EuGH-Urteil: Verbindliche Mindest- und Höchstsätze der HOAI rechtswidrig
Der Verstoß richte sich gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit, urteilten die Richter. Sie schlossen sich damit den Schlussanträgen des Generalanwalts an.
Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honoraranordnung e.V. (AHO) fordert die Bundesregierung nun auf, die Regelung über die Mindest- und Höchstsätze schnellstmöglich anzupassen. Außerdem könnten sich Architekten, Ingenieure, aber auch Bauherren nicht mehr auf die HOAI berufen, um eine Unter- oder Überschreitung des Honorarrahmens einzuklagen, erklärt der AHO in einer Pressemitteilung.
Der AHO-Vorstandsvorsitzende Dr. Erich Rippert bedauert, dass der Europäische Gerichtshof den durch mehrere Gutachten untersetzten substantiierten Argumenten der Bundesregierung nicht gefolgt ist. Durch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI wird tatsächlich kein ausländischer Architekt oder Ingenieur daran gehindert, sich in Deutschland niederzulassen, betont Dr. Rippert. Die insoweit übermittelten Stellungnahmen europäischer Dachverbände der Architekten und Ingenieure haben den EuGH jedoch nicht überzeugt.
Mit dem Luxemburger Richterspruch ist jedoch nicht das Ende der HOAI verbunden, denn die meisten Regelungen bleiben von der Entscheidung grundsätzlich unberührt. Insbesondere die Leistungsbilder und die Regelungen zur Ermittlung des Honorars haben sich als wertvolles Gerüst und Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland über mehr als 40 Jahre hinweg etabliert und bieten einen rechtssicheren Rahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer.
Gemeinsam mit den Kammern und Verbänden der Architekten und Ingenieure wird sich der AHO dafür einsetzen, dass die HOAI in diesem Sinne als Orientierung für die vertragliche Vereinbarung der Parteien im Sinne des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung weitgehend erhalten wird.
Der AHO sieht gute Chancen, im Gespräch mit der Bundesregierung eine tragfähige Lösung zum weitgehenden Erhalt der HOAI im Interesse der Auftraggeber und Auftragnehmer zu finden. Bestehende Planungsverträge sind in aller Regel von Entscheidung nicht betroffen. Die HOAI kann auch weiterhin als Grundlage für Architekten- und Ingenieurverträge vereinbart werden. Lediglich die Pflicht zur Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ist nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.