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Tipp vom Anwalt: Widerrufsrecht bei Werkverträgen

Matthias Scheible

Der Sachverhalt

Nachdem es an seiner Heizzentrale zu einem Ölaustritt gekommen ist, beauftragt ein Kunde eine Firma mit der Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Gas. Der Handwerksbetrieb macht einen Kostenvoranschlag und führt die Arbeiten durch. Zuvor hat der Betrieb dem Kunden ausführlich die Arbeiten für die Umstellung der Heizungsanlage auf der Grundlage des Inhalts des Kostenvoranschlages erläutert.

Als ein Großteil der Bauleistungen erbracht ist, ruft die Tochter des Kunden an und wünscht eine sofortige Einstellung der Arbeiten, was auch geschieht. Der ausführende Betrieb  fordert über einen Rechtsanwalt 25.700 Euro Schadenersatz.

Die Firma ist der Auffassung, dass ihr der Anspruch auf Zahlung des vollen Werklohnes abzüglich ersparter Aufwendungen zusteht. Ersparte Aufwendungen seien mit 8.000 Euro zu beziffern. Mit einem Rechtsanwaltsschreiben bestreitet der Kunde, einen Auftrag erteilt zu haben und dass die Arbeiten vollständig ausgeführt worden seien. Darüber hinaus widerruft er jeweils einen etwaigen Auftrag

Die Entscheidung

Das Gericht urteilt, dass dem Auftragnehmer kein Anspruch aus §§ 631, 649 BGB auf Grundlage eines Werkvertrages oder gekündigten Werkvertrages zustehe. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Parteien auf Grundlage des vorgelegten Kostenvoranschlages einen Vertrag über den Umbau der Heizungsanlage geschlossen haben.

Der Kunde habe einen etwaigen Vertrag jedenfalls wirksam gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB widerrufen, so dass ein etwaiger Vergütungsanspruch entfallen ist (vgl. LG Coburg, Urteil v. 09.08.2018, Az.: 21 O 175/18.).

Grundsätzliches  

Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten besondere Regeln. Das Widerrufsrecht ist die in der Praxis wichtigste Besonderheit. Dieses Recht erlaubt es Verbrauchern, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. Nach einem berechtigten Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher erhält das von ihm gezahlte Entgelt zurück und der Unternehmer kann das, was nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist, wieder mitnehmen.

Die Pflicht zur Zahlung von Wertersatz setzt voraus, dass der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Handwerker seine Tätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist aufnimmt und er vom Unternehmer darüber belehrt wurde, dass er im Fall des Widerrufs Wertersatz zu leisten hat. Einen Anspruch auf „Rückbau“ hat der Verbraucher aber nicht.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt bei Werkleistungen bei Vertragsschluss. Bei Kaufverträgen beginnt die Frist erst, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat. Kommt der Kunde ohne zuvor mit dem Handwerker Kontakt gehabt zu haben in die Werkstatt, in die Bäckerei, in das Ladenlokal etc. und schließt dort einen Vertrag, hat der Kunde nie ein Widerrufsrecht. Soweit Verträge innerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen werden können, ist dies ratsam. Hierzu wäre der Auftraggeber einzubestellen. 

Des Weiteren bestehen folgende Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Dies entfällt bei dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, wobei hiervon nur Notfälle umfasst sind (z. Bsp. Rohrbruch/Wasserschaden). Ob ein Notfall besteht, ist objektiv zu bestimmen und richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Verbrauchers.

Ebenso gilt die Ausnahme vom Widerrufsrecht, sobald der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Diese Ausnahme setzt allerdings voraus, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich bestätigt, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen darf. Hierauf hat der Unternehmer zu achten.

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