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Kein Anspruch auf Mängelrechte vor der Abnahme

Matthias Scheible

So wurde geklagt

Der Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) mit der Erneuerung der Fassaden an zwei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beauftragt. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die Ausführungen der Fassadenarbeiten jeweils mit einem dampfdiffusionsoffenen Mörtelmaterial sowie einem dampfdiffusionsoffenen Anstrichsystem auszuführen seien. Der Fassadenanstrich des einen Objektes sollte mit einem Keim- oder Sikkensfarbenanstrich, die Fassade des anderen Objektes nach Abschluss der Verputzarbeiten mit einem Keimfarbenanstrich, genauer: Keim-Granital, erfolgen. Der AG stellte in der Folge Mängel fest und setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung. Eine Nachbesserung erfolgte nicht, weshalb der AG ein selbständiges Beweisverfahren einleitete. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Fassaden nicht mit dem vereinbarten Material gestrichen worden seien. Das tatsächlich verwendete Material weiche qualitativ nachteilig von dem vereinbarten Material ab.

Daraufhin erhob der AG Klage, mit der er unter anderem Mängelbeseitigungskosten als Kostenvorschuss geltend machte. Zur Begründung hatte sich der AG auf die Erkenntnisse des selbständigen Beweisverfahrens bezogen. Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens stritten die Parteien darüber, ob ein Kostenvorschuss vor Abnahme der ausgeführten Arbeiten verlangt werden kann.

So entschied das Gericht

Der BGH beantwortete die oben aufgeworfene Frage im BGB-Bauvertrag mit einem Nein! Das Gericht entschied in seinem Grundsatzurteil, dass der AG die Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen kann:

Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen. (BGH, Urteil v. 19.01.2017, Az.: VII ZR 301/13).

Fazit: Grundsatzurteil klärt umstrittene Frage

Die Frage, ob die Mängelrechte aus § 634 BGB vom AG schon vor Abnahme geltend gemacht werden können, war in der Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat nunmehr in seinem Grundsatzurteil entschieden, dass im Bauvertrag nach BGB keine Mängelrechte vor der Abnahme zustehen.

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