Aus EnEV wird GEG: Die Änderungen im Überblick
Am 23.01.2017 wurde der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kältebereitstellung in Gebäuden“ vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht werden. Es soll das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ersetzen und in einem neuen „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) zusammenführen.
Anlass dieser Neuregelung ist zum einen die von der EU-Gebäuderichtlinie geforderte Festlegung des energetischen Standards eines Niedrigstenergiegebäudes im Neubau, die jedoch zunächst nur für die ab 2019 zu errichtenden Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand erfolgt. Der entsprechende Standard für private Neubauten soll in einer zweiten Stufe „rechtzeitig vor 2021“ festgelegt werden.
Zum anderen sollen durch die Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG zu einem neuen, aufeinander abgestimmten Regelwerk die bisherigen Diskrepanzen der alten Regelungen behoben und somit Anwendung und Vollzug des Energieeinsparrechts erleichtert werden.
Der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) umfasst 114 Paragrafen und fünf Anlagen auf zusammen gut 90 Seiten. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden und nach derzeitiger Planung zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
GEG-Neuerungen in der Übersicht
- Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand soll mit dem GEG so definiert werden, dass er ungefähr dem Standard eines KfW-Effizienzhauses 55 entspricht. Ausnahmen sind möglich.
- Die kürzlich aufgetauchte Regelungslücke der EnEV soll geschlossen werden, durch die an das Anbringen von Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand keine energetischen Anforderungen gestellt werden konnten.
- Bei der Nutzung von Geothermie und Umweltwärme über Wärmepumpen wurden die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl bei strombetriebenen Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen erhöht.
- Die Möglichkeit zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien in der energetischen Bilanzierung des Gebäudes wird ausgeweitet.
- Die DIN V 18599 muss in Zukunft (nach einer Übergangsfrist) auch für die energetische Bilanzierung von Wohngebäuden verpflichtend angewandt werden. Weiterhin sind einige Änderungen in Berechnungsverfahren vorgesehen.
- Ein vorläufiger Energieausweis in der Bauphase wird eingeführt.
- Die Anforderungen zur Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung sowie zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden auch auf Immobilienmakler ausgeweitet.
- Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, legt der Entwurf strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen fest. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten wird nun auch mit einem Bußgeld bewehrt.
- Bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude wird damit auch auf Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Fortbildung ausgeweitet.
- Zur Verbesserung des Vollzugs erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine allgemeine und vollstreckbare Anordnungsbefugnis, die sich nicht nur auf den Bauherrn oder Eigentümer, sondern auch auf beteiligte Dritte (z. B. Planer oder Handwerker) erstreckt.
Die Fachzeitschrift Gebäude-Energieberater hat den aktuellen Stand der Planung umfassend zusammengetragen. Den vollständigen Beitrag finden Sie hier.