Anfang 2024 und dem Zeitpunkt, an dem die Wärmeplanung greift, dürfen neue Heizungen mit fossilen Brennstoffen noch eingebaut werden. Für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt dies spätestens bis zum 30.6.2026, für Städte mit bis zu 100.000 Einwohnern spätestens bis zum 30.6.2028. Übrigens: Wird die Wärmeplanung früher verabschiedet und verbindlich eingeführt, sind die GEG-Anforderungen einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.

Nach Abschluss der Wärmeplanungen steht fest, ob das Gebäude an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann. Ist so ein Anschluss nicht verfügbar (oder nicht gewünscht) müssen die seit dem 1.1.2024 installierten Gas- oder Ölheizungen ab 2029 steigende Anteile von Biomasse, zum Beispiel von Biomethan, Bioflüssiggas oder von grünem oder blauem Wasserstoff oder von „grünem Heizöl“ nutzen: : 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040 sowie 100 Prozent ab 2045.

Was gilt wann für neue Heizungen im Bestand?

Was gilt, wenn die Wärmeplanung abgeschlossen ist?

Spätestens ab dem 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 greift automatisch und unabhängig davon, ob eine Wärmeplanung vorliegt, die Pflicht, dass mindestens 65 Prozent der Heizenergie aus erneuerbaren Energien stammen müssen. Allerdings gelten noch bestimmte Übergangsregelungen:

  • Liegt z. B. auf der Grundlage einer Wärmeplanung ein von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vor, kann eine auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbare Gasheizung noch bis zur Umstellung auf Wasserstoff mit 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. 
  • Ist der Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz möglich und wurde ein Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber abgeschlossen, der den Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von maximal zehn Jahren zusagt, kann bis dahin noch eine Gasheizung zum Übergang eingebaut und betrieben werden. Anschließend muss das Gebäude an das Wärmenetz angeschlossen werden.
  • Ist der Anschluss an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz nicht vorgesehen, dann ist ein Betrieb des Wärmerzeugers mit 100 Prozent fossilem Gas ist nur noch im Rahmen der allgemeinen Übergangsfrist von fünf Jahren oder als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder nach einer Befreiung aufgrund der Härtefallklausel zulässig. Ein Betrieb mit mindestens 65 Prozent grünen Gasen ist jedoch bis Ende 2044 zulässig.

Übrigens: Werden die verabschiedeten und genehmigten Wärme- und Wasserstoffnetz-Pläne aufgegeben bzw. nicht umgesetzt, müssen die betroffenen Gebäudeeigentümer innerhalb von drei Jahren die 65-Prozent-EE-Wärmepflicht erfüllen. In diesem Fall haben sie einen verschuldensabhängigen Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten gegen den Betreiber des Gas- oder Wärmenetzes.

Ist ab 2026 der Einbau von Ölheizungen verboten?

Im GEG 2020 (§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen) war festgelegt, dass Ölheizungen nach 2026 nur noch in Ausnahmefällen zulässig sein sollten. Das wurde im Rahmen der Novellierung geändert bzw. präzisiert. Im Rahmen des GEG 2024 gelten nun prinzipiell dieselben Regelungen wie für Gasheizungen: Wer in der Übergangszeit zwischen 2024 und Mitte 2026/2028 in Bestandsbauten eine Ölheizung einbaut, muss ab 2029 schrittweise „grünes Heizöl“ nutzen. Ölheizungen, die nach Mitte 2026 bzw. 2028 eingebaut werden, müssen von Anfang an 65 Prozent „grünes Heizöl“ nutzen.

Anmerkung: Nicht ins GEG 2024 übernommen wurden die im GEG 2020 formulierten Sonderregelungen für den Einbau von Ölheizungen ab 2026.

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