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Vorsicht beim Widerruf des Werkvertrags: Auf die Belehrung der Verbraucher achten

Matthias Scheible

Den Verbrauchern steht das Recht zu, dass sie unter bestimmten Umständen einen Handwerkerauftrag widerrufen können. Der Verbraucherschutz sieht es vor, dass der Verbraucher dem Handwerker gegenüber gem. § 312b BGB ein Widerrufsrecht hat, wenn ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde. Gleiches gilt für sogenannte Fernabsatzverträge nach § 312c BGB, also online oder am Telefon geschlossene Verträge. 

Das gesetzliche Widerrufsrecht gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, die handwerkliche Leistung ohne Bezahlung zu behalten, wenn das Widerrufsrecht innerhalb gewisser Fristen ohne jeglichen Grund ausgeübt wird und der Vertrag dadurch aufgehoben wird. 

Widerruf kann für Handwerker ungünstige Folgen haben

Die für den Handwerksbetrieb ungünstige Folge eines wirksamen Widerrufes ist, dass er nichts für seine Leistung beim Verbraucher oder für bereits bestelltes Material erhält und Voraus- oder Abschlagszahlungen des Verbrauchers - auch bei mangelfreier und abnahmefähiger Leistung -  insgesamt wieder an den Verbraucher zurückzuzahlen sind. 

Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht gibt es bei Vertragsschluss in den eigenen Geschäftsräumen des Betriebes oder bei dringenden Notfällen bzw. Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen zu denen der Verbraucher den Handwerker aufgefordert hat.

Das Widerrufsrecht

  • Verbraucher haben bei Handwerkerverträgen unter Umständen ein Widerrufsrecht, wenn ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume oder per Telefon bzw. online geschlossen wurde. 

  • Üblicherweise beträgt die Frist für das Widerrufsrecht 14 Tage.

  • Hat der Handwerker den Verbraucher aber nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage. 

  • Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, wandelt sich das bestehende Vertragsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis um. Können die Leistungen (bereits fest verbaut) nicht mehr zurückgewährt werden, muss der Verbraucher keinen Wertersatz leis-ten.

Das sollten Handwerker beachten:

Zur Vermeidung von Nachteilen sollten die Handwerksbetriebe in jedem Fall sollte jedoch bereits im Angebot oder im Vertrag selbst die gesetzlich vorgegebene Widerrufsbelehrung aufgenommen werden

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