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Wer muss die Überzahlung eines gekündigten Werkvertrags beweisen?

Nach einem Landgerichts- und nachfolgendem Kammergerichtsurteil (KG Berlin – Urteil vom 26.02.2016 – 7 U 37/15) hatte ein Bauherr nach der Kündigung rund 34.900 Euro geleisteter Abschlagszahlungen zurückgefordert. Weil eine Schlussrechnung fehlte, ermittelte er die Summe auf Basis von Aufmaß-Listen.

Das reicht nicht aus, weil streitig ist, ob diese den tatsächlichen Leistungsstand erfassen. Der Bauherr müsse seinen Überzahlungsanspruch durch eigene Berechnung – Schlussrechnung des Bauunternehmers oder eigene Schlussrechnung – nachweisen, so das Gericht. „Die Entscheidung belegt, wie wichtig unmittelbar nach Kündigung eines Werkvertrags eine gemeinsame Abnahme des Bautenstandes und Ermittlung der erbrachten Leistungen sind“, kommentiert Andreas Schmidt, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund.

Der Auftraggeber sollten deshalb den Auftragnehmer zu einem Abnahme- und Bautenfeststellungstermin einladen und mit Fristsetzung zur Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung auffordern. Notfalls muss eine eigene Bautenstandsermittlung durch einen Architekten oder Sachverständigen erfolgen. Anhand der dabei ermittelten Fakten lässt sich eine eigene Schlussrechnung erstellen.

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