Energieeffizienz-Label: Die 10 wichtigsten Fakten
Das von vielen Haushaltsgeräten bekannte Energielabel mit den Energieeffizienzklassen gilt seit dem 26.9.2015 auch für Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher. Die Grundlage für solche Maßnahmen bilden die europäische Ökodesign- bzw. ErP-Richtlinie (Energy related Products). Diese Vorschrift sorgt dafür, dass in Europa nur noch Produkte auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmte Energie- und Umweltkriterien erfüllen. Damit die Verbraucher verstärkt auf diese Aspekte und nicht nur auf den Preis bei der Kaufentscheidung achten, sind für bestimmte Produkte Energieverbrauchskennzeichnungen vorgeschrieben.
Wir haben die wichtigsten Fakten mit Bedeutung für Handwerker zusammengestellt.
1. Wann gelten welche Effizienzklassen?
Unterteilt werden die Wärmeerzeuger seit dem 26.9.2015 in die Effizienzklassen von A ++ bis G. Die Klassen A bis G beinhalten verschiedene Arten von konventionellen bzw. fossil befeuerten Heizkesseln. Gas- und Ölbrennwertkessel fallen z. B. in die Klasse A. Die Klassen A + und A ++ sind Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (A+) sowie Systeme zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, wie Wärmepumpen (A + und A ++), vorbehalten. Warmwasserbereiter werden in die Klassen A bis G eingeteilt. Für Verbundanlagen gibt es zusätzlich die Klasse A+++.
Um die Hersteller zur Entwicklung von effizienteren Produkten zu bewegen, entfallen stufenweise die niedrigsten Klassen und es kommt eine obere hinzu: Warmwasserbereitern werden ab 2017 mit den Klassen A+ bis F und Wärmeerzeuger ab 2019 mit A+++ bis D gekennzeichnet.
2. Es gibt mehrere Label-Varianten
Im Gegensatz zu den Produktkategorien aus dem Bereich der weißen Ware, wie Kühlschränke und Waschmaschinen, gibt es für Heiz- und Warmwassergeräte unterschiedliche Labels. Zunächst sind die Produktlabels in vier Gruppen unterteilt: Wärmeerzeuger zur Raumheizung, Wärmeerzeuger zur Warmwasserbereitung, Wärmeerzeuger zur Raumheizung und Warmwasserbereitung (Kombiheizgeräte) und Warmwasserspeicher. Je Gruppe gibt es noch unterschiedliche Label für verschiedene Arten von Wärmeerzeugern, z. B. Brennwertkessel, Wärmepumpen und KWK-Anlagen.
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Ergänzend zu den Produktlabels gibt es auch sogenannte Verbundlabels für die Kombinationen von mehreren Produkten, wie Brennwertkessel, Regelung und Solaranlage.
3. Labelpflicht gilt nicht für alle Ökodesign-Produkte
Unter die Bestimmungen der Ökodesign-Richtlinie fallen:
- Heizgeräte mit einer Nennwärmeleistung bis 400 kW sowie KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW. Noch nicht erfasst werden derzeit Heizgeräte, die mit gasförmiger oder flüssiger Biomasse oder mit Festbrennstoffen betrieben werden (z. B. Scheitholz- und Pelletkessel).
- Warmwasserbereiter bis einschließlich 400 kW Wärmenennleistung, Warmwasserspeicher bis einschließlich 2000 l Speichervolumen sowie Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen
Die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung gilt jedoch nur für:
- (Kombi-)Heizgeräte und Warmwasserbereiter bis 70 kW
- Warmwasserspeicher bis einschließlich 500 l Speichervolumen
- Verbundanlagen (Kombinationen der obigen Produkte z. B. mit Regeltechnik und Solaranlage)
Noch nicht erfasst werden derzeit Heizgeräte, die mit gasförmiger oder flüssiger Biomasse oder mit Festbrennstoffen betrieben werden. Das Label z. B. für Scheitholz- und Pelletkessel kommt zum 1.4.2017.
4. Lagerware darf noch verwendet werden
Seit dem 26.9.2015 dürfen in Europa die unter Punkt 3 genannten Geräte nur noch dann auf den Markt gebracht werden, wenn sie die Ökodesign- und Verbrauchskennzeichnungs-Vorgaben erfüllen. Produkte, die sich schon vor dem Stichtag in einem Lager beziehungsweise beim Großhandel befinden, gelten als bereits „in den Verkehr gebracht“. Sie sind nicht von der Ökodesign-Richtlinie betroffen und dürfen demzufolge noch abverkauft, installiert und betrieben werden.
5. Was bedeutet das CE-Zeichen?
Die Einhaltung der Mindestanforderungen sowie der Grenzwerte der Ökodesign-Richtlinie wird von Herstellern durch das CE-Kennzeichen dokumentiert. Bei Vorliegen des CE-Kennzeichens kann der Fachunternehmer davon ausgehen, dass die Produkte die geltenden Ökodesign-Anforderungen einhalten und darf die Geräte in Betrieb nehmen.
6. Hersteller haben weitreichende Infopflichten
Die Hersteller müssen gegenüber ihren Kunden und Endverbrauchern ausführliche Informationspflichten zu erfüllen. Die Betriebsanleitungen für Installateure und Endverbraucher sowie frei zugängliche Internetseiten der Hersteller müssen eine ganze Reihe von Informationen enthalten. Hierfür gibt es Produktdatenblätter.
Neben dem Produktdatenblatt sind alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Heizgerätes zu treffenden Vorkehrungen und sachdienliche Angaben für das Zerlegen, die Wiederverwendung und die Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebstellung darzustellen.
7. Label muss nicht generell am Gerät kleben
Werden die unter Punkt 3 genannten Heiz- und Warmwassergerät in einer Ausstellung den Endkunden präsentiert, müssen sie das vom Lieferanten bereitgestellte Effizienzlabel deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront tragen.
Beim Verkauf ohne Ausstellung muss der Installateur seinem Kunden bereits mit dem Angebot bestimmte energieverbrauchsrelevante Informationen liefern, die ihm der Heizgeräte-Lieferant bzw. -Hersteller bereitstellen muss. Letztlich decken sich diese Angaben mit den Inhalten des Effizienzlabels.
Die Vermarktung einer Verbundanlage erfordert vom Installateur, dass er dem Angebot ein sogenanntes „Zusätzliches Datenblatt“ (ZD) für die Verbundanlage ausgefüllt beilegt. Die notwendigen Werte dafür sind den Datenblättern der einzelnen Komponenten (Heizgerät, Temperaturregler, Solarsystem) zu entnehmen. Tipp: Wird zum Ausfüllen des ZD eine Software genutzt, lässt sich das Label automatisch generieren.
8. Produktwerbung mit oder ohne Label?
Wer seit dem 26.9.2015 für die betroffenen Produkte wirbt und dabei deren Energieverbrauch oder Preis angibt, muss auch die Effizienzklasse nennen. Am einfachsten dürfte dies durch Verwendung des Effizienzlabels in der Werbeanzeige umgesetzt werden.
Wer trotz Verpflichtung die Darstellung bestimmter Informationen in Ausstellung (siehe Fakt 4) und Werbung unterlässt, läuft Gefahr, von Wettbewerbern oder Wettbewerbsorganisationen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
9. Haftungsrisiken beachten
Beim Ausfüllen des Zusätzlichen Datenblattes sollte der Installateur – zur Vermeidung aller Haftungsrisiken – sehr sorgfältig arbeiten. Er verringert damit eventuelle Haftungsrisiken, insbesondere auch unter Hinweis auf die vom Verordnungsgeber vorgesehene Haftungsbeschränkung. Gemeint ist damit der Disclaimer am Ende der in der Verordnung dargestellten Muster für das ZD.
Auch das Weglassen der vorgeschriebenen Informationen sollte vermieden werden. Das Unterdrücken vorgeschriebener Informationen an den Kunden stellt eine Pflichtverletzung dar, für deren Folgen der SHK-Unternehmer in der Verantwortung steht.
10. Beratungsaufgabe ernst nehmen
Auch unter Berücksichtigung der in Fakt 9 geschilderten Haftungsrisiken, ist die persönliche Beratung von besonderer Bedeutung. Der Handwerker sollte den Endkunden zum einen bezüglich der Label-Angaben aufklären und ihm verdeutlichen, warum z. B. eine mit A++ klassifizierte Wärmepumpe im Gebäudebestand unter Umständen höhere Heizkosten verursacht als ein Gas-Brennwertgerät der A-Klasse.
Der Fachmann sollte seinem Kunden zudem erklären, warum nicht jeder Wärmeerzeuger für jede Einbausituation geeignet ist und warum es gegebenenfalls technisch und kostenmäßig sinnvoller ist, einen Wärmeerzeuger mit einer niedrigeren Effizienzklasse im konkreten Anwendungsfall einzubauen.