Tipp vom Anwalt: Unwirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Einheitspreisverträgen
Vertragsstrafen dienen dazu, den Schuldner zur pünktlichen und vertragsgemäßen Leistung zu motivieren. Sie ersparen dem Gläubiger zudem den Nachweis eines konkreten Schadens. Dieser Rechtsartikel untersucht, warum solche Klauseln nicht immer wirksam sind, insbesondere in Verträgen mit Einheitspreisen.
Der Fall: Verspätete Fertigstellung und Vertragsstrafen
Ein Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer mit der Glasfaserversorgung von 1.583 Haushalten. Die vertragliche Verpflichtung sah feste Fristen für den Beginn und die Fertigstellung des Projekts vor. Trotzdem wurde das Projekt nicht rechtzeitig abgeschlossen, woraufhin der Auftraggeber Vertragsstrafen geltend machte, die auf 5% der vereinbarten Auftragssumme beschränkt waren.
Gerichtsentscheidung: Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel
Das Gericht entschied, dass die Vertragsstrafenklausel unwirksam sei. Die Klausel war gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässig, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligte. Diese Einschätzung begründete sich auf der Tatsache, dass die Auftragssumme im Falle einer Auftragsänderung deutlich variieren könnte, was zu einer unverhältnismäßigen Strafe führen würde (vgl. BGH, Urteil v. 15.02.2024; Az.: VII ZR 42/22).
Grundsätze zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen
Das Gericht hob hervor, dass Vertragsstrafen zwar ein übliches Druckmittel sind, um die Vertragserfüllung zu gewährleisten, deren Anwendung aber strikten rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt. Eine Vertragsstrafe von 0,2% der Auftragssumme pro Verzugstag und maximal 5% der Gesamtsumme gilt üblicherweise als angemessen. Abweichungen hiervon können jedoch zu einer Unwirksamkeit der Klausel führen, insbesondere wenn sie den Auftragnehmer übermäßig benachteiligen.
Fazit: Vorsicht bei der Formulierung von Vertragsstrafen
Vertragspartner sollten bei der Gestaltung von Vertragsstrafenklauseln besondere Sorgfalt walten lassen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen und potenzielle Unwirksamkeiten zu vermeiden. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer ausgewogenen Vertragsgestaltung, die die Interessen beider Parteien fair berücksichtigt.