Ratgeber: Worauf ist bei Sicherheitsschuhen zu achten?
Sicherheitsschuhe sind Teil der persönlichen Schutzausrichtung (PSA) und erfüllen im Wesentlichen die Funktion, vor Verletzungen und gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Das wichtigste Kriterium bei Sicherheitsschuhen stellt die Schutzklasse dar.
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Unterschiedliche Schutzklassen bei Sicherheitsschuhen
Sicherheitsschuhe gibt es in verschiedenen Schutzklassen. Der jeweilige Schutz richtet sich an die Tätigkeiten der einzelnen Berufsgruppen und zeichnet sich durch unterschiedliche Eigenschaften in puncto Material, Beschaffenheit und Schutzfunktion aus. So haben die Arbeitsschuhe von Küchenpersonal andere Schutzfunktionen als die von auf Baustellen tätigen Handwerken. Welche Schutzklasse für Arbeitnehmer vorgesehen ist, bestimmen Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung. Die Kriterien dafür finden sich in den einzelnen Schutzklassen wieder. Nach der Berufsgenossenschaftlichen Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 191 bzw. GUV-R 191 gibt es sechs genormte Kategorien:
1. SB (Gundanforderungen)
- Material: Leder, Gummi oder andere synthetische Materialien
- Zehenschutzkappe aus Stahl, Aluminium, Kunststoff oder Titan
2. S1 (Zusatzanforderungen)
- antistatisch
- Öl- und benzinresistente Sohle
- geschlossener Fersenbereich
- Zusätzlich S1P: Durchtrittsicherheit
3. S2 (Zusatzanforderungen)
- antistatisch
- Öl- und benzinresistente Sohle
- geschlossener Fersenbereich
- wasserabweisend
- Zusätzlich S2P: Durchtrittsicherheit
4. S3 (Zusatzanforderungen)
- antistatisch
- Öl- und benzinresistente Sohle
- geschlossener Fersenbereich
- wasserabweisend
- Durchtrittsicherheit
- Sohle mit Profil
5. S4 (wasserdichter Stiefel)
- antistatisch
- Öl- und benzinresistente Sohle
- geschlossener Fersenbereich
- wasserabweisend
6. S5 wie S4, jedoch mit Durchtrittsicherheit
Arbeitgeber müssen Sicherheitsschuhe beschaffen
In der Regel müssen Arbeitgeber sich für die Beschaffung der richtigen Sicherheitsschuhe verantwortlich zeigen. Das wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. In § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ heißt es:
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen bei der Arbeit.
Fehlt die PSA, verliert der Arbeitnehmer den Versicherungsschutz
Ebenso sind Arbeitnehmer in der Pflicht, die vom Arbeitgeber verordnete PSA zu tragen. Kommt es zu einem Unfall, bei dem die ordnungsgemäße Schutzkleidung nicht getragen wurde, greift der Versicherungsschutz häufig nicht mehr. Deshalb schreibt das ArbSchG in § 15 „Pflichten der Beschäftigten“ Arbeitnehmern vor:
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.