Kesseltauschjahr 2017: Diese Heizkessel müssen raus
Die Energieeinsparverordnung EnEV schreibt vor: Nach 30 Jahren Betrieb ist für Heizkessel oft Schluss. Hauseigentümer mit einer vor dem Jahr 1987 errichteten Heizungsanlage müssen den Heizkessel daher in vielen Fällen dieses Jahr erneuern lassen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. „Für mehr als eine Million alte Öl- und Gasheizungen gilt im Jahr 2017 die Austauschpflicht“, schätzt Petra Hegen von Zukunft Altbau. Ob ihre Heizung die gesetzliche Frist überschreitet, können Hauseigentümer auf dem Typenschild, im Schornsteinfegerprotokoll oder in den Bauunterlagen nachlesen. Auch schon vor Fristende wird sich oft ein Tausch lohnen: Neben dem steigenden Ausfallrisiko älterer Heizungskessel ist eine Erneuerung bereits ab einem Alter von 20 Jahren in vielen Fällen wirtschaftlich. Zumindest sollte ein Fachmann diese Möglichkeit prüfen.
3 Millionen Heizkessel sind über 27 Jahre alt
In deutschen Kellern stehen viele veraltete Heizkessel. Von den bundesweit rund 21 Millionen Heizungsanlagen wurden 21% vor 1990 eingebaut, ergab 2014 eine Studie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft. Rund drei Millionen sind demzufolge älter als 27 Jahre. Der Anteil der über 30 Jahre alten Heizkessel ist unbekannt, er dürfte aber recht hoch sein. Schätzungen zufolge sind es weit mehr als eine Million.
Diese Heizkessel dürfen weiter betrieben werden
Nicht alle der über drei Jahrzehnte alten Heizungsanlagen müssen raus aus dem Haus. Nur Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt fallen unter die Pflicht. Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden.
Etwas größer wird der Kreis derer sein, die ihren alten Heizkessel weiter betreiben dürfen, weil sie schon länger in ihrem Ein- oder Zweifamilienaus wohnen. Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, fallen ebenfalls unter die Ausnahme. Bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 beträgt die Frist zur Erfüllung für den neuen Eigentümer zwei Jahre. Der Schornsteinfeger prüft die Einhaltung der Vorschriften.
So ermitteln Sie das Baujahr des Wärmeerzeugers
Wer nicht weiß, wie alt sein Kessel ist, sollte zuerst auf dem Typenschild nachschauen. Es ist direkt auf dem Heizungskessel montiert. „Das Typenschild gibt Angaben unter anderem über den Hersteller, das Baujahr und die Leistung“, sagt Jürgen Groß vom Deutschen Energieberaternetzwerk (DEN). „Das Baujahr des Wärmeerzeugers ist entscheidend für die Bewertung, ob die Heizung erneuert werden muss.“ Da der Kessel oft gedämmt ist, ist das Typenschild jedoch nicht immer leicht zu finden. Unter der meist seitlichen Abdeckung befinden sich die entsprechenden Informationen auf einem Metallschild.
Eine weitere Möglichkeit ist, auf das Protokoll des Schornsteinfegers zu schauen. Hier sind die Angaben meist ebenfalls vermerkt. Wer Unterlagen aus der Bauzeit hat, kann dort nachsehen: Rechnungen oder Datenblätter geben meist Aufschluss darüber, ob die Heizung zu alt für einen Weiterbetrieb ist.