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Verfasssungswidrig? Verein klagt gegen EEG-Umlage

Für den Strom seiner Anlage zahlt dieser metallverarbeitende Betrieb bei Frankfurt zusätzlich zu den Erzeugungskosten der PV knapp 7 Cent EEG-Umlage pro kWh. Seine großen Mitbewerber kaufen ihren Strom, ohne sich an der Energiewende zu beteiligen.

Jedes Jahr zahlt jeder Haushalt unwissentlich rund 100 Euro an die Industrie, acht Milliarden Euro allein 2017. Dies zahlen alle Stromkunden, vom Harz-4-Empfänger bis zum Mittelständler, dafür, dass sogenannte „stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen“ von den Kosten der Energiewende befreit sind.

Über eine Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die Energiewende finanziert. Sie wird eigentlich von allen Stromverbrauchern erhoben. Ausgerechnet die größten Verursacher des Klimawandels sind aber davon befreit. So steht es in der „Besonderen Ausgleichsregelung“ im EEG 2017 ab Paragraph 63.

Diese „Besondere Ausgleichsregelung“ verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen EU-Recht, meint der Verein. Deshalb beschreitet er jetzt mit Energierechtler Dr. Peter Becker den Rechtsweg gegen den Übertragungsnetzbetreiber Amprion, der von den Bürgersonnenkraftwerken des Vereins die EEG-Umlage einzieht. Am Ende soll das Verfassungsgericht die „Besondere Ausgleichsregelung“ zu Fall zu bringen.

Christian Quast, Pressesprecher des Vereins, begründet dies so: „Generell ist nichts dagegen zu sagen, wenn ein Staat Betriebe unterstützen möchte, die im internationalen Wettbewerb stehen. Doch warum wird eine solche Beihilfe nicht aus dem Staatshaushalt gezahlt, sondern über den Strompreis auch von den Ärmsten? Müssen ausgerechnet sie die Industrie unterstützen?“ Würde die Beihilfe aus Steuermitteln gezahlt, könne es auch nicht mehr passieren, dass aus den ursprünglich 500 unterstützten Betrieben inzwischen 3.000 werden – darunter auch Schlachthöfe, Bäckereien oder Straßenbahnen. Dafür wolle man kämpfen, für alle Stromkunden und für alle Teilnehmer an Bürgersonnenkraftwerken.

Allen Stromkunden rät der Verein, die Stromrechnung, auf der die EEG-Umlage ausgewiesen ist, nur unter Vorbehalt zu zahlen bis eine Entscheidung getroffen wurde. Mehr Infos unter www.eeg-klage.de.

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