Urteil: Handwerker dürfen nur "brauchbare" Baustoffe verwenden
Der Sachverhalt
Der Auftraggeber (AG) hatte den Auftragnehmer (AN) im Zusammenhang mit dem Bau eines Einkaufszentrums beauftragt. Der AN ist ein Unternehmen für Erdarbeiten. Der AN lieferte für das Bauvorhaben Edelstahlschlacke, die von ihm für die Tragschicht unterhalb von Parkplatz und Gebäude verwandt wurde. Die eingebaute Schlacke war nicht hinreichend raumbeständig, dies hatte sichtbar zu wellenförmigen Aufwölbungen des Parkplatzes und zu Längsrissen im Gebäude geführt. Der AG nimmt den AN daraufhin auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied, dass der AN auch ohne besondere Fachkenntnisse hätte erkennen müssen, dass eine Verwendung dieses Materials (Edelstahlschlacke)im Rahmen der Tragschicht unterhalb von Gebäuden problematisch ist. Zudem dürfe ein Werkunternehmer nicht einfach jedwede Baustoffe verwenden, sondern nur solche, für die erfahrungsgemäß eine Gewähr für die Brauchbarkeit besteht. Da es aber keinerlei Prüf- und Verwendungsvorschriften für die Verwendung von Schlacke unterhalb von Gebäuden gebe, müsse es der AN für möglich halten, dass eine solche Verwendung nicht zulässig sei.
Das Fazit
Das Gericht stellt klar, dass der AN nicht einfach jedwede Baustoffe verwenden darf, sondern nur solche, für die erfahrungsgemäß eine Gewähr für die Brauchbarkeit besteht. Gibt es keinerlei Prüf- und Verwendungsvorschriften für die Verwendung eines Baustoffs (hier: von Schlacke unterhalb von Gebäuden), kann der AN nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Material verwendbar ist.