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Wärmeplanungsgesetz 2024: Das sind die wichtigsten Entwurfs-Änderungen

Jürgen Wendnagel

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) haben ihren ersten Entwurf im Lichte der bisherigen Ressortabstimmung, der Stellungnahmen aus der ersten Länder- und Verbändeanhörung sowie der politischen Einigungen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) überarbeitet. Beide Gesetze sind jetzt miteinander verzahnt worden, um bis 2045 eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen.

Wesentliche Änderungen gegenüber dem 1. Gesetz-Entwurf

Das BMWSB hat zum überarbeiteten Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes die zweite Runde der Ressortabstimmung sowie der Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Der Referentenentwurf vom 21.7.2023 enthält u.a. die folgenden wesentlichen Änderungen gegenüber der Fassung vom 1.6.2023:

Die Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen werden angepasst und die bestehenden Regelungen gestrafft (§ 4 Abs. 2):

  • Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis 30.6.2026 Wärmepläne erstellt werden. (Hinweis: im 1. Entwurf war spätestens der 31.12.2027 vorgesehen)
  • Für alle anderen Gemeindegebiete müssen spätestens bis zum 30.6.2028 Wärmepläne erstellt werden. (Hinweis: im 1. Entwurf war spätestens der 31.12.2028 vorgesehen).
  • Die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) wird weitgehend umgesetzt (§ 21). Die EED, die aller Voraussicht nach im Herbst 2023 in Kraft treten wird, enthält in Art. 25 Absatz 6 Regelungen zur Wärme- und Kälteplanung. Danach müssen Gemeinden ab 45.000 Einwohnern Wärmepläne erstellen und dabei bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese und weitere Vorgaben der Richtlinie berücksichtigt der Gesetzentwurf.
  • Die in der EED vorgesehenen Kältepläne sind noch nicht Bestandteil des Gesetzentwurfs. Sie sollen entweder im parlamentarischen Verfahren oder in einer späteren Gesetzesnovellierung ergänzt werden.

Die Wärmeplanung wird in Deutschland flächendeckend eingeführt, auch für die Gebiete kleiner Gemeinden (§ 4):

  • Für die Gebiete kleiner Gemeinden bis 10.000 Einwohner wird ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt (§ 22).
  • Zudem wird eine Vorprüfung eingeführt (§ 14). Damit können ohne umfassende Bestands- und Potenzialanalyse Teilgebiete identifiziert werden, für die es sehr wahrscheinlich ist, dass die Wärmeversorgung nicht über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz erfolgen wird. Für diese Teilgebiete gelten reduzierte Anforderungen.
  • Insbesondere kleinere benachbarte Gemeindegebiete können bei der Wärmeplanung zusammenarbeiten und ggf. gemeinsame Wärmepläne erstellen (sog. Konvoi-Verfahren). Die Entscheidung hierüber liegt bei den Ländern (§ 4 Abs. 3 S. 2).

Einführung der Kategorie Wasserstoffnetzgebiet als mögliches Wärmeversorgungsgebiet (§ 3 Nr. 11):

  • Beplante Teilgebiete können im Wärmeplan als voraussichtliches Wasserstoffnetzgebiet ausgewiesen werden, wenn die planungsverantwortliche Stelle auf Grundlage der im Gesetz genannten Kriterien eine Wärmeversorgung über Wasserstoff für besonders geeignet erachtet.
  • In diesen Gebieten ist es wahrscheinlich, dass wasserstoffbasierte Heizanlagen künftig genutzt werden können.

Die Wärmeplanung wird enger mit dem GEG verknüpft (6. Abschnitt im 2. Teil des Gesetzesentwurfs):

  • Es bleibt dabei, dass bis 31.12.2044 die Wärmeversorgung flächendeckend klimaneutral sein muss (§ 31). Das bislang vorgesehene Betriebsverbot wird gestrichen.
  • Bis 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu 30 Prozent aus EE oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Bis zum Jahr 2040 muss der Anteil mindestens 80 % betragen.
  • Der Wärmenetzbetreiber soll von diesen Zwischenzielen insbesondere dann befreit werden können, wenn seine Planungen einen anderen Zeitplan vorsehen, solange sie auf eine vollständige Dekarbonisierung bis 2045 hinauslaufen (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2).
  • Die Wärmeplanung bleibt grundsätzlich ein informelles, strategisches Instrument. Wärmepläne haben keine rechtliche Außenwirkung (so jetzt auch ausdrücklich § 23 Abs. 4).
  • Um gleichwohl für § 71 Absatz 8 und § 71k Absatz 1 GEG-E einen rechtlich geeigneten Anknüpfungspunkt zu bieten, wird für die planenden Stellen die Möglichkeit vorgesehen, mittels einer formalen Entscheidung (Satzung, Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung) Wärmenetzgebiete oder Wasserstoffnetzgebiete verbindlich auszuweisen (§ 26).
  • Diese Ausweisung unterliegt ggf. der Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung, wenn sie möglicherweise den Rahmen setzt für eine ggf. umweltrelevante Inanspruchnahme von Flächen (§ 27 Abs. 4).
  • Der Regelungsinhalt des bisherigen § 23 (Bindungswirkung) wird auf die Gebietsausweisung nach § 26 beschränkt.

Verbindliche Dekarbonisierungsvorgaben an Wärmenetze werden flexibilisiert (§ 29), und die Bußgeldvorschrift im bisherigen § 31 wird gestrichen

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