Darauf kommt es bei der Badsanierung im Denkmalschutz an
Dielen so breit wie ein Baumstamm, uralte Deckenbalken und historische Kachelöfen. Baudenkmäler begeistern mit Details, die sich mit modernen Baustoffen nicht herstellen lassen. In Innenstädten stehen sie in Straßen, in denen Grundstücke zuletzt nach 1945 verfügbar waren und bezaubern mit Fischgrätparkett, Kassettentüren und stuckverzierten Decken.
Kein Wunder, dass die Denkmalschutzgesetze der einzelnen Bundesländer Gründerzeithäuser, alte Mühlen und Bauernhöfe, Fachwerkhäuschen in romantischen Altstadtgassen und Fabriken aus der Frühzeit der Industrialisierung als Zeugen der Wohn- und Alltagskultur vergangener Zeiten unter Schutz nehmen. Rund 660.000 Gebäude stehen in Deutschland unter Denkmalschutz – städtebauliche Ensembles, Quartiere und Bodendenkmäler nicht mitgerechnet.
Die Denkmalschutzbehörde redet bei der Badsanierung mit
Ist das ganze Haus denkmalgeschützt, kann sein Eigentümer Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen nur in enger Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde seiner Stadt oder seines Landkreises durchführen.
So lange die geplanten Arbeiten nicht in die Struktur und Bausubstanz des Hauses eingreifen, genehmigen Denkmalschützer in der Regel jedoch sämtliche Maßnahmen, die wie der Einbau eines neuen Bades oder einer energiesparenden Heizung nötig sind, um das Gebäude sinnvoll nutzen zu können. Sie wissen, dass Eigentümer ihr Haus nur erhalten, wenn sie darin wohnen können.
Eingriffe in die Bausubstanz sind tabu
So einfach wie in einem Neubau lässt sich ein Bad im Denkmalschutz allerdings nicht renovieren. Denn wer Innenwände einreißt, um den Grundriss des Gebäudes zu verändern, alte Decken abhängt und Türöffnungen zumauert oder vergrößert, greift in die Substanz des Bauwerks ein, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 2 Ss (Owi) 163/20).
Das genehmigen die Behörden daher ebenso wenig wie den Einbau von Kunststofffenstern oder den Ersatz von Holzfußböden durch Beton und Estrich. Auch bei Eingriffen in die Entwässerungsinstallation von Denkmälern wollen die Beamten mitreden.
Ohne Grundrissänderung geht es oft nicht
Diese Maßnahmen fallen aber in der Regel an, wenn vorhandene Bäder an moderne Wünsche angepasst oder in Gebäude eingebaut werden, die bislang gar kein Bad hatten. Noch bis 1900 gab es diese in vielen Wohngebäuden nicht. Wer solch ein Denkmal saniert, muss daher in der Regel dessen Grundriss anpassen. In die historische Bausubstanz greift er dabei aber nur dann nicht ein, wenn er eine neue Innenwand einzieht. Entfernt er eine solche, bekommt er dagegen meist Probleme mit dem Denkmalschutz.
Dieser genehmigt auch neue Wasser- und Heizungsleitungen nur, wenn Handwerker die Rohre so verlegen, dass sie die Substanz des Gebäudes dabei nicht beschädigen. Wände aufzuschlitzen ist also tabu. Zumal wenn der Schlitz acht Zentimeter tief sein muss, um darin ein gedämmtes Rohr verlegen zu können. Ein solch massiver Eingriff beeinträchtigt schließlich die Standfestigkeit einer alten Wand. In aus Feldsteinen errichtetem Mauerwerk wird er sich gar nicht anbringen lassen.
Finger weg von Holzbalkendecken
Als Alternative könnten Eigentümer Leitungen in eine Vorwandinstallation verlegen und Steig- und Fallrohre durch die Holzdecken des Gebäudes führen. Diese lassen sich schließlich ohne großen Aufwand öffnen. Bei strengen Denkmalschützern werden sie mit dieser Planung allerdings auf Widerstand stoßen. Denn aus ihrer Sicht greifen Sanierer bei der Öffnung der Decken in die Bausubstanz ein.
Außerdem handeln sie sich damit unter Umständen mehr Ärger ein als sie Probleme lösen. Denn schon durch kleinste Undichtigkeiten dringt mit der Zeit so viel Feuchtigkeit in die Holzkonstruktion ein, dass Hausschwämme und Schimmel dort prima gedeihen. Das gleiche Problem entsteht in der kalten Jahreszeit, wenn Warmwasser- und Heizungsrohre nicht perfekt wärmegedämmt werden. Dann kondensiert die Feuchtigkeit aus der kalten Luft an ihnen.
Trassenführung im Kamin
Ohne bauphysikalische und rechtliche Schwierigkeiten lassen sich Leitungen beim Einbau oder der Renovierung eines Bades in einem Baudenkmal deshalb oft nur in ungenutzten Kaminschächten verlegen. Diese sollten sich allerdings in der Nähe des Badezimmers befinden. Sonst müssen die Rohre vom Kamin unnötig lange in unschönen Sockelleisten oder -kanälen oder vor der Wand weitergeführt werden.
Bei der Wahl des passenden Zimmers für das neue Bad müssen sich Eigentümer denkmalgeschützter Häuser auch Gedanken über die Lüftung des Nassraums machen. Denn die zahlreichen technischen Lösungen, mit denen sich im Neubau feuchte Luft selbst aus innenliegenden Bädern ableiten lässt, lassen sich in einem Baudenkmal in der Regel nicht ohne Eingriffe in dessen Bausubstanz einbauen. Für alte Häuser ist feuchte Luft, die nicht abfließen kann, allerdings tödlich.
Eine Frage der Lüftung
Deshalb schreiben die deutschen Baurichtlinien auch in denkmalgeschützten Gebäuden eine Mindestlüftung gemäß der DIN 1946-6 vor. Diese lässt sich erfüllen, wenn Bewohner nach dem Duschen über vorhandene Fenster lüften. Bequemer geht das aber mit einer mechanischen Lüftung – einem Ventilator also, der sich auch mit einer Anlage zur Wärmerückgewinnung verbinden lässt.
Da Handwerker bei dessen Einbau aber die Außenmauern durchbrechen müssen, sperren sich manche Denkmalschützer gegen diese Lösung. Andere halten sie für das im Vergleich zu stehender, feuchter Luft im Gebäude geringere Übel.
Flächenheizungen vermeiden Feuchtigkeitsprobleme
Um diesen Denkmalkiller in den Griff zu bekommen, können und sollten Eigentümer bei einer Badrenovierung statt auf Radiatoren auf Flächenheizungen setzen. Diese verbreiten angenehme Strahlungswärme wie ein Kachelofen und lassen sich im Fußboden, der Wand und Decke verlegen.
Als Fußbodenheizung werden sie denkmalfreundlich als Systemelemente auf schwimmend verlegtem Trockenestrich eingebracht. Wer zusätzlich Aluminiumleitbleche für die gesamte Fläche des Bades verbaut, kann die Fußbodenheizung mit einer gleichmäßigen und so geringen Vorlauftemperatur betreiben, dass er über Ihr sogar Parkett verlegen könnte.
Da der Fußboden bei dieser Lösung höher gelegt wird empfiehlt sie sich allerdings nur für Denkmäler, deren Räume ausreichend hoch sind. Für Bauernhöfe und Altstadthäuser aus dem 18. Jahrhundert mit Deckenhöhen von 1,90 Metern eignet sie sich nicht.
Sockelbereich von Wänden trocken heizen
Dort lassen sich Flächenheizungen bei einer Badrenovierung aber unter Putz in der unteren Hälfte einer Wand verlegen. Besonders im Erdgeschoss ist der Sockelbereich von Wänden anfällig für Feuchtigkeitsschäden durch kondensierendes Wasser. Eine Wandheizung löst dieses Problem. Da sie auch die Mauer selbst erwärmt, schlägt sich an dieser keine Kondensfeuchtigkeit nieder.
Als Infrarotheizungen lassen sich Flächenheizungen auch elektrisch betreiben. So sparen sich Sanierer die Verlegung von Heizungszu- und rücklauf. Außerdem gibt es Regelungen, die so fein arbeiten, dass sie optimal auf das komplexe thermische und bauphysikalische Verhalten alter Häuser reagieren.
Diffusionsoffene Baustoffe regulieren Raumfeuchte
In diesen dient das Bauwerk selbst als Feuchtigkeitsspeicher. Da ihre Erbauer in Decken und Böden Holz und an der Wand diffusionsoffene Putze verwandten, können diese Gebäudeteile Feuchtigkeit aufnehmen und wieder an den Raum abgeben. Dieses Verhalten sollten Eigentümer bei einer Badrenovierung berücksichtigen und erhalten.
Fliesen sollten Sie Wände nur rund um die Badewanne und die Toilette, am Waschtisch sowie in der Dusche – dort also, wo Spritzwasser an das Mauerwerk gerät. Hier müssen Sie hinter Fliesenbelägen ebenso wie am Boden auf eine perfekte Abdichtung achten. Sonst nimmt im Fall eindringender Feuchtigkeit das Bauwerk Schaden. Selbst die beste Fuge ist auf Dauer nicht absolut wasserdicht.
Fiskus erkennt höhere Kosten an
All dies verursacht in der Regel höhere Kosten als die Renovierung eines Bades im Neubau. Eigentümer von denkmalgeschützten Häusern können diesen Aufwand daher steuerlich geltend machen. Nach Paragraf 7i des Einkommensteuergesetzes können sie über zwölf Jahre alle Kosten absetzen, die „zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind“. Darunter fällt auch der Einbau eines modernen Bades.
Um die Vergünstigung zu bekommen, muss die Denkmalschutzbehörde Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen jedoch abnehmen und darüber eine Bescheinigung ausstellen. Diese ist dem Finanzamt vorzulegen. Denn wenn es um’s Geld geht, ist dem Fiskus die Romantik alter Bauwerke egal.