Urteil: Architekt haftet gesamtschuldnerisch neben Sonderfachmann
Im vorliegenden Fall hatte ein Auftraggeber einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung für Sanierungsarbeiten an einem Kirchengebäude an Fassade und den Fugen beauftragt. Zudem beauftragte der Auftraggeber einen Sonderfachmann, um einen für die Sanierungsarbeiten geeigneten Mörtel zu entwickeln.
Anderen Mörtel als im Angebot verwendet
Der Sonderfachmann entwickelte ein Mörtelkonzept und übergab die Rezeptur dem Architekten. Dieser übernahm die ungeändert ins Angebot auf. Bei der Ausführung wurde allerdings nicht der Spezialmörtel benutzt sondern ein Werktrockenmörtel. Der Sonderfachmann hatte zuvor jedoch erklärt, dass ein zementarmer Kalkmörtel, etwa der Werktrockenmörtel zur Verfugung zu empfehlen sei – jener, der dann auch verwendet wurde. In der Folge zeigten sich Risse in den verfugten Flächen.
Hinweispflichten des Architekten
Vor Gericht sollte nun entschieden werden, wer für diesen Schaden haftet. Das Urteil des OLG Frankfurt: Es haften sowohl Sonderfachmann als auch Architekt gesamtschuldnerisch, also gemeinsam. Eine Schadenersatzforderung des Architekten gegenüber dem Sonderfachmann wies das Gericht zurück.
Die Begründung der Richter: Sowohl der Architekt als auch der Sonderfachmann hatten an der Auswahl des Mörtels mitgewirkt, denn auch der Architekt hatte es versäumt, die Produktblätter des Materials zu überprüfen. Er hat als Überwacher eine herausgehobene Stellung, zum anderen sind aber auch gerade die Hinweispflichten des Architekten wichtig, um Bauschäden zu vermeiden. Dies rechtfertige eine entsprechende Haftung (OLG Frankfurt, Urteil v. 10.11.2015, Az.: 15 U 82/15).