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Die neue AwSV in der betrieblichen Praxis

Thomas Huber
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Am 1. August 2017 ist die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, kurz AwSV, in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurden die bisher in den Ländern geregelten Vorschriften bundesweit vereinheitlicht. Mehr als drei Jahre später lohnt sich der Blick in die Praxis: Wie ist die AwSV bei den Betrieben angekommen? Zuvor soll aber noch mal in bewährter Frage-Antwort-Manier auf die wichtigsten Begrifflichkeiten und Anforderungen eingegangen werden.

Wie hoch ist die Fachbetriebs­grenze?

Die Fachbetriebsgrenze wurde bundesweit auf 1000 l vereinheitlicht. Seitdem dürfen bestimmte Tätigkeiten an Heizölverbraucher­anlagen mit einem Volumen von mehr als 1000 l nur noch durch einen zertifizierten Fachbetrieb nach Paragraf 62 AwSV durchgeführt werden. Als das zu berücksichtigende Volumen im Sinne der AwSV zählt das auf dem Typenschild der Tankanlage angegebene Nennvolumen.

Wie ist die Heizölverbraucheranlage definiert?

Nach Definition der AwSV gehören zu den Heizölverbraucheranlagen sowohl Lageranlagen als auch im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen Verwendungsanlagen, die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen deren Jahresverbrauch an Heizöl 100 m³ nicht übersteigt und

deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.

Notstromanlagen stehen Heizölverbraucher­anlagen gleich. Die Heizölverbraucheranlage im Sinne der AwSV besteht aus folgenden Komponenten:

  • Füllstutzen und Füllleitung
  • Tankanlage
  • Entlüftungsleitung
  • Entnahmeleitung bis zum Absperrventil vor dem Filter vor dem Brenner
  • Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Antiheberventil, Leckanzeigegerät etc.

Achtung:

Im öffentlichen und gewerblichen Bereich zählt nach Definition der AwSV auch der Bereich „Verwendung“ zur Heizölverbraucher­anlage. Hierzu gehören also auch der Brenner und der Kessel zur Heizölverbraucheranlage. Das bedeutet: Tätigkeiten am Heizölkessel sind im öffentlichen und gewerblichen Bereich fachbetriebspflichtig.

Für welche Tätigkeiten besteht eine Fachbetriebspflicht?

Fachbetriebspflichtig sind Tätigkeiten wie

  • Errichtung
  • Instandsetzung (Reparatur)
  • Innenreinigung und
  • Stilllegung.

Achtung Sonderfall

Die Instandhaltung (Wartung) gehört nicht zu den fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten, unabhängig vom Anlagenvolumen. Hier verbirgt sich aber ein Fallstrick: Wird bei einer Wartung ein Schaden entdeckt, der repariert werden muss, so handelt es sich dann wieder um eine Instandsetzung und damit um eine fachbetriebspflichtige Tätigkeit.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für einen an Heizölanlagen tätigen Betrieb? Bekommt ein Betrieb einen Auftrag bei einem Heizölkunden, muss er also prüfen, ob in diesem Fall eine Zertifizierung nach AwSV erforderlich ist. Dabei muss der Betrieb folgende drei Punkte abprüfen:

  • Wird der Betrieb an einer Heizölverbraucheranlage im Sinne der AwSV tätig?
  • Wird die Fachbetriebsgrenze überschritten?
  • Wird eine fachbetriebspflichtige Tätigkeit durchgeführt?

Beantwortet der Betrieb für die beauftragte Tätigkeit alle drei oben gestellten Fragen mit Ja, darf er nur tätig werden, wenn er als Fachbetrieb nach Paragraf 62 AwSV zertifiziert ist.

Welche Konsequenzen können sich ergeben, wenn der Betrieb nicht zertifiziert ist?

Führt ein nicht zertifizierter Betrieb fachbetriebspflichtige Tätigkeiten durch, begehen sowohl der Betrieb als auch der Auftraggeber eine Ordnungswidrigkeit, welche von der zuständigen Behörde geahndet werden kann. Außerdem riskieren sowohl der Betrieb als auch der Auftraggeber ihren Versicherungsschutz. Die Versicherungsbedingungen fordern, dass der Versicherungsnehmer die gesetzlichen Bestimmungen, demnach auch die AwSV, einhält. Ein fehlender Versicherungsschutz kann bei Schäden durch auslaufendes Heizöl gravierende Folgen nach sich ziehen.

Wird bei einer Wartung ein Schaden entdeckt, der repariert werden muss, so handelt es sich dann wieder um eine Instandsetzung und damit um eine fachbetriebspflichtige Tätigkeit.

Wie läuft die Zertifizierung für den Betrieb?

Die Zertifizierung kann über die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke (ÜWG) erfolgen. Hierzu muss die Sachkunde durch den Besuch einer entsprechenden Fachbetriebsschulung nachgewiesen werden und der Betrieb muss Mitglied in der ÜWG werden.

Die Schulungsteilnehmer und später die sachkundigen Personen, die als betrieblich verantwortliche Personen vorgesehen sind, müssen Ingenieure, SHK-Meister oder staatlich geprüfte Techniker sein. Stand heute können andere Personen als die oben genannten, also beispielsweise sogenannte „Altgesellen“, nicht von der ÜWG als betrieblich verantwortliche Personen zertifiziert werden.

Nach der Schulung muss sich der Betrieb vor Ort einer Erstüberprüfung und alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch einen Fachprüfer unterziehen.

Wie läuft diese Vor-Ort-Überprüfung ab?

Bei der Erstüberprüfung, die häufig in Form eines Beratungsgesprächs durch den Fachprüfer erfolgt, wird der Betrieb anhand eines Betriebshandbuches in seine Pflichten als zertifizierter Fachbetrieb nach Paragraf 62 AwSV eingewiesen. Außerdem kontrolliert der Fachprüfer folgende Punkte:

  • Nachweis einer Fachbetriebsschulung der betrieblich verantwortlichen Person
  • Vorliegen des technischen Regelwerks (Handbuch Gewässerschutz)
  • Vorliegen der erforderlichen betrieblichen Ausstattung (z. B. Grenzwertgeberprüfgerät)
  • ordnungsgemäße Arbeit an Heizölverbraucheranlagen anhand einer Referenz­anlage
  • Lagerung und Entsorgung von Heizölrestmengen und -abfällen.

Erfüllt der Betrieb die Anforderungen, so erhält er nach der Erstüberprüfung ein Zertifikat mit einer Geltungsdauer von zwei Jahren. Zur Verlängerung der Zertifizierung fordert die AwSV eine regelmäßig wiederkehrende Prüfung alle zwei Jahre, bei welcher zusätzlich zu den Punkten aus der Erstüberprüfung noch folgende Aspekte geprüft werden:

  • Nachweis der wiederkehrenden Schulung der technisch verantwortlichen Person. Hierzu bieten die Landesstellen der ÜWG regelmäßig Schulungstermine an.
  • Nachweis der regelmäßigen Fortbildung des an Heizölanlagen tätigen Personals, beispielsweise über Herstellerschulungen, regelmäßige betriebsinterne Unterweisungen etc.
  • Dokumentation der fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten.

Erfahrungen der Betriebe aus dem Zertifizierungsverfahren

Betriebe berichten nach der ersten wiederkehrenden Betriebsprüfung, dass diese bei sachgerechter Führung des Betriebsbuches ohne großen Aufwand durchgeführt werden konnte. Die Betriebsprüfung hat dann oft den Charakter eines Beratungsgespräches, bei dem der Fachprüfer mit dem Betrieb Fragen zum Thema Heizölverbraucheranlagen, AwSV oder zu Neuerungen in Vorschriften und technischem Regelwerk bespricht. Dieses Beratungsgespräch wird von vielen zertifizierten Fachbetrieben als gewinnbringend und informativ empfunden.

Weitere Änderungen gegenüber den „alten“ VAwS

In Baden-Württemberg durften zertifizierte Fachbetriebe bis zum Inkrafttreten der AwSV im Sommer 2017 auch Tätigkeiten durchführen, die Sachverständigenprüfungen ersetzen konnten. So konnten die Fachbetriebe die nach der damals geltenden VAwS vorgeschriebene einmalige Überprüfung von Altanlagen wie ein Sachverständiger durchführen. Außerdem konnten die Fachbetriebe durch die jährliche Wartung einer regelmäßig prüfpflichtigen Anlage (oberirdisch im Wasserschutzgebiet bis 10 000 l) die alle fünf Jahre vorgeschriebene Überprüfung durch einen Sachverständigen ersetzen. Diese Möglichkeit ist mit der Einführung der AwSV weggefallen, da eine solche Regelung nur in Baden-Württemberg existierte und der bundesweiten Vereinheitlichung zum Opfer fiel.

Hat die Tätigkeit „Ölheizung“ überhaupt eine Zukunft?

Das Klimaschutzpaket der Bundesregierung mit der begleitenden attraktiven Förderung durch Zuschüsse und steuerliche Absetzbarkeit vermittelt ebenso wie das geplante Gebäudeenergiegesetz den Eindruck, auf dem „Gebiet Ölheizung“ wäre künftig keine auskömmliche Tätigkeit für SHK-Betriebe mehr möglich.

Dies ist jedoch weit gefehlt: Es existieren momentan bundesweit noch über fünf Millionen Ölheizungen. Davon befindet sich ein großer Teil in Süddeutschland, nämlich rund 1,2 Millionen in Bayern und etwa 950 000 in Baden-Württemberg.

Hier werden also noch auf viele Jahre hinaus Ölheizungsbesitzer Aufträge an qualifizierte und zertifizierte Betriebe vergeben, die Modernisierungen, Wartungen und Reparaturen an diesen Anlagen durchführen können. Und selbst wenn nach und nach Ölheizungen durch andere Technologien ersetzt werden: Auch die Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen ist eine fachbetriebspflichtige Tätigkeit und darf nur von zertifizierten Betrieben durchgeführt werden.

Qualifizierte und zertifizierte Fachbetriebe werden weiterhin gebraucht, können also auf diesem Marktfeld auch künftig kompetente Arbeit leisten und auskömmliche Aufträge generieren.

Falls ein Betrieb fachbetriebspflichtige Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen durchführt, muss er sich zum Fachbetrieb nach Paragraf 62 AwSV zertifizieren lassen.

Fazit

Falls ein Betrieb fachbetriebspflichtige Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen durchführt, muss er sich zum Fachbetrieb nach Paragraf 62 AwSV zertifizieren lassen. Das Zertifizierungsverfahren verlangt einen gewissen zeitlichen und finanziellen Aufwand vom Betrieb. Die regelmäßige Überprüfung des Betriebs ist bei Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen und einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Pflichten des Betriebes mit einem relativ geringen Folgeaufwand verbunden. Weitere Informationen zur Zertifizierung erhalten interessierte Betriebe bei den Landesfachverbänden der SHK-Organisation.

Prüfpflicht nach AwSV

Welche Prüffristen für Heizöltankanlagen fordert die AwSV? Die Prüfpflichten sind in § 46 der AwSV und in den Anlagen 5 und 6 geregelt. Folgende Prüffristen gelten nach AwSV für Heizölverbraucheranlagen

bei Errichtung und wesentlicher Änderung:

  • innerhalb und außerhalb WSG

    unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen

    oberirdische Anlagen mit mehr als 1000 l Volumen

wiederkehrende Prüfung:

  • außerhalb WSG

    unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen alle 5 Jahre

    oberirdische Anlagen mit mehr als 10 000 l Volumen alle 5 Jahre
  • innerhalb WSG

    unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen alle 2,5 Jahre

    oberirdische Anlagen mit mehr als 1000 l Volumen alle 5 Jahre

bei Stilllegung einer Anlage:

  • außerhalb WSG

    unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen

    oberirdische Anlagen mit mehr als 10 000 l Volumen
  • innerhalb WSG

    unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen

    oberirdische Anlagen mit mehr als 1000 l Volumen

Die genannten Prüfungen sind rechtzeitig vom Betreiber zu veranlassen und dürfen nur durch Sachverständige nach AwSV durchgeführt werden.

Die Anzeigepflicht

Welche Anzeigepflichten gibt es für Heizöltankanlagen? Für alle Heizöl­tankanlagen, für die es Prüfpflichten gibt (siehe Kasten), gibt es auch Anzeigepflichten.

Wer eine prüfpflichtige Anlage

  • errichten oder
  • wesentlich ändern will oder
  • an dieser Anlage Maßnahmen ­ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe ­führen,

hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht trifft den Betreiber der Anlage, nicht den tätigen Fachbetrieb.

Dieser Beitrag von Dipl.-Ing. Thomas Huber ist zuerst erschienen in SBZ 02/2021. Thomas Huber ist Referent im Fach­verband SHK ­Baden-Württemberg.

www.fvshkbw.de

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