Asbest: Neue Gefahrstoffverordnung kommt
Die wichtigste Nachricht des Jahres zum Thema Asbest wurde gleich im ersten Vortrag des Fachkongress DCONex 2023 verkündet. Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) kommt - nach einem langen und zähen Prozess sowie vielen Verbändestellungnahmen und politischen Auseinandersetzungen.
Die Referentin BG BAU, Andrea Bonner, wagte die vorsichtige Aussage, dass es im Verlauf des zweiten Quartals 2023 soweit sei. Die zweite, zentrale Aussage des Vortrages: Es wird sich nicht vieles ändern zum Referentenentwurf von 2022.
Die wichtigsten Änderungen der neuen GefStoffV
Im Vortrag wurden diese wichtigsten Änderungen der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zusammengefasst:
- Bei Asbestverdacht und anderen Gefahrstoffen (PCB/PAK/etc.) wird eine Mitwirkungspflicht des Veranlassers verankert.
- Das Überdeckungsverbot von Asbest wird klarer formuliert.
- Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Produkten < 1.000 F/m³, gelten keine asbestspezifischen Anforderungen mehr.
- Einführung der Fachkunde für alle Beschäftigten, die mit Asbest arbeiten. Somit wird eine erheblicher Weiterbildungsbedarf für die Betriebe entstehen. Die Asbest Akademie arbeitet derzeit an digitalen Lösungen (e-learning, Online Webinare, usw.).
Insbesondere die Mitwirkungspflicht im neuen § 5a Gefahrstoffverordnung wird die Branche beschäftigen. Sämtliche bauliche oder technische Anlagen, die vor Oktober 1993 gebaut worden sind, unterliegen zukünftig einem Generalverdacht (81% aller Wohnungen und Häuser in Deutschland sind vor 1993 gebaut worden - Quelle: Statistisches Bundesamt). Dieser Generalverdacht kann nur durch eine Erkundung im Vorfeld des Eingriffs widerlegt werden.
Interessant bei dem Vortrag war hierbei auch eine kurze Anmerkung bzgl. der "technischen Erkundung": Die dann auf Basis der neuen GefStoffV, neu konzipierte TRGS 519 wird wohl einen Verweis auf die neue VDI 6202 Blatt 3 bekommen. Wird diese technische Regel des VDI sodann mittelfristig ein Upgrade auf "anerkannte Regel der Technik" bekommen? Die Wahrscheinlichkeit wird dadurch jedenfalls erhöht.
Tipp: Unternehmen, die in Bestandsgebäuden unterwegs sind, die vor Oktober 1993 gebaut worden sind, und die Eingriffe in die Bausubstanz durchführen, sollten sich bereits jetzt qualifizieren.
Warum die TRGS 519 auf die Gefahrstoffverordnung wartet
Die neue TRGS 519 kann erst dann verabschiedet werden, wenn die neue Gefahrstoffverordnung veröffentlicht wird. Der Grund hierfür liegt in der Neueinführung der Expositions-Risiko Matrix in der Anlage 9 TRGS 519 (vgl. Abbildung).
Diese ist bisher ein "zahnloser Tiger", weil neben lediglich zwei "blauen Verfahren" nur bereits bestehende emissionsarme Verfahren mit einem niedrigen Risiko als Tätigkeiten definiert werden. Interessant werden die gelben und roten Verfahren, welche zukünftig die bisherige Herangehensweise mit der Differenzierung "fest" und "schwach" gebundene Asbestprodukte vollständig ablösen sollen.
Es soll also zukünftig nicht mehr zwischen fest und schwach gebundenen Produkten unterschieden werden, sondern es gelten nur noch die konkreten Tätigkeiten. Die Asbest Akadmie ist gespannt, ob und wie diese neue Systematik funktionieren wird. Zu gegebenem Zeitpunkt wird sie kompakte Online-Webinare anbieten, um die Betriebe auf diese signifikanten Änderungen vorzubereiten.
Weiterhin werden sich die Qualifikationen ändern. Was bisher Anlage 4C oder Anlage 3 Lehrgänge waren, wird sich zukünftig an den Tätigkeiten orientieren. Hier greift wieder das neue Ampelmodell, wo sich die Qualifikation nach dem Risiko orientiert (vgl. nachstehende Grafik). Vereinfacht werden hier die alten Bezeichnungen Anlage 4C/Anlage 3 verwendet (diese werden sich jedoch ändern in Modul 1 - 4).
GefStoffV: LAGA M 23 wird grundlegend überarbeitet
Dipl.-Ing. Falk Fabian vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg gab einen Ausblick auf die neue LAGA Mitteilung 23 "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle". Der übergeordnete Zweck der LAGA Mitteilung 23 war und ist, den Vollzugsbehörden der Länder sowie der Entsorgerbranche im Rahmen einer Vollzugshilfe ergänzend zu den abfallrechtlichen Vorschriften, als Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage im Umgang mit asbesthaltigen Abfällen zu dienen.
Erklärtes Ziel des Entwurfes ist es nun, einen möglichst großen Teil der anfallenden Bau- und Abbruchabfälle gemäß §§ 6 + 7 KrWG einer hochwertigen Verwertung als RC-Baustoff zu ermöglichen. Hierzu wird in der neuen LAGA M 23 ein "Säulenkonzept" eingeführt, welches insbesondere mit Hilfe der klaren Definition einer "Asbestfreiheit" (Abschneidekriterium) als Konvention die Recyclingfähigkeit an einen konkreten Wert knüpft.
Das Säulenkonzept
1. Erkundung vor Abbruch - Selektiver Rückbau
Bereits vor der Entstehung der Abfälle muss klar sein, was für Abfälle entstehen und wie diese zu bewirtschaften sind. Hier wird der Kernpunkt der neuen Gefahrstoffverordnung ein wesentlicher Faktor werden (Mitwirkungspflicht des Veranlassers bei der Erkundung).
2. Abfalleinstufung - Definition Asbestfreiheit
Es sieht so aus, als ob nun ein klar definiertes Abschneidekriterium kommen wird. Vereinfacht ausgedrückt kann jeder Abfall mit <0,01 M-% Asbest recycelt werden. Der Rest wird deponiert (siehe Grafik).
3. Inputbasierter Ansatz der RC-Anlage
Nur nachgewiesene, asbestfreie Bau- und Abbruchabfälle (<0,01 M-%) gelangen in den Recyclingprozess. Es werden Kontrollmechanismen und Dokumentationspflichten eingeführt (§ 8 DepV). Der Nachweis der Asbestfreiheit kann über insgesamt 4 sogenannte typisierte Fallkonstellationen nachgewiesen werden.
Ein ausführlicher Fachartikel zum Thema folgt, wenn die LAGA M 23 veröffentlicht wird, auf www.asbest-akademie.de.